Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
auch in dem Rechtsstreit vor der 107. Zivilabteilung des AG Leipzig ging es um restlichen Schadensersatz. Im Verlaufe des Rechtsstreites entschloß sich jedoch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, doch den „Kürzeren zu ziehen“ und im Sinne der Versichertengemeinschaft die (Gerichts- und Anwalts-)Kosten gering zu halten gemäß dem immer gepredigten Sinnspruch, dass der Fordernde der Schadensgeringhaltungspflicht unterliegt. Folgerichtig wurden der HUK-Coburg gleichwohl die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, denn zum ersten hätte die Verteidigung gegen die berechtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt und zum anderen war aufgrund der Bereitschaft zur Kostenübernahme die Kostentragungspflicht der Beklagten aufzuerlegen. Man muss sich trotz des eindeutigen Kostenbeschlusses aber fragen, warum die HUK-Coburg es überhaupt soweit hat kommen lassen, dass zu Lasten der Versichertengemeinschaft überhaupt Kosten verursacht wurden. Immerhin hatte man sich um knapp 680,– € gestritten, die man zunächst nicht freiwillig erstatten wollte, letztlich doch tun musste. Ein nicht verständliches Versicherungsgebaren. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 107 C 9314/11
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
– Klägerin –
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtsführende Richterin) …
am 17.01.2012
Streitwert: 679, 65 Euro
nachfolgende Entscheidung:
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenseite auferlegt.
Gründe:
Die Beklagte hat sich zur Kostenübernahme bereit erklärt.
…
Richterin am Amtsgericht
(weitere aufsichtsführende
Richterin)
Und nun bitte Eure Kommentare.