Mit Urteil vom 23.03.2012 (6 S 260/11) hat das Landgericht Aachen auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Eschweiler vom 27.10211 (27 C 146/11) teilweise aufgehoben und das Deutsche Büro Grüne Karte zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 744,71 € zzgl. Zinsen sowie von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Aachen nimmt die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.10.2011 ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung der A. GmbH aus dem Mietvertrag Nr. …… in Höhe von 744,71 € und einer Forderung der Rechtsanwälte in Eschweiler zu Aktenzeichen in Höhe von 57,23 €.
Im Übrigen ist die Berufung demgegenüber unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung der A. GmbH aus dem Mietvertrag Nr. …….. in Höhe von 744, 71 € aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs 1, 115 VVG. Unstreitig wurde der im Eigentum des Klägers stehende PKW der Fahrzeugklasse 4 mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen ………. am xx.xx.2011 bei einem Verkehrsunfall in E. durch ein Alleinverschulden des Führers des in der Bundesrepublik Deutschland über den Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Lastkraftwagen mit dem seinerzeitigen amtlichen polnischen Kennzeichen …….. beschädigt, so dass der Beklagte dem Kläger zum Ausgleich der diesem aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache erforderlichen Kosten verlangen kann, ist der Beklagte dem Kläger somit grundsätzlich zum Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom xx.xx.2011 bis zum xx.xx.2010 entstandenen Kosten verpflichtet. Anders als der Kläger meint, belaufen sich die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erforderlichen Kosten allerdings nur auf insgesamt 1.127,90 €, so dass nach Abzug der durch den Beklagten vorprozessual bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 383,19 € ein noch zu ersetzender Schaden im Sinne von § 249 BGB in Höhe von lediglich 744,71 € verbleibt.
a. Der Kläger hat insoweit zunächst nur Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von neun Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes, vorliegend also in Höhe von 703,90 €. Anerkanntermaßen sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu ersetzen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 -. Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -. jeweils zitiert nach juris). Stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, zur Verfügung, hat der Geschädigte daher im Rahmen des Zumutbaren unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens den wirtschaftlicheren Weg der Wiederherstellung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -. Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, dass der Geschädigte regelmäßig bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den Normaltarif wählen muss (BGH. Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Die höheren Sätze des sogenannten Unfallersatztarifes stellen sich hingegen nur dann als ersatzfähiger Schaden dar, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach juris). Den gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -, jeweils zitiert nach juris) kann der Geschädigte hierbei aber nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich war.
Der Geschädigte muss also darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei insbesondere ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 – VI ZR 32/07 -; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 – 16 U 10/06 -; jeweils zitiert nach juris).
Gegen die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges spricht es insbesondere, wenn erst mehrere Tage nach dem schädigenden Ereignis ein Ersatzfahrzeug angemietet oder benötigt wird oder dem Geschädigten eine telefonische oder Internetrecherche zumutbar war (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – VI ZR 161/05 -, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist insoweit zu bedenken, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall sich am xx.xx.2011, einem Freitag, zugetragen hat, während die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst am xx.xx.2011, einem Mittwoch, erfolgte. Dem Kläger wäre es mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, die zwischen dem Verkehrsunfall und dem Anmietungszeitpunkt liegenden Tage zu nutzen, um ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten. Insbesondere war es dem Kläger mangels anderslautendem Vortrages des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers auch möglich und zumutbar, innerhalb von zwei vollen Werktagen die Umstände, die den in Gestalt eines pauschalen Zuschlages von 20% erhobenen Unfallersatztarif auslösen, nämlich das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte und die Unmöglichkeit einer Vorauszahlung, zu umgehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 -, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 36/06 -, jeweils zitiert nach juris).
b. Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif sind durch die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI 164/07 -. Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, jeweils zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese Schätzung nach dem gewichteten Mittel, nunmehr Modus des Schwacke-Autovermietungspreisspiegels für den relevanten Anmietungszeitraum im Postleitzahlengebiet des Geschädigten, vorliegend also nach dem Schwacke-Autovermietungspreisspiegel 2011 erfolgen (vgl. hierzu BGH. Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 –VI ZR 300/09 – jeweils zitiert nach juris). Die hiergegen durch die Beklagte insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schätzung des erforderlichen Aufwandes anhand anderer Listen und Tabellen erhobenen abstrakten Bedenken, vermögen die grundsätzliche Tauglichkeit des Schwacke-Autovermietungspreisspiegels zur Schadensschätzung nicht in Frage zu stellen. Etwas andere wäre lediglich anzunehmen, wenn die Beklagte konkrete Tatsachen aufzeigen würde, aus denen folgt, dass die von ihr angenommenen Mängel des Schwacke-Autovermietungspreisspiegels sich auch im konkret zu entscheidenden Fall streitentscheidend auswirken würden, während der bloße Umstand, dass andere Markterhebungen im zu entscheidenden Fall zu abweichenden Ergebnissen führen würden, nicht genügt, um die Geeignetheit der Schätzgrundlage zu verneinen (ebenso BGH, Urteil vom 22.02.2011 –VI ZR 353/09 -, Urteil vom 12.04.2011 –VI ZR 300/09 -; OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 – 4 U 131/09 -; jeweils zitiert nach juris). Soweit der Beklagte demgegenüber konkret auf die Möglichkeit hinweist, bei anderen Mietwagenanbietern zu einem günstigeren Preis, nämlich zum einem Preis in Höhe von höchstens 266,81 € ein Ersatzfahrzeug anzumieten, übersieht der Beklagte, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Internetangeboten vom 04.07.2011 nur um unverbindliche Preisangaben für Kleinwagen ohne Zusicherung eines bestimmten Fahrzeugtyps oder einer bestimmten Motorisierung und ohne etwa anfallende Nebenkosten handelt, die mithin keine Aussagekraft für die bei einer Anmietung eines tatsächlich gleichwertigen Ersatzfahrzeuges haben. Da das Fahrzeug der Klägers in die Fahrzeugklasse 4 einzuordnen ist, belaufen sich die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer dementsprechend auf 703,90 € zuzüglich der Nebenkosten für eine Kaskoversicherung des Mietfahrzeuges in Höhe von 180,- €. der Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen in Höhe von 90.- € und der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges in Höhe von in 46,- €, ohne dass hiervon im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen wäre, da der Zedent ein einfacheres Fahrzeug der Fahrzeugklasse 3 gemietet hat (vgl. nur Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, § 249, Rdnr. 36). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen sich auch die Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen als zur Herstellung erforderlicher Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar, da es dem Mieter eines Mietkraftfahrzeuges zu Beginn des Monats März 2011 in Anbetracht der gerichtsbekannten seinerzeitigen Wetterverhältnisse im Hinblick auf § 2 Abs. 3a StVO und die ihn bei einer Nichtnutzung von Winterreifen bei einem Schadensfall trotz Kaskoversicherung gegebenenfalls treffende Haftung nicht zumutbar war, für ein fremdes Fahrzeug ohne Winterreifen die Verantwortung zu übernehmen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 – 7 U 109/11 -; LG Köln, Urteil vom 04.05.2011 – 9 S 334/10 -; jeweils zitiert nach juris). Ebenso kann dem Geschädigten regelmäßig auch unter Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht nicht zugemutet werden, ein Ersatzfahrzeug bei einer Mietwagenstation abzuholen oder dieses nur selbst zu nutzen, da er nach § 249 BGB gerade so zu stellen ist. wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würde. Ein Unfallbeteiligter kann daher regelmäßig auch Ersatz für die Kosten verlangen, die durch eine Zustellung und Abholung des angemieteten Ersatzfahrzeuges entstehen (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 -; LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2011 – 21 S 418/10 – jeweils zitiert nach juris). Gleiches gilt für die zusätzlichen Kosten bei Nutzung des Ersatzfahrzeuges durch einen weiteren Fahrer.
2. Da der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls unstreitig insgesamt einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als 7.000,-€ gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB hatte, hat er zugleich einen Anspruch auf Freistellung von den die durch die außerprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 8.000.- € nach §§ 7 Abs. 1, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Bei Berücksichtigung der durch den Beklagten bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 603,93 € verbleibt damit bei Ansatz einer 1.3 Geschäftsgebühr nach Nr 2300 W RVG in Höhe von 535,60 €. der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20,- € sowie der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von 57,23 €, von dem der Beklagte den Kläger noch freizustellen hat.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Freistellung von Verzugszinsen aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 288 Abs. 1 S. 1 BGB sind nämlich nur Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen. Geldschulden im Sinne von § 288 Abs. 1 S. 1 BGB sind jedoch nur solche Schulden, die auf die Verschaffung eines durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrückten Quantums an Vermögensmacht gerichtet sind (vgl. statt vieler Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch. 70. Auflage. § 245, Rdnr, 12). Ein auf Freistellung von einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch ist daher vor seiner Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nicht zu verzinsen (BGH, Urteil vom 29.06.1994 – IV ZR 229/93 -, zitiert nach juris). Dass der Kläger selbst sich gegenüber seinen Vertragspartnern im Verzug befunden hätte und sich daher die dort anfallenden Verzugszinsen als Teil des dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2011 entstandenen Schadens darstellen könnten, lässt sich dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers demgegenüber nicht entnehmen.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs 2 S. 1 ZPO.
6. Der Streitwert erster Instanz ist fehlerhaft festgesetzt und dementsprechend von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 GKG zu berichtigen. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird insoweit auf 898,49 € festgesetzt.
Soweit das LG Aachen.