Mit Urteil vom 14.08.2012 (811b C 45/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 171,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein schönes Urteil zum Wochenbeginn, dessen Begründung sich im Verhältnis zu den in letzter Zeit veröffentlichten Urteilen wohltuend abhebt. So einfach ist es, wenn man das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung konsequent anwendet.
Aus den Urteilsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 676,25 € nach einem Verkehrsunfall. Die Alleinhaftung des Beklagten aus dem Unfallereignis ist unstreitig. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat vorgerichtlich 505,00 € auf den vorgenannten Betrag gezahlt.
Die Klage auf Zahlung weiterer 171,25 € ist begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe. Der Unfallgeschädigte (Herr X.) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen (Rechnung vom 08.07.2011 (Anlage K 3) in voller Höhe (gem. der §§ 823 BGB, 7, 17, 18StVG).
Der Unfallgeschädigte hat bei Erteilung des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens eine Honorarvereinbarung zu den in der Honorargebühren-Tabelle niedergelegten Sätzen geschlossen, siehe Anlagen K 1 und K 6. Der Sachverständige hat auf Basis der Anlage K 6 abgerechnet (vgl. Rechnung gem. Anlage K 3).
Erheblich ist allein, ob die Sachverständigen-Kosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist hier der Fall. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich bezahlter Aufwendungen in voller Höhe verlangen.
Ein Auswahlverschulden des Unfallgeschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen/des Klägers ist nicht zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben, solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach seiner Honorar-Tabelle abrechnen, ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Die vorgelegte und vereinbarte Honorargebühren-Tabelle (Netto nach Schadenshöhe) ist vom Inhalt her nicht willkürlich oder derart sachfremd, dass der Unfallgeschädigte die veranschlagten Kosten hinterfragen und Vergleichsangebote hätte heranziehen müssen. Auf die Ausführungen in den von dem Kläger vorgelegten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Grundhonorar nebst Nebenkosten sind gemäß der vorgelegten Honorarliste berechnet worden. Unabhängig von der Frage, ob die vereinbarten Gebühren tatsächlich unüblich hoch sind, steht nach diesseitiger Auffassung jedenfalls fest, dass es für den Unfallgeschädigten bei Abschluss der Honorarvereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben hat, von einer Unverhältnismäßigkeit des vereinbarten Honorars auszugehen. Auch bei der Betrachtung der Nebenkosten kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die dem Unfallgeschädigten, dem Zedenten, hätte auffallen müssen.
Da die Haftpflichtversicherung des Beklagten lediglich 505,00 € auf die Sachverständigenkosten gezahlt hat, verbleibt eine Restforderung in tenorierter Höhe von 171,25 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.08.2012 (Anlage K 4) hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten verzugsbegründend einen weiteren Ausgleich des Schadens abgelehnt.
Der Beklagte muss wegen des Verzuges mit der Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten auch die der Höhe zutreffend berechneten außergerichtlichen Anwaltskosten ohne Umsatzsteuer von 39,00 € bezahlen sowie die Kosten der Halteranfrage in Höhe von 5,10 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.