Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Sonntagmorgen geben wir Euch hier noch ein Urteil des Amtsrichters der 461. Zivilabteilung des AG Hannover zu den Sachverständigenkosten bekannt, so quasi als Sonntagsmorgenlektüre. Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden, weil diese nicht gesetzeskonform und entsprechend der BGH-Rechtsprechung die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vorgenommen hat bzw. nicht vornehmen wollte. Zwar wurden entgegen BGH VI ZR 67/06 wieder die einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung überprüft, da diese aber im Rahmen der Honorarbefragung lagen, hat sie das Gericht als erforderlich erachtet. Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass diese Überprüfung im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu erfolgen hat. Im Rahmen des Schadensersatzprozesses haben werkvertragliche Angemessenheit und Üblichkeit nichts zu suchen. Im Schadensersatzprozess kommt es nur auf die Erforderlichkeit an. Das kann nicht oft genug wiederholt werden. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Erlassen am 14.08.2012
Hannover
Geschäfts-Nr.:
461 C 3342/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der …
– Klägerin –
gegen
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Hannover – Abt. 561 –
durch den Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 298,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2011 zuzahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Erstattung der Sachverständigengebühren in Höhe von 298,30 €.
a) Der Schadensersatzanspruch des Zedenten, gegenüber der Beklagten als Versicherungsnehmerin des Unfallverursachers ergibt sich aus §§ 7 StVG 823 249 II, 398 BGB, i.V.m. 115 VVG. Die Forderung gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Sachverständigengebühren hat der Unfallgeschädigte … an dem von ihm zur Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen … abgetreten (Bl. 43 d. A.). Die … hat dann die Forderung weiter an die Klägerin verkauft und ihr wiederum abgetreten (Bl. 3 d. A.). Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich allein nach dem Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger, zwischen welchem der deliktische Anspruch entstanden ist. Die dem Unfall nachfolgende Zession hat auf Inhalt und Umfang der Forderung keine Auswirkung. Aufgrund des Auftrages zum Erstellen eines Schadensgutachtens ist der Anspruch der … aus dem Werkvertrag nach § 631 BGB entstanden.
b) Die in der Rechnung vom 06.10.2011 abgegebene Höhe der Sachverständigenkosten ist ganz überwiegend angemessen und daher ersatzfähig. Die Beklagte schuldet gemäß § 249 Abs.2 S. 1 BGB den Ersatz eines erforderlichen Geldbetrages zur Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dazu gehören auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW2007, 1450).
Die Höhe der Sachverständigenkosteh ist nach den Honorarangaben der BVSK-Honorarbefragung der 635 BVSK-Mitglieder 2010/2011 zu messen. Bei der Befragung handelt es sich um unverbindliche Befragungsergebnisse zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars, die lediglich eine Honorarempfehlung darstellen und keine verpflichtende Wirkung für die Parteien enthält. Diese stellt für das Gericht eine ausreichende Schätzungsgrundlage im Sinne § 287 ZPO dar.
Das berechnete Grundhonorar in Höhe von 341,00 € ist angemessen. Nach der BVSK-Honorarbefragung wird die Schadenshöhe übereinstimmend definiert als Reparaturkosten netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschaden als Wiederbeschaffungswert brutto. Für die maßgebliche Schadenshöhe ergibst sich nach der BVSK-Tabelle für das Grundhonorar ein „Korridor“ nach HB V zwischen 370 € und 409 €, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen,sowie nach HB I 333 € und nach HB II 345 €, die geringere Honorarbeträge darstellen , in denen 90 bis 95% der BVSK Mitglieder oberhalb dieses Wertes liquidieren.
Die Fahrtkosten in Höhe von 60,90 € für 58 km sind angemessen. Die 1,05 € pro km liegen in dem Bemessungskorridor HB V zwischen 0,94 € bis 1,08 €. Die Fotokosten in Höhe von 35,00 € für 14 Fotos sind ebenfalls angemessen. Die Beträge im HB-Korridor V liegen zwischen 2,06 € und 2,57 €. Die Schreibkosten für Originale in Höhe von 35,00 mit 3,00 € pro Blatt sind nach den Angaben zwischen 2,47 € und 3,75 € des HB-Korridor V nicht zu beanstanden. Die Schreibkosten für Kopien in Höhe von 52,00 € mit 2,00 € pro eine Kopie liegen auch in den angemessenen Grenzen zwischen 2,28 € und 2,80 € nach dem HB-Korridor V. Die Porto-/Telefonkosten in Höhe von 16,50 € sind entsprechend den Beträgen zwischen 13,49 € und 18,88 € nach dem HB-Korridor V angemessen.
Nachdem die Klägerin den Rechnungsbetrag der Zedentin um 25,00 € hinsichtlich der Vergütung für die Restwertermittlung reduziert und die Beklagte den Teilbetrag in Höhe von 432,83 € reguliert hat, verbleiben zur Erstattung 298,30 €.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 I, 286 I BGB.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Willi Wacker hatte es schon im Vorwort erwähnt, immer wieder wird die Üblichkeit oder Angemessenheit seitens der Anwälte der HUK angfeührt. Von diesen Worten ist im Gesetzestext des § 249 BGB aber nichts gesagt. Warum bügeln die Richter/innen die Vorträge der HUK-Anwälte nicht einfach mit Themaverfehlung ab?