Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Wuppertal nach Hannover. Nachfolgend gebe ich Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Hannover bekannt.Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden, weil diese Versicherung nicht in der Lage ist, den Schaden des Unfallopfers korrekt zu regulieren. Selbst wenn die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten worden sind, bleibt es ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis. Durch die Abtretung wandelt sich der Schadensersatzanspruch nicht um. Lediglich die Personen der Gläubigerseite haben gewechselt. Deshalb sind Einwände der Versicherung bezüglich der Angemessenheit und Üblichkeit fehl am Platze. Ebenso verkehrt ist aber auch die Prüfung des Gerichtes hinsichtlich der Angemessenheit i.S.d. § 632 BGB. Denn Werkvertrag ist hier im Schadensersatzrecht nicht zu prüfen. Leider ist der erkennende Richter der 505. Zivilabteilung auf den Zug auf dem falschen Gleis aufgesprungen, den die HUK-Anwälte offenbar bewußt aufs falsche Gleis gestellt haben. Beim BGH würde das vermutlich vor dem Prellbock enden! Und wieder hat die HUK-Coburg das unselige Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg 2009 als Meßlatte für die Sachverständigenkosten angeführt, obwohl sie genau weiß, dass Preise von Sondervereinbarungen für den Geschädigten nicht maßgeblich sind. Dies gilt seit dem VW-Urteil für Werkstattpreise, aber auch für Sachverständigenpreise und Abschleppkosten. Auf Preise, die auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen, kann der Geschädigte nicht verwiesen werden. Im übrigen sprechen auch kartellrechtliche Bedenken gegen das Gesprächsergebnis. Wann lernt die HUK-Coburg das? Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.
Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einheit
Willi Wacker
Amtsgericht Erlassen am: 02.08.2012
Hannover
Geschäfts-Nr.:
505 C 3349/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Firma …
Klägerin
gegen
HUK Coburg
Beklagte
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 505
im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht…
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 04.04.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen -.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 162,96 Euro aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19.01.2011 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 398, 249 f. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers der geschädigten Frau … für die Folgen des vorgenannten Verkehrsunfalls, mithin auch für die durch die Beauftragung eines Sachverständigen zwecks Begutachtung der unfallbedingten Schäden entstandenen Sachverständigengebühren.
Die aus der Honorarrechnung des Sachverständigenbüros …. vom 12.04.2011 der Beklagten gegenüber bestehende Schadensersatzforderung in Höhe von 631,- Euro hat die Geschädigte an das Sachverständigenbüro … und diese wiederum diese Forderung an die Klägerin abgetreten.
Soweit die Beklagte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede genommen hat, ist diese durch Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 07.05./11.05.2012 nachgewiesen. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
Dies vorausgeschickt hat die Beklagte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierunter fallen auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Dabei kann der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei das Honorar in Relation zur Höhe des zu begutachtenden Schadens pauschaliert werden kann. Der insoweit erforderliche Geldbetrag ist einer Schätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zugänglich, wobei § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt, mithin der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens auch auf entsprechende Tabellenwerke zurückgreifen kann. Eines dieser Tabellenwerke ist die Befragung zur Höhe des üblichen Kfz.-Sachverständigen-Honorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK-Honorarbefragung 2010/2011).
Für die streitgegenständlich relevante Schadenshöhe von bis zu 2.500,- Euro sieht die Auswertung der Befragung ein Grundhonorarkorridor von 353,- bis 390,- Euro vor. Das insoweit in Ansatz gebrachte Grundhonorar von 381,- Euro bewegt sich innerhalb dieses Honorarkorridors und ist von daher nicht zu beanstanden, sondern üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Fehlen nämlich feste Sätze oder Beträge, reicht es für die Annahme der üblichen Vergütung aus, wenn die geforderte Leistung innerhalb einer hier sich aus der Befragung ergebenden Bandbreite liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 123 f.).
Auch die darüber hinaus seitens der Zedentin verlangten Nebenkosten bewegen sich mit Ausnahme der Fotokosten für Kopien sowie der geltend gemachten Fahrtkosten innerhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung, weshalb die Zedentin das insgesamt mit 631,- Euro geltend gemachte Sachverständigenhonorar um insgesamt 10,04 Euro auf 620,96 Euro als angemessene Gebühren gekürzt hat.
Bringt man hiervon die vorprozessual seitens der Beklagten erbrachte Zahlung in Höhe von 458,- Euro in Abzug, so verbleibt die austenorierte Forderung.
Dies umso mehr, als das Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg 2009, auf das die Beklagte abstellt, gegenüber der vom Gericht gewählten Schätzungsgrundlage nicht vorzugswürdig ist. Es entfaltet – soweit ersichtlich – keine verpflichtende Wirkung zwischen den Parteien und gibt nicht mehr als eine Honorarempfehlung (ohne Bezug zu den üblichen Kosten und ohne statistische Aussagekraft) wieder.
Denn unter Ziffer 6 heißt es: „Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige dar.“ Insofern handelt es sich um einen Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten. Aus der Bereitschaft der Beklagten, bestimmte Honorare zu zahlen, lassen sich aber keine Schlüsse auf die Üblichkeit ziehen (Landgericht Dortmund, Urteil vom 05.08.2010, 5 S 11/10).
Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben, wobei der Zinsanspruch aus den §§ 247, 280 Abs. 2, 286, 288, 291 BGB resultiert.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So, und jetzt bitte Eure Kommentare.
Auch das AG Hannover verwirft das Gesprächsergebnis, Willi Wacker hat im Vorwort bereits darauf hingewiesen. Wann hört die HUK endlich damit auf, auf dieses nicht maßgebliche Papier hinzuweisen. Hatte nicht Herr Fuchs die HUK aufgefordert, das Gesprächsergebnis nicht mehr zu verwenden? So viele Gerichte haben mittlerweile das Gesprächsergebnis so qualifuiziert, was es auch ist, eben eine Sondervereinbarung zwischen einem Berufsverband der Sachverständigen und der HUK. Entweder ist Herr Fuchs gar nicht gegen die HUK vorgegangen, oder die HUK schert sich einen Kehrricht um Forderungen des Herrn Fuchs. Eins von beiden kann nur stimmen. Anders ist es nicht zu erklären, dass immer noch das Gesprächsergebnis von der HUK in den Prozessstoff eingeführt wird.
Viel besser ist das Folgemodell „Honorartableau 2012“ aber auch nicht, denn es basiert auf den Zahlen des Gesprächsergebnisses.
@Robert Richter
Dienstag, 02.10.2012 um 18:51
„Wann hört die HUK endlich damit auf, auf dieses nicht maßgebliche Papier hinzuweisen.“
Hi, Robert,
tut die HUK-Coburg schon längst nicht mehr. Das Sprachrohr sind nur noch ihre Anwälte in den Honorarprozessen, die wahrheitswidrig vortragen.
„Hatte nicht Herr Fuchs die HUK aufgefordert, das Gesprächsergebnis nicht mehr zu verwenden?“
Doch. Zumindest auf dem Papier hatte er das. Aber ob dieser Brief vom 23.06.2011 tatsächlich auch abgeschickt wurde oder auf dem langen Weg von Berlin nach Coburg vielleicht sogar verloren gegangen sein könnte, darüber kann man trefflich spekulieren. Wie schrieb Herr Fuchs so vielsagend?
„nachdem der Unterzeichner in den vergangenen Monaten mehrfach versucht hat, Ihr Haus darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Begriffes eines Gesprächsergebnisses BVSK-HUK-Coburg bereits kartellrechtlich unzulässig ist und dass die Aussage über eine Vereinbarung zwischen BVSK und HUK-COBURG schlichtweg unzutreffend ist, muss festgestellt werden, dass offenbar sämtliche Hinweise ignoriert werden.“
Na sowas denn auch! Ein sichtlich entrüsteter Herr Fuchs. Ist er vielleicht nicht richtig verstanden worden, was seine Botschaft an die HUK-Coburg angeht? Aber wenn ich nur ein „Haus“ darauf hinweise, mag das ja noch verständlich klingen.
„Es ist für den Unterzeichner in keinster Weise nachvollziehbar, dass durch ihr Haus in Kenntnis der kartellrechtlichen Relevanz offenbar bedenkenlos Formulierungen gewählt werden, die angreifbar sind.“
Jetzt hat auch noch die HUK-Coburg Schuld an dem Debakel, weil scheinbar die Formulierungen nicht mit Herrn Fuchs abgestimmt wurden. Das wäe dann in der Tat ein desolates Gesprächsergebnis?
„Im Interesse der Mitglieder des BVSK, aber auch zur Vermeidung kartellrechtlicher Ermittlungen gegen den BVSK werden wir alle rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, um Falschaussagen Ihres Hauses, die zudem geeignet sein könnten, kartellrechtliche, Enrittlungen gegen den BVSK und im Übrigen auch gegen die HUK-COBURG auszulösen, zurückzuweisen.
Aha, da droht Herr Fuchs dem Vostandssprecher der HUK-Coburg ganz mutig und energisch sogar mit der großen Keule. Jetzt weiß ich auch, warum der BVSK der Berufsverband der unabhängigegn Kfz.-Sachverständigen ist, denn wer sogar als Geschäftsführer so entschlossen voran maschiert, muss ja ein leidenschaftlicher Verfechter der so hoch gelobten Unabhängigkeit sein. Da beißt dan auch der Verrechnungscode für die Bildnutzung im Internet zur möglichen Restwertoptimierung keinen Faden mehr ab.
Aber es geht – wie man sieht – dabei immerhin um die Interessen der BVSK-Mitglieder, aber auch um die Vermeidung kartellrechtlicher Ermittlungen gegen den BVSK.
Also vielleicht doch nicht alles so lupenrein, wie es Herr Fuchs dem Bundeskartellamt geschmeidig verkauft hat?
