Es gibt sie noch: die Urteile gegen die HUK-Coburg – auch vor dem Amtsgericht in Coburg. Lediglich in den Rechtstreiten, in denen die Sachverständigen aus abgetretenem Recht gem. § 389 BGB das Honorar gegen die Coburger Versicherung einklagen, gibt es Schwierigkeiten. Klagt der Geschädigte das ihm gegenüber berechnete Sachverständigenhonorar selbst ein, sieht das AG Coburg die Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, sofern nicht ein Bagatellschaden vorliegt.
Neuestes Urteil gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG ist die Entscheidung vom 15. Februar 2010 mit dem Aktenzeichen 14 C 1634/09. Mit diesem Endurteil wurde die Beklagte verurteilt, an den geschädigten Kläger 144,49 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Gründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gem. der §§ 7 I, 17 I StVG, 823 I, 249 BGB, 3 PflVersG. in Höhe von 144,49 Euro verlangen. Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages i.S.d. § 249 I BGB gehören grds. auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens.
In Kraftfahrzeugunfallsachen darf der Geschädigte grds. einen Geschädigten hinzuziehen, es sei denn es handelt sich um einen eindeutigen Bagatellschaden, was hier nicht der Fall ist. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind im zu entscheidenden Fall als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen, da ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter derartige Aufwendungen in der Situation des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf die Rspr. des LG Coburg ( Urt. vom 28.6.2002 – 32 S 61/02 – und des Beschlusses vom 14.12.2004 – 33 S 107/04 – ) wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nach gefestigter Rechtsprechung von dem Schädiger zu ersetzen, soweit diese zur zweckentspechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt selbst dann, wenn das in Rechnung gestellte Honorar übersetzt wäre. Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hat am verunfallten Fahrzeug Opel-Astra-Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen …. voraussichtliche Brutto-Reparaturkosten i.H.v. 2.154,85 Euro festgestellt und dafür 547,28 Euro brutto in Rechnung gestellt. Damit stehen die Kosten nicht in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe am verunfallten Fahrzeug. Die Sachverständigenkosten fallen auch nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht auszugleichen wären. Das LG Coburg hat in dem eingangs erwähnten Urteil vom 28.6.2002 – 32 S 61/02 – festgestellt, dass Sachverständigenkosten, die ein Viertel der Reparaturkosten betragen, als nicht völlig unangemessen angesehen werden können. Setzt man den im Gutachten festgestellten Brutto-Schaden i.H.v. 2.154,85 Euro ins Verhältnis zu den Bruttosachverständigenkosten i.H.v. 547,28 Euro brutto, so liegen diese im vom LG Coburg vorgegebenen Rahmen.
Grundsätzlich ist es nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Kraftfahrzeugsachverständigen über die Angemessenheit seiner Honorarrechnung zu streiten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Geschädigte auch nicht zur Markterforschung verpflichtet. Es oblag ihm nicht, Vergleichsangebote bei anderen Sachverständigen einzuholen. Anders als bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, verschiedene Sachverständige im Vorfeld nach ihren Honoraren zu befragen. Auch die Ausführungen der Beklagten, die Bezug nimmt auf die Urteile des AG Coburg vom 8.10.2009 – 11 C 792/09 – und – 15 C 391/09 – rechtfertigen keine andere Beurteilung, da diese Urteile in Rechtstreitigkeiten ergangen sind, in denen der Sachverständige selbst aufgrund abgetretenen Rechts gegen die Beklagte vorging. In dem hier zu entscheidenden Fall verhält es sich jedoch so, dass diese Schadensposition nicht von dem Sachverständigen, sondern von dem Geschädigten geltend gemacht wird. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Nebenkosten erforderlich oder angemessen sind.
Nach Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass diese Positionen nicht derart überhöht sind, dass sich dem Kläger bei Erhalt der Rechnung die Unrechtmäßigkeit sofort hätte aufdrängen müssen. Ob die einzeln geltend gemachten Nebenkosten im Rahmen des Werkvertragsrechtes erforderlich oder angemessen sind, insbesondere ob Nebenkostenpauschalen neben einer Grundpauschale bzw. Schreibkosten neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden dürfen, kann dahinstehen, da diese Positionen im Verhältnis zu Grundhonorar nicht derart überhöht sind.
So das Urteil der Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung. Auch in diesem Endurteil kommt bereits zum Ausdruck, dass bei Klagen der Sachverständigen gegen das Coburger Versicherungsunternehmen die Amtsrichter/innen des AG Coburg regelmäßig die Klagen abweisen, weil sie – wie auch im obigen Urteil anklingt – werkvertragliche Gesichtspunkte wie Angemessenheit und Üblichkeit prüfen, obwohl es sich bei den Rechtstreiten der Sachverständigen aus abgetretenem Recht ebenfalls um Schadensersatzprozesse handelt.
Zitat:
„In dem hier zu entscheidenden Fall verhält es sich jedoch so, dass diese Schadensposition nicht von dem Sachverständigen, sondern von dem Geschädigten geltend gemacht wird. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Nebenkosten erforderlich oder angemessen sind.“
Wie dieser Hinweis aus dem o.a. Urteil zu verstehen ist, zeigt sich in dem folgenden Urteil, das in der selben Zivilabteilung gute 2 Wochen vorher verfasst wurde. Kläger in diesem Verfahren war der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht.
Aus den Urteilsgründen:
„Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall, für welchen die Beklagte dem Grunde nach eintrittspflichtig ist, für die Erstellung des Sachverständigengutachtens am unfallbeschädigten Pkw Opel, amtliches Kennzeichen … aus abgetretenem Recht kein weiterer Schadensersatzanspruch für die Gutachtenerstattung zu.
Der Kläger hat einen Anspruch für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 293,48 Euro. Die Beklagte hat hierauf bereite eine Zahlung in Höhe 332,21 Euro geleistet so dass kein weitergehender Anspruch besteht.
Vorliegend hat der Kläger zur Schadenssicherung ein Sachverständigengutachten für das unfallgeschädigte Fahrzeug erstellt und seine Werklohnansprüche, welche adäquate Schadensposition ist, gegenüber der Beklagten als eintrittspflichtige Versicherung abtreten lassen.
Grundsätzlich rechtfertigt die Ausarbeitung des Schadensgutachtens eine Werklohnvergütung gemäß § 631 BGB.
Der Kläger hat in seiner Rechnung vom 22.07.2009 einen Betrag in Höhe von 246,62 Euro netto als „Grundhonorar nach Schadenshöhe“ im Ansatz gebracht. Daneben sind weitere Positionen als Nebenkosten in Ansatz gebracht worden.
Dies sind fallspezifische EDV-Kosten in Höhe von 28,00 Euro, Post- und Telekommunikationskostenpauschale 15,00 Euro, 2 x 10 (13) Digitalfarbfotos á 3,00 Euro in Höhe von 60,00 Euro, Schreibkosten als Sekretariatsleistung: 7 Seiten Originalgutachten inkl. 21 Seiten für 2.-4. Ausfertigungen á 3,60 Euro in Höhe von 24,50 Euro und Fotokopierkosten pauschal in Höhe von 3,00 Euro.
Es ist anerkannt, dass das Gutachterhonorar grundsätzlich nach Schadenshöhe und nicht nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden kann. Das Grundhonorar ist von daher nicht zu beanstanden.
Bei der eigenen Mischkalkulatian des Sachverständigen kann dieser jedoch nicht neben der als Pauschale in Abhängigkeit zur Schadenshöhe weitere separate Positionen, die sich entweder einzeln errechnen oder wiederum pauschal in Ansatz gebracht werden, geltend machen.
Wenn ein Sachverständiger wie vorliegend seine Vergütung als allgemeine Pauschale gemessen an der Höhe des Schadensumfangs ohne nachvollziehbare und überprüfbare Einzelaufstellung bemisst, aus der sich weder Zeitaulwand- oder Arbeitseinheiten ergibt, so ist ihm die Geltendmachung weiterer Pauschalen oder der Ansatz einzelner bezifferter Position neben dem pauschalen Grundhonorar verwehrt. