LG Frankenthal verurteilt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 S 245/11 vom 29.02.2012)

Mit Urteil vom 29.02.2012 (2 S 245/11) hat das Landgericht Frankenthal auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Ludwigshafen a. R. vom 22.06.2011 (2a C 507/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 476,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das LG Frankenthal nimmt eine Schätzung auf der  Basis der Schwacke-Liste vor und erteilt damit der Fraunhofer Liste und der erstinstanzlich vorgenommenen Schätzung nach „Fracke“ (d. h. einem Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer) eine explizite Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten über die berechtigte Höhe von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, er sich am xx.xx.2010 in Ludwigshafen a. Rhein ereignet hat. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten sind unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 50,82 € stattgegeben, wobei es die zu erstattenden erforderlichen Mietwagenkosten nach dem rechnerischen Mittel zwischen der Schwacke-Liste 2006 und der Fraunhofer Liste 2010 schätzte. Bei beiden Listen handele es sich um Erhebungen anerkannter Institute. Sie basierten auf verschiedenen Erhebungsmethoden, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Gravierende Mängel der Schwacke-Liste, die zu deren Unbrauchbarkeit führen könnten, könne das Gericht nicht erkennen, zumal auch der BGH von deren prinzipiellen Verwendbarkeit ausgehe. Der beklagtenseits genannte Betrag, der sich aus der Fraunhofer-Liste ergebe, sei unbestritten geblieben. Nach Schwacke sei vorliegend der Wochentarif in Ansatz zu bringen zuzüglich zwei Wochen Haftungsbefreiungskosten. Nicht berücksichtigt werden könnten die Zustell- und Abholgebühren, da insoweit kein schlüssiger Vortrag erfolgt sei. Auch sei ein pauschaler Aufschlag im Hinblick auf die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts nicht anzusetzen, da nicht dargetan sei, dass die typischen Rahmenbedingungen im Unfallersatzgeschäft eine entsprechende Kalkulation erforderlich machen. Damit stünden sich nach Schwacke ein Betrag von 1.248,00 € und nach Fraunhofer ein solcher von 484,26 € gegenüber, das rechnerische Mittel betrage 866,13 €. Hiervon sei ein Abschlag in Höhe von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen zu machen, so dass sich im Ergebnis unter Berücksichtigung der vorprozessual gezahlten 772,00 € eine zuzusprechende Restforderung in Höhe von 50,82 € ergebe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er Zahlung weiterer 850,17 € begehrt. Die Mietwagenkosten seien unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste zu ermitteln. Die Fraunhofer-Liste könne wegen der Berücksichtigung von Internet-Angeboten und Internet-Abfragen demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Außerdem seien keine Wochentarife, sondern Tagespreise zugrunde zu legen. Auch seien die Zustell- und Abholgebühren seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bittet zum Zurückweisung der Berufung.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit es sich gegen die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste wendet; im Übrigen ist ihm der Erfolg zu versagen.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann die Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung sowie in den Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 09.05.2006, VI ZR 117/05). Die Erforderlichkeit hat der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und ggf. zu beweisen.

Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als „erforderlich“ anzusehen.

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage – etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung.von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind.

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten.

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. § 254 BGB).

Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich iSv. § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:

Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadensbetrachtung): Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten – grundsätzlich in welcher Höhe auch immer – als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten.

Lag eine derartige Situation nicht vor oder kann der Geschädigte sie nicht nachweisen, kann er aber auch dann Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und ggf. nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene – gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte – Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkreten Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.

Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist – in einem ersten Schritt – zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinternen) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern.

Ist dies der Fall, so ist – in einem zweiten Schritt – zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch bis zu zwischen 25 % und 30 % betragen kann.

Die Prüfungsreihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist nicht zwingend. Steht fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag.

Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.

Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat wiederum er (der Schädiger) konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (arg. § 254 BGB).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall:

Das Erstgericht hat den Normaltarif in der Weise ermittelt, dass es als Schätzgrundlage auf den Mittelwert zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste abgestellt hat. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, dass nach der höchstrichterlichen (BGH-NJW-RR 2010, 1251) und obergerichtlichen Rechtsprechung (Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541) sowohl beide Listen für sich gesehen geeignete Schätzgrundlagen darstellen können als auch eine Schätzung anhand des arithmetischen Mittels beider Markterhebungen erlauben können. Dies setzt allerdings voraus, dass sich das Gericht, so wie dies das OLG Saarbrücken in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall getan hat, sich im Einzelnen mit den Vorzügen und Nachteilen der jeweiligen Erhebungen auseinandersetzt und darlegt, weshalb ihm das jeweilige Werk für sich gesehen als Schätzgrundlage geeignet erscheint. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Erstrichterin setzt sich lediglich mit den Vorzügen der Schwacke-Liste auseinander und verweist insbesondere darauf, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 bejaht hat. Zur Frage der Geeignetheit der Fraunhofer-Liste werden keine Ausführungen gemacht. Es wird lediglich angeführt, dass der sich aus dieser Liste ergebende Betrag unstreitig sei. Damit lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, inwieweit die Erstrichterin von dem ihr nach § 287 ZPO eingeräumten besonders freien tatrichterlichen Ermessen in noch vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat. Dies vermag die Kammer im Berufungsverfahren nachzuholen.

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der Kammer kann die Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Mietwagenkösten auf der Grundlage der Schwacke-Liste geschehen, die sich als bewährte Schätzgrundlage erwiesen hat. Dass das darin für den hier maßgebenden örtlichen und zeitlichen Bereich enthaltene Zahlenwerk etwa unrichtig sei, hat die Beklagte nicht anhand konkreter und auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Tatsachen dargetan. Insbesondere lässt sich aus den im ersten Rechtszug vorgelegten Internet-Angeboten der Firmen Avis, Enterprise, Sixt-Car-Rental und Hertz nicht entnehmen, dass die Beklagtenseite dort Mängel der Erhebungen der Schwacke-Mietpreisliste vorgetragen hätte, weiche in der Lage wären, aufgrund konkret aufgezeigter konkreter Auswirkungen auf den vorliegenden Fall die Preiserhebungen in Frage zu stellen.

Die nähere Prüfung der vorgelegen Internet-Angebote führt zu dem Ergebnis, dass gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zum einen ergibt sich aus dem Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010, dass bei interaktiven Angeboten der Nutzer durch das Ausfüllen diverser Masken (wie auch vorliegend aus den Kopien ersichtlich) letztendlich zu einer endgültigen Bestellung hingeführt wird und diese Angebote in aller Regel auf Systemen basieren, die auslastungsabhängig Preise anbieten. Diese sind regelmäßig auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen. Vorliegend datieren die Internet-Angebote allesamt aus Dezember 2010, während sich der Unfall am 26.07.2010 ereignet hat. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Intenet-Angebote auch im streitgegenständlichen Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden hätten und dies durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt, ist diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Dass bei einem derart gestalteten Sachvortrag unter Hinweis auf Online-Angebote stets ein Gutachten einzuholen sei, lässt sich auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der jüngsten Zeit (vgl. insoweit nur BGH VersR 2011, 1026) nicht entnehmen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass sich der Tatrichter unter Zugrundelegung des Sachvortrags, wonach ein vergleichbares Fahrzeug für die Reparaturdauer zu einem konkret benannten, wesentlich günstigeren Preis hätte angemietet werden können, zu befassen hat. Dies kann letztlich auch durch die Kammer abschließend geschehen.

Dass die vorgetragenen, auf den Internetangeboten basierenden Preise aber für den Geschädigten tatsächlich verfügbar waren, ist vorliegend nicht dargelegt. Zum einen betreffen diese einen deutlich nach dem Unfallzeitpunkt liegenden Zeitraum. Dafür, dass diese Angebote konkret auch zum Unfallzeitpunkt zur Verfügung standen, ist lediglich ein Sachverständigengutachten angeboten. Dies stellt jedoch für die tatsächliche Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt kein geeignetes Beweismittel dar. Schon aus diesem Grunde stellen sie für die Ersteller des Schwacke-Mietpreisspiegels einen Markt dar, der nicht unbedingt repräsentativ ist. Aus dem Editorial der Schwacke-Liste 2010 ergibt sich, dass genau aus diesem Grunde im Rahmen der Erstellung der Marktanalyse Internet-Angebote keine Berücksichtigung fanden, es sei denn im Internet werden von dem Mietwagenunternehmen insoweit feste Mietpreislisten veröffentlicht. Interaktive Angebote bleiben dagegen unberücksichtigt. Dies hat den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit und auch bis jetzt nicht daran gehindert, die generelle Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bejahen. Aus der Nichtberücksichtigung einzelner Internet-Angebote ergibt sich zwangsläufig, dass diese durchaus – vielleicht nur vordergründig – für den Bearbeiter am PC tatsächlich Angebote enthalten könnten, die niedriger als das gewichtete Mittel laut Schwacke-Mietpreisspiegel sind. Dies spricht jedoch nicht dafür, dass sie dem allgemeinen Markt entsprechen oder die generelle Erhebungsmethode in Frage stellen. Dafür, dass auch vorliegend ein nicht ohne Weiteres dem Geschädigten offenstehender Markt betroffen ist, sprechen auch teilweise die beklagtenseits vorgelegten Internet-Auszüge. So lässt sich etwa demjenigen des Vermieters Sixt-Car-Rental (Bl. 43 d.A.) entnehmen, dass die dort angesetzten Preise nur für Reservierungen via Internet gelten. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Normalkunde, der wie üblich als Geschädigter vor Ort oder telefonisch nach Preisen nachfragt, andere Preise genannt bekommen kann. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Außerdem wird von den Befürwortern der Einbeziehung derartiger Internet-Angebote im Zusammenhang mit der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten übersehen, dass Internet-Angebote nur dann abgerufen werden können, wenn in die angebotene Maske nicht nur das Anfangsdatum der Anmietzeit eingegeben werden kann, sondern auch das Enddatum der Anmietzeit. Genau dies ist im Regelfall nach einem Unfall noch nicht möglich, da ein Gutachten, welches verlässlich die zu erwartende Reparaturdauer beurteilen lässt, noch nicht vorliegt, vielmehr die Anmietzeit mit offenem Ende erfolgen muss. Dies ist jedoch nach den Feststellungen der Kammer über eine Internet-Buchung nicht zu erreichen, was auch von dem Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt wurde.