„Wir gehen davon aus, dass es einem Unternehmen wie der HUK-COBURG möglich sein muss, die eigenen Schadensachbearbeiter mit Schreiben auszustatten, die „zumindest in der gewählten Terminologie“ unkritisch sind. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind wir gezwungen, Sie auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.“
Na, was sagt man zu einem solchen Maß an Bauernschläue?
Der Mann ist ja im wahrsten Sinne des Wortes ausgefuchst und macht seinem Namen alle Ehre.
„Im Übrigen haben wir Ihrem Hause, wie auch anderen Gesellschaften die aktuelle Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 übermittelt. Hiermit ist es einem Versicherer
möglich, die „Angemessenheit“ eines Sachverständigenhonorars anhand einer anchvollziehbaren Befragung zu prüfen.“
Offensichtlich war diese nachvollziehbare Honorarbefragung für die kontaktierten Versicherer doch nicht so nachvollziehbar, wie man es an dem Honorartableau HUK-Coburg 2012 deutlich ablesen kann, denn dieses ist nichts anderes, als ein modifiziertes Gesprächsergebnis. Sollte Herrn Fuchs tatsächlich unbekannt sein, dass die Frage der „Angemessenheit“ schadenersatzrechtlich keine Bedeutung hat oder wollte er einfach nur mal wieder in vorauseilendem Gehorsam gefällig sein?
„Sollten Ihrerseits als „interner Prüfungstaßstab“ bestimmte Bruttoendbeträge eingesetzt werden, werden auch diese letztlich unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK nachvollziehbar sein.“
Ja, da staunste über eine solche Genialität. Denn genau an dieser Stelle sind wiederum auf einen Fingerzweig hin die Weichen gestellt worden, für die Weiterführung der Honorarkürzungspraxis. Nur hat die Sache noch einen Haken, was die Nachvollziehbarkeit angeht. Der Honorarexperte Fuchs ignoriert, das individuell anfallende Nebenkosten von der Schadenhöhe bekanntlich unabhängig sind und wenn er einer pauschalen Anbindung an das Grundhonorar weiterhin das Wort redet, gibt er damit überdeutlich zu erkennen, das er damit nicht nur die Unabhängigkeit der BVSK-Mitglieder torpediert, sondern auch das BVSK-Anforderungsprofil an die inhaltliche Ausgestaltung verkehrsfähiger Gutachten ad absurdum führt. Man erkennt deutlich, dass die Formulierung im HUK-Kürzungsschreiben sich auf eine solche gefällige Fuchs-Formulierung stützt, die inhaltlich aber ohne jedwede Substanz ist.
„Aus der Honorarbefragung lässt sich im Übrigen ganz eindeutig ableiten, dass die seitens der HUK-COBURG zur Auszahlung gebrachten Honorare um etwa 20 % hinter den tatsächlich berechneten Honoraren zurückbleiben.“
Ich wage zu bezweifeln, das ein solch exakter Prozentsatz überhaupt zu ermitteln ist angesichts der Honorarstufung und der individuellen Abrechnungen im Einzelfall. Wenn man aber auch ansonsten schon von einer versicherungsorientierten Honorargestaltung bei vielen BVSK-Mitgliedern ausgehen muss, so dürfte der tatsächliche Abzug noch deutlich höher liegen. Diese Feststellung würde aber auch einmal mehr belegen, dass das „Gesprächsergebnis“ nur als rechtswidriges Kürzungsinstrument Bedeutung hatte und der angebliche Verlust von 20% jetzt nur dafür herhalten soll, das das Tableau HUK-COBURG 2012 als eine positive Anpassung gestützt werden soll?
„Ich gehe davon aus, däss die Milglieder des BVSK nicht mehr gewillt sind, derartige existenzbedrohende Kürzungen zu akzeptieren.“
Schau,schau, die wilde Entschlossenheit als Urknall ! Da kann einem ja nur noch schlecht werden. Bei mir ist es jetzt soweit.
Ich wünsche allen
Leserinnen und Lesern
einen schönen Feierabend
Tschau
Elena D.
Hi Elena,
da sprichst Du mir aus der Seele.
Ich glaub auch nicht daran, dass das Schreiben von GF Fuchs abgeschickt worden ist.
Auch nen schönen Feierabend
Siegfried S.
Kann ich irgendwie erfahren, welcher Rechtsanwalt hier mitgewirkt hat? Bin dringend auf der Suche nach einem Rechtsanwalt Raum Hannover der meine restlichen Forderungen gegenüber der HUK und neuerdings auch Zurich Vers. ggf. auch gerichtlich durchboxt. Mein letzter Anwalt hat mir geraten, mein Honorar gem. JVEG zu berechnen…
Hi Werner Wurst,
der Anwalt ist im Vorspann genannt.
Im übrigen ist der Hinweis auf JVEG aber so was von schwachsinnig. Der BGH hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen des JVEG auch nicht analog anwendbar sind.
Ein Tip von mir, Anwalt wechseln!