Mit Datum vom 24.05.2012 (94 C 2/12) hat das Amtsgericht Halle (Saale) die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 686,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste, explizit erteilt das Gericht der Fraunhofer Tabelle eine Absage.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 398 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung von 686,00 €. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitgegenständlich sind die rechtlichen Mietwagenkosten, welche die Beklagte zu zahlen hat.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung vom 26.09.2008 ist wirksam. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt im Sinne des Urteils des BGH vom 07. Juni 2011, Aktenzeichen: VI ZR 260/10. Der Anspruch ist ausreichend konkret hinsichtlich des Anspruchsgrundes und der Anspruchshöhe nach bezeichnet.
Weder die Abtretung noch die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verstößt gegen § 3 RDG i.V.m. § 2 Abs. 1 RdG. Durch die Abtretung wird die Klägerin nicht in fremden Angelegenheiten tätig, sondern in einer eigenen Angelegenheit. Der Klägerin geht es nicht darum, den Geschädigten die Regulierung seiner Unfallschäden abzunehmen, sondern ihre Forderungen aus der Vermietung zu realisieren. Aufgrund : der unstreitigen Alleinhaftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG war hier keine rechtliche Prüfung des Einzelfalles im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erforderlich.
Auch eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 RDG liegt nicht vor. Da die Forderungseinziehung kein eigenständiges Geschäft der Klägerin ist, auch wenn sie in anderen Rechtsstreitigkeiten Forderungen eingefordert haben soll. Eigenständiges Geschäft der Klägerin bleibt nach wie vor die Vermietung von Pkws.
Die Höhe der abgerechneten Mietwagenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Gericht übt sein ihm gemäß § 287 ZPO zugewiesenes Ermessen bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten dahingehend aus, dass es der überzeugenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juni 2009, Aktenzeichen 7 O 499/09 folgt. Nach dieser Entscheidung ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Anmietung eines Fahrzeuges über Reparaturzeitraum beabsichtigt, unter dem Aspekt, des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu Nachfragen nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwackeliste des Unfalljahres liegt. Ansonsten ist er nicht zur weiteren Nachforschung nach günstigeren Tarifen gehalten und sind vom Geschädigten die gesamten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten abzüglich eines Eigenersparnisanteiles von 10 % zu erstatten, sofern dieser nicht einen Mietwagen aus einer unteren Gruppe, im Verlgeich zu seinem eigenen PKW, gemietet hat. Das Gericht folgt dieser Entscheidung, weil sie praktikabel und handhabbar ist.
Auch entgegen dem vorliegend eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Becker ist das Gericht nach wie vor davon überzeugt, dass die Schwackeliste eine belastbare Grundlage zur Schätzung liefert, insbesondere der Fraunhofer Liste überlegen ist. Denn das Gericht hat gegen die Fraunhofer Liste Bedenken aus folgenden Gründen:
Die Fraunhofer Liste beschränkt sich im Wesentlichen auf 6 Großanbieter und Internetangebote, mittelständische und Kleinanbieter werden von der Fraunhofer Liste nicht erfasst. Außerdem verwendet die Fraunhofer Liste nach Ansicht des Gerichts ein zu grobes Raster, in dem sie nur nach zweistelligen Postleitzahlengebieten unterscheidet, während die Schwackeliste von dreistelligen Postleitzahlengebieten ausgeht und daher differenzierter ist. Des Weiteren erfasst die Fraunhofer Liste typische Nebenkosten nicht. Außerdem ist die Fraunhofer Liste im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt worden und kann daher auch nicht als neutral und unparteiisch gelten. Des Weiteren ist fraglich, ob die Fraunhofer Liste Preise ermittelt hat, die den Kriterien entsprechen, die die Rechtsprechung für die Erstattungsfähigkeit für Mietwagenkosten entwickelt hat (vgl. hierzu Wenning NZV 2009 S. 473 ff. 477).
Schließlich hat auch der BGH mit Urteil vom 02. Februar 2010, Aktenzeichen VI ZR 139/08, nach der Veröffentlichung der Fraunhofer Liste klargestellt, dass der Schwackemietpreisspiegel weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage ist. Von daher geht das Gericht davon aus, dass auch der Bundesgerichtshof nicht von einer Überlegenheit der Fraunhofer Liste gegenüber der Schwackeliste ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Soweit das AG Halle (Saale).