Jetzt geht es bei dem Amtsgericht Nürnberg Schlag auf Schlag. Die Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, und deren VN unter dem 6.11.2009 ( 23 C 1009/09 ) folgendes Urteil gesprochen:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.333,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR seit dem 21.2.2009 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 68 %.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.950,06 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin war Eigentümerin und Fahrerin des Fahrzeugs der Marke Mercedes S 320 mit dem amtlichen Kennzeichen N-NK …. Die Beklagte zu 1) war Halterin und Fahrerin des Pkws der Marke Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen N-TO …, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 30.10.2008 gegen 10.30 Uhr bog die Klägerin mit ihrem Fahrzeug im Bereich des Plärrers nach rechts ab, während die Beklagte zu 1) auf der Geradeausspur weiterfuhr. Beim Vorbeifahren am Klägerfahrzeug hörte die Beklagte zu 1) ein Geräusch. Sie stellte daraufhin ihr Fahrzeug ab und ging zu Fuß über die Kreuzung zum Klägerfahrzeug zurück. Die Klägerin ließ daraufhin ihr Fahrzeug vom Sachverständigen C. begutachten, der hierfür Gutachtenskosten in Höhe von 483,26 EUR in Rechnung stellte. Der Sachverständige C. ermittelte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten mit 1.470,56 EUR, wobei eine Wertverbesserung in Höhe von 28,76 EUR in Abzug zu bringen sei. Das private Sachverständigengutachten enthält einen Sperrvermerk hinsichtlich der Weitergabe an Dritte. Die Klägervertreter forderten mit Schreiben vom 2.12.2008 die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Reparaturkosten, der Gutachterkosten sowie einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR auf.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Dieses sei so beschädigt worden, dass eine Reparatur 1.470,56 EUR netto betragen würde.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.950,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2009 sowie 229,55 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2009 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten behaupten, das Klägerfahrzeug habe allenfalls einen minimalen Streifschaden erlitten. Bei dem Schaden an der rechten vorderen Ecke des Beklagtenfahrzeugs handele sich um einen Altschaden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 25.8.2009 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen G. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2009 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.333,80 EUR zuzüglich Nebenforderungen aus § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass es am 30.10.2008 zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge auf dem Plärrer kam. Zwar haben weder die Parteien noch die Zeugen die Kollision mit eigenen Augen gesehen, gleichwohl ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es zu einer Kollision kam. Nach § 286 BGB ist eine Behauptung dann erwiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit.
Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie plötzlich einen Rums verspürte. Die Beklagte zu 1) erklärte informatorisch, dass sie vorne an ihrem Fahrzeug ein Geräusch ähnlich wie ein Steinschlag hörte. Die Beklagte zu 1) hielt daraufhin am Plärrer an und ging zu dem Fahrzeug der Klägerin. Die Zeugin G. sagte sachlich, widerspruchsfrei und zur Überzeugung des Gerichts aus, dass es einen Knall, Ruck bzw. stumpfen Stoß gab. Die Zeugin F. schilderte ebenfalls glaubhaft, dass sie einen Ruck verspürte und dies auch hörte. Der Sachverständige K. legte in seinem schriftlichen Gutachten sachlich, gut nachvollziehbar und überzeugend dar, dass eine Abgleitkollision möglich war. Zwar verwendete die Klägerin in der Klageschrift laienhaft den Begriff „Auffahrunfall“; die Schilderung der Parteien, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass es zu einer Abgleitkollision kam. Die Klägerin war unstreitig in die Gostenhofer Hauptstraße abgebogen und stand dort vor einem Fußgängerweg. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug gerade aus weiter. Damit konnte es zu einer Abgleitkollision im technischen Sinne kommen.
Auch der Sachverständige K. führte in seinem Gutachten aus, dass bei einem Auffahrunfall im technischen Sinne ohne Abgleiten das Beklagtenfahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen wäre. Er führte weiter aus, dass die in der Mitte des Hinterwagens des klägerischen Fahrzeugs fehlenden Kratzer und Kontaktspuren im linken Eckbereich vorhanden sind. Das Schadensbild stimmt mit dem des Beklagtenfahrzeugs an Kotflügel und Stoßfänger vorne rechts stehr gut überein. Auch die Höhenverhältnisse korrespondieren. Der Kotflügel am Beklagtenfahrzeug wurde praktisch exakt entsprechend der Kontur des Stoßfngers des Klägerfahrzeugs deformiert. Der Sachverständige führt weiter aus, dass auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, dass die Ausbeulungen am Kotflügel bereits älteren Datums sind, die Kompatibilität gewährleistet ist.
Zwar zeichnete die Zeugin G. die Position des Klägerfahrzeugs abweichend von den Skizzen des Sachverständigen ein, jedoch machte sie auf das Gericht den Eindruck, dass es sich hierbei um eine ungefähre Skizze anstatt einer exakte Standortbestimmung handelte.
Der Sachverständige K. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Instandsetzungskosten für die kompatiblen Beschädigung am klägerischen Fahrzeug sich auf 825,54 EUR netto belaufen. Abweichend vom Gutachten des Sachverständigen C. kommt der Sachverständige K. zu dem Ergebnis, dass nicht der Schaden am hinteren Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs mittig, sondern links im Eckbereich mit dem Schadensbild und der Kontur des Beklagtenfahrzeugs kompatibel ist. Die Verformungen und Lackschäden mittig bzw. rechts am hinteren Stoßfänger sind hingegen nach den überzeugenden Ausführunen des Sachverständigen nicht auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen. Der Sachverständige hat zurecht eine teilweise Lackierung zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes kalkuliert. Davon unberührt bleibt, dass die Zeugin G. nur ein Verschieben der Leiste hinten am Auto bemerkte. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der Zeugin um einen technischen Laien handelt.
Das Gericht beachtet die Kosten für das privat eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen C. für erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Zwar kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige K. zu weitaus niedrigeren Reparaturkosten, gleichwohl entfällt die Schadensersat zpflicht der Beklagten nur dann, wenn die Klägerin schuldhaft falsche Angaben gegenüber dem Sachverständigen gemacht hätte und das Gutachten damit komplett unbrauchbar gewesen wäre. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. In dem privaten Sachverständigengutachten sind bereits zahlreiche Vorschäden bzw. Altschäden aufgeführt. Die Schadensbeschreibung Auffahruznfall passt aus laienhafter Sicht auch zu den tatsächlcihen Unfallgeschehen. Auch führt der Sperrvermerk in dem privaten Sachverständigengutachten noch nicht dazu, dass die Erstattungspflicht der Beklagtenpartei entfällt. Der Sachverständige C. weist damit lediglich auf sein Urheberrecht hin. Die Weitergabe und Veröffentlichung des Gutachtens ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Unterzeichners gestattet. Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass der Sachverständige C. sich einer Genehmigung des Gutachtens an die Beklagte zu 2) verweigert hätte. Damit waren die Gutachtenskosten in Höhe von 483,26 EUR erforderlich.
Die Unkostenpauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,00 EUR. die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus einem Streitwert in Höhe von 1.333,80 EUR nach §§ 2, 13 i.V.m. Nr. 23 00, 7002, 7008 W-RVG in Höhe von 186,24 EUR erstattungsfähig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
So das Urteil der Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des AG Nürnberg vom 16.11.2009.