Das Amtsgericht Straubing hat mit seiner Urteilsbegründung zukünftig uns Sachverständigen die perfekte Antwort auf die Kürzungsschreiben mit angekündigter Vorschusszahlung seitens der HUK Coburg Versicherung in die Hand gegeben.
Der Richter stellt klar, dass, wenn der Gutachter auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB NICHT zu tragen hat.
Dem Geschädigten kann zudem nicht zugemutet werden, Marktforschung zur Höhe des Gutachtenhonorars zu betreiben. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist nicht auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen.
Auf die Frage der Ortsüblichkeit des Entgelts kommt es ebenfalls nicht an. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen wurde.
Äußerst erfreulich an diesem Urteil ist zudem, dass seitens des Gerichts weder auf eine BVSK Honorarbefragung noch auf Gesprächsergebnisse zwischen BVSK und des hier beklagten Versicherers Bezug genommen wurde.
Amtsgericht Straubing, Az.: 2 C 163/09
In dem Rechtsstreit gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG wegen Schadenersatz
erläßt das Amtsgericht Straubing im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 23.03.2009 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 314,05 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz; seit 24.01.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten um rechtlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache EUR 314,05 restliche Sachverständigenkosten.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien i.S.v. §315″BGB“ überhöht.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1,249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG, 387 BGB.
1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.
2.
In der Hand des Geschädigten würde gemäß §§ 7, 17,18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 2 BGB, 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe bestehen.
Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 40). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky, NZV 2000,.4, 5; OLG Nürnberg, OLG-R-2002 471). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145.) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.
Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro und KÜS-Kfz-Prüfstelle. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.
Vorliegend wurde ein Reparaturschaden in Höhe von EUR 3.997 im Gutachten ermittelt. Es handelt sich somit nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden, weshalb der Geschädigte ein Sachverständigengutachten für erforderlich halten durfte. Der Sachverständige hat seiner Abrechnung einen Gebührensatz zu Grunde gelegt, welcher für den Geschädigten nicht auf den ersten Blick uneinsichtig erscheinen musste.
In der Hand des Geschädigten bestünden daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angeführten Gründen für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat. Aus diesem Grund ist eine Einvernahme des Zeugen D. nicht veranlasst. Es kommt nämlich für die Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf die später in Rechnung gestellten Beträge an, denn diese Kosten sind dem Geschädigten tatsächlich entstanden, sondern auf eine Obliegenheitsverletzung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Eine konkrete Nachfrage, ob Fahrkosten verlangt werden und in – welcher Höhe – die anfallen werden, war vom Geschädigten jedoch nicht zu verlangen. Dasselbe gilt für ein von Beklagtenseite beantragtes Sachverständigengutachten. Insoweit kommt es nämlich nicht – wie bei § 632 BGB – auf die Frage der Ortsüblichkeit des Entgelts an, sondern auf die Obliegenheitsverletzung durch den Geschädigten, der als Normalbürger demselben Verkehrskreis angehört, wie das Gericht. Das Gericht hat somit die zur Beurteilung der relevanten Fragen erforderliche Sachkunde selbst.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.
Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305, 307), dem wohl auch das AG Regensbung in dem rechtlichen Hinweis im Verfahren 4 C 3033/08 folgen möchte, ohne Angabe von Gründen vertretenen Ansicht, daß der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB, trägt, kann nicht beigetreten werden. Soweit ersichtlich ist dem die veröffentlichte Rechtsprechung auch bislang nicht gefolgt.
Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt, NZV 2006, 546, in einem vergleichbaren Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die Klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2C 1440/99 und 2 C 692/00). Bei der Abtretung, wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Es wird der Gläubiger eines Anspruchs ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, daß – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). In diesem Fall wäre es dann – wie richtig – Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht in der Hand des Geschädigten, nicht in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.
Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung gem. § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 2801, II, 2861, II, 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf EUR 314,05 festgesetzt.
Hackner
Richter am Amtsgericht
Hi virus,
das Urteil des Amtsrichters des AG Straubing leidet gleichwohl an einem Mangel. Der Amtsrichter bejaht eine gem. § 255 BGB analog vorzunehmende Abtretung, die im Wege der Aufrechnung der Forderung entgegengesetzt werden könnte, wenn die Beklagte die Abtretung gem. § 255 BGB analog verlangt hätte. Dies ist falsch. Die Beklagte hat weder aus § 255 BGB direkt noch aus § 255 BGB analog einen Abtretungsanspruch (vgl. AG Bochum U. v. 2.9.1997 – 68 C 446/97 -; Münchn.Kommentar-Grunsky 5. Aufl. § 255 Rdnrn. 4 und 6; Wortmann VersR 1998, 1204, 1213; ders. DS 2009, 300, 302 f. ) Was soll abgetreten werden? Ein Bereicherungsanspruch wegen zu hoher Sachverständigenkosten? Dieser unterliegt nicht der Rechtsnorm des § 255 BGB (Grunsky a.a.O.; Wortmann a.a.O.) Es sind nur abzutreten Ansprüche des Geschädigten, die ihm aus dem Eigentum zustehen, wie etwa Herausgabeansprüche gem §§ 861, 985, 1007 BGB oder Schadensersatzansprüche aus §§ 823 I BGB bzw. § 989, 990 BGB. Bereicherungsansprüche können nur insoweit abgetreten werden als sie auf dem Eigentum der beschädigten Sache beruhen. Ein Anspruch des Geschädigten, also des Kunden des SV, gegen diesen kann sich daher nur aus dem Werkvertrag gem. §§ 632 ff. BGB ergeben. Vertragliche Ansprüche können jedoch nicht abgetreten werden. ( Grunsky a.a.O.; Wortmann a.a.O.; AG Bochum a.a.O. ) Andere Ansprüche des Geschädigten gegen den SV, die der Geschädigte an die eintrittspflichtige Versicherung abtreten könnte, bestehen nicht. Wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicher meint, das vom Sachverständigen gegenüber seinem Kunden, dem Geschädigten berechnete Sachverständigenhonorar sei überhöht, so bleibt nur der Weg, den SV durch den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (Regress auf Grund des mit Drittwirkung versehenen Sachverständigenvertrages), nicht jedoch die Möglichkeit der Abtretung und damit der Aufrechnung gegenüber dem Geschädigten.
MfG
Jurastudentin
Hi Jurastudentin
jetzt legst du dich aber mit OLG Nürnberg und Naumburg an!
Der Abtetungsanspruch der Versicherung folgt aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs;das hat der BGH bereits 1996 entschieden!
Wenn der Versicherer die Gutachterkosten in voller Höhe reguliert,dann könnte der Geschädigte aus dem Vorteilsausgleichsgesichtspunkt verpflichtet sein,dem Versicherer im Gegenzug seine eventuellen Rückforderungsansprüche gegen den Gutachter wegen zu hoher Gutachterkosten zu übertragen(abzutreten).
Dies wäre der rechtmässige Weg für jede Versicherung!
Diesen Weg wollen die Versicherungen aber nicht beschreiten,weil es eben viel einfacher und weniger personalintensiv ist,die Gutachterkosten vorneweg und damit rechtswidrig zu kürzen(siehe HUK)!
Klingelingelingelts?
Und weil das Kürzen für die HUK vorab viel bequemer und billiger ist, hat es hierfür neuerdings – auf wundersame Weise – Unterstützung seines Hausgerichts bekommen. Übrigens entgegen der bisherigen (richtigen) Rechtsprechung und gegen die Rechtsprechung des LG Coburg sowie des BGH. Beim AG Coburg wird zur Zeit genau so argumentiert. Da wird das SV-Honorar rechtswidrig gekürzt, mit der Begründung, die Versicherung müsse sich bei einem möglichen Regress die Forderung des Geschädigten abtreten lassen. Es wäre doch viel einfacher, wenn der Richter gleich „wilde Abzüge“ beim Honorar vornimmt indem er sämtliche Nebenkosten wie Fahrtkosten, Porto, Tel. usw. herausstreicht.
Schadensersatzrecht im 2-Klassen-System!
Wenn der Geschädigte klagt, erhält er nach wie vor den vollen Schadenersatz des ungekürzten SV-Honorars – ohne wenn und aber auf Grundlage der bisherigen (richtigen) Rechtsprechung.
Wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, werden – wohlgemerkt vom gleichen Richter – im Schadensersatzprozess die Nebenkosten mit abenteuerlichen Argumenten rechtswidrig in Abzug gebracht. Und genau dieser Richter hatte früher noch rechtskonform entschieden!
Wenn das keine Vorteilsnahme der Versicherung durch ein „wohlgesonnenes Gericht“ ist?
Hi Glöckchen,
welchen Rückforderungsanspruch soll der Geschädigte gegen den Sachverständigen haben? Bereicherungsansprüche fallen nur insoweit in den Bereich der nach § 255 BGB abzutretenden Ansprüche, soweit sie aus dem Eigentum herrühren. Möglich wäre allenfalls ein Bereicherungsanspruch wegen zu hoher SV-Kostenforderung aus dem Werkvertrag. Bereicherungsansprüche aus vertraglichen Forderungen fallen allerdings nicht unter § 255 BGB.
Dass die Rspr. das teilweise anders sieht, ist mir bekannt. Dogmatisch bin ich jedoch weiterhin der Ansicht, dass ein Abtretungsanspruch nicht gegeben ist. Allenfalls eine Analogie wäre möglich. Aus dogmatischen Gründen halte ich die aber auch nicht für gegeben, da ansonsten eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelung ohne Mitwirkung des Gesetzgebers eingeführt würde.
M.E. bleibt nur der Weg des Regresses gegen den SV.
Man muss sich nämlich einmal die Rechtsverhältnisse der Parteien vor Augen halten.
1. Deliktische Ansprüche aus §§ 823ff.BGB, 7,17 StVG gegen Schädiger aus unerlaubter Handlung mit Schadensersatz gem. § 249 BGB.
2. Werkvertragliche Ansprüche zwischen Geschädigtem und SV, und zwar nur werkvertragliche! Das SV-Honorar ist gleichzeitig Schadensposition des Geschädigten, die dieser gegen den Schädiger aus §§ 823, 249 BGB geltend macht.
3. Der Schädiger zahlt und beansprucht Abtretung der vermeintlichen Ansprüche des Geschädigten gegen den SV aus Schadensersatz gem. § 255 BGB. Der Geschädigte hat aber keinen Anspruch gegen den SV aus Schadensersatz. Lediglich aus Bereicherung gem. § 812 BGB, falls die Werklohnforderung zu hoch sein sollte. Vermögensansprüche unterliegen allerdings nicht § 255 BGB. Das sehen nämlich OLG Naumburg und OLG Nürnberg falsch. Was OLG Nürnberg und Naumburg machen, ist letztlich einen Abtretungsanspruch aus § 812 BGB aus § 255 BGB analog zu kunstruieren.Bedenklich!
Kürzungen geht gar nicht, da keine Voraussetzungen gegeben. Zwar gilt das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte ist aber gar nicht bereichert, da er seinerseits auf Grund des Werkvertrages zur Ausgleichung der Rechnung verpflichtet ist, §§ 631, 632 BGB. In seinem Vermögen fehlt dieser Honorarbetrag, der sich allerdings aus dem Schadensereignis ergibt, wodurch er den Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 BGB gegen den Schädiger hat, der auch die Erstattung der Gutachterkosten umfasst.
Wenn also das Honorar tatsächlich zu hoch sein sollte, ist allenfalls der SV bereichert. Insoweit hat der Schädiger bzw. der Versicherer auf Grund der Drittwirkung des Werkvertrages einen Anspruch direkt gegen den SV. Es bedarf keiner Abtretung und die Abtretung ist auch nicht möglich. Wer einen direkten Anspruch hat, hat kein Recht auf Abtretung genau dieses Anspruches.
Diese Gesichtspunkte sollten einmal weiterverfolgt werden. Bestimmt sind in Ihrem Leserkreis genügend ausgereifte Juristen, die diese Problematik versuchen können zu lösen. Ich selbst bin nur eine heranwachsende, mich das Schadensersatzrecht sehr interessierende Jurastudentin.
@Jurastudentin
„Kürzungen geht gar nicht, da keine Voraussetzungen gegeben.Zwar gilt das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte ist aber gar nicht bereichert, da er seinerseits auf Grund des Werkvertrages zur Ausgleichung der Rechnung verpflichtet ist, §§ 631, 632 BGB. In seinem Vermögen fehlt dieser Honorarbetrag, der sich allerdings aus dem Schadensereignis ergibt, wodurch er den Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 BGB gegen den Schädiger hat, der auch die Erstattung der Gutachterkosten umfasst.
Wenn also das Honorar tatsächlich zu hoch sein sollte, ist allenfalls der SV bereichert. Insoweit hat der Schädiger bzw. der Versicherer auf Grund der Drittwirkung des Werkvertrages einen Anspruch direkt gegen den SV.““
Gleiches gilt doch auch für Eintreibung des SV-Honorars aus abgetretenes Recht. Denn wenn das Honorar des Zessionärs (SV) seitens des Gerichts gekürzt wird, dann holt sich der Zessionär den Rest beim Zedenten (Geschädigten). Und schon wäre der Schadenersatz des Zedenten wieder gekürzt = unvollständiger Schadenersatz. Außerdem müsste sich der Geschädigte hierbei ggf. auf einen Rechtstreit mit seinem Sachverständigen einlassen. Gerade das – der Rechtstreit des Geschädigten mit dem SV – wird doch von den meisten ordentlichen Gerichten verneint?
Wer trägt die frohe Botschaft der Jurastudentin nun an die fehlgeleiteten Amtsgerichte?
@ Hunter
„Schadensersatzrecht im 2-Klassen-System!
Wenn der Geschädigte klagt, erhält er nach wie vor den vollen Schadenersatz des ungekürzten SV-Honorars – ohne wenn und aber auf Grundlage der bisherigen (richtigen) Rechtsprechung.
Wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, werden – wohlgemerkt vom gleichen Richter – im Schadensersatzprozess die Nebenkosten mit abenteuerlichen Argumenten rechtswidrig in Abzug gebracht. Und genau dieser Richter hatte früher noch rechtskonform entschieden!“
Liegt hier nicht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der Besagt: Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln?
Siehe hierzu aus der Begründung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde OLG München, Aktenzeichen: 10 U 2272/08 vom 17.09.2008
1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts -im Sinne eines Willkürverbots – nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE42,64 ;62,189-192). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Ein Richterspruch ist nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn er unter keinerlei rechtlichen Aspekt vertretbar ist (stRspr; vgl. BVerfGK11, 390-396 m.w.N.).
Quelle: http://www.richterdatenbank.net/richterdatenbank/Urteile/228.html
Hi Hunter,
Dein Kommentar ist ein weiterer Gesichtspunkt dafür, dass lediglich in den Verhältnissen der Beteiligten ( Schädiger – Geschädigter einerseits und Kunde bzw. Geschädigter – Sachverständiger andererseits ) Ansprüche bestehen. Im ersteren Fall (Schädiger – Geschädigter) bestehen deliktische Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 249 BGB und im leetzeren Fall vertragliche Ansprüche aus den §§ 631, 632 ff. BGB.
MfG
Jurastudentin
Hi virus,
Dein Kommentar passt nun gar nicht zu dem obigen Beitrag über das „perfekte SV-Honorarurteil“. Im übrigen rechtfertigen sich unterschiedliche Urteile aus Deinem eigenen Kommentar. Siehe letzter Satz Deines Kommentars:
„…Ein Richterspruch ist nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn er unter keinerlei rechtlichen Aspekt vertretbar ist (stRspr; vgl. BVerfGK11, 390-396 m.w.N.).“
Damit hast Du es selbst gesagt. Ein Urteil ist nur dann zu beanstanden im verfassungsrechtlichen Sinne, wenn es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, d.h. völlig abwegig ist. Ansonsten unterliegt der Richter nur dem Gesetz und seinem Gewissen.
mfG
Jurastudentin
Hi virus,
unter dem 2.3.2010 hatte Hans Dampf ein mustergültiges Urteil des AG Nürnberg hier eingestellt, das ohne Wenn und Aber ist.
MfG
Jurastudentin
Hi Hunter,
ich bin zwar mächtig stolz, dass ein standfester Sachverständiger? meinen Kommentar lobt, obwohl genauso gut ein anderer, nämlich Glöckchen, Bedenken hegt. So ist nun mal Jura. Es ist eine Geistes-Wissenschaft, bei der es – anders als bei Naturwissenschaften – mehrere Meinungen durchaus geben kann und jede Meinung, wenn sie nicht ganz abwegig ist, durchaus vernünftige Ansätze haben kann. Ich weiß auch, dass der Kommentator virus meint, ich müßte noch vieles lernen, doch meine ich, dass ich mit meinem Kommentar nur auf bereits veröffentlichte Meinungen hingewiesen habe. Es wird doch gestandene Juristen unter den Lesern oder Autoren geben, die geeignet sind, meine „frohe Botschaft“ ( Zitat Hunter vom 6.3.2010 ) nach außen zu tragen.
Noch einen schönen Sonntag
mit blauem Himmel und Sonne
und ohne Bermuda-Dreieck
Jurastudentin