Dies zeigt, dass die Fraunhofer-Liste, die unter anderem auf derartigen Internet-Abfragen basiert, nicht den örtlich relevanten, tatsächlich verfügbaren Markt abbildet.

Außerdem bestehen hinsichtlich der Fraunhofer-Liste auch insoweit Bedenken, als das Fraunhofer-Institut bei der Entwicklung seiner Methodik durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft finanziell unterstützt wurde, worauf das Fraunhoferinstitut bereits in der Einleitung der Studie (Seite 7) hinweist.

Zudem differenziert die Fraunhofer-Studie lediglich nach den ersten beiden Ziffern des Postleitzahlenbezirks, so dass sie deutlich grobmaschiger ist als die Erhebung nach Schwacke, die nach den ersten drei Postleitzahlenstellen aufschlüsselt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gibt die Kammer der Schwacke-Mletpreisliste den Vorzug und legt bei der Berechnung die Schwacke-Liste 2010 zugrunde. Dabei hat hier ausnahmsweise die Berechnung der Mietwagenkosten unter Zugrundelegung von zwei Wochen-Pauschalen zu erfolgen, da auch das Mietwagenunternehmen in dieser Weise abgerechnet hat (2 x 495,00 € für ein Mietfahrzeug der Klasse 4 im Postleitzahlengebiet 672).

Hinzuzurechnen sind die in der Schwacke-Liste nicht enthaltenen Haftbefreiungskosten für zwei Wochen in Höhe von 2 x 154,00 €.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Nichtberücksichtigung der Zustell- und Abholgebühren, insoweit hat die Erstrichterin zu Recht ausgeführt, dass bezüglich des tatsächlichen Anfalls dieser Kosten kein substantiierter Vortrag erfolgt ist. Der Beklage hat mit Schriftsatz vom 16.12.2010 bestritten, dass derartige Kosten entstanden bzw. erforderlich gewesen seien.

Gegen die Versagung eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 25 % wegen der wirtschaftlichen Besonderheiten des Unfallersatzgeschäftes wendet sich die Berufung nicht.

Zu Recht hat das Erstgericht wegen der Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges auch einen 5%igen Abschlag im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen in Abzug gebracht, was von der Berufung nicht angegriffen wird.

Damit kann der Kläger folgende Mietwagenkosten beanspruchen:

2 x Wochenpauschale á 495,00 €                                          990,00 €
abzüglich 5 % ergibt                                                              940,50 €

zuzüglich Haftungsbefreiungskosten für 2 Wochen
á 154,00 €                                                                             308,00 €

insgesamt                                                                           1.248,50 €

abzüglich gezahlter 772,00 €                                                476,50 €

Soweit der Beklagte einen Schriftsatznachlass zu den Hinweisen der Kammer hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit von Internet-Angeboten begehrt, um weiter vorzutragen, dass die Preisangebote auch per e-mail zu erhalten seien, war dem nicht nachzukommen. Insoweit würde es sich um neuen, von Klägerseite bestrittenen Vortrag handeln, der in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Kammer weicht nicht von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

Zinsen sind aus Verzugsgesichtspunkten geschuldet.

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Soweit das LG Frankenthal.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Deutsches Büro Grüne Karte, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile Mittelwert, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu LG Frankenthal verurteilt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 S 245/11 vom 29.02.2012)

  1. SV in S-A sagt:

    Wann schnallen die Versicherungen, dass wir uns nicht mehr für Dumm verkaufen lassen?

    Trotz eindeutiger Haftungslage hat die ÖSA unser Honorar über zwei Monate nicht beglichen.
    Auf meine Bitte, mich mit einem Sachbearbeiter zu verbinden (der Zuständige wäre in Urlaub) legte mir die Dame den Hörer auf. Somit sah ich mich umgehend veranlasst, den Schädiger persönlich um den Ausgleich des Honorars zu bitten.
    Schade, dass ich nicht mitbekomme, ob auch dem der Hörer seitens seiner Versicherung aufgelegt wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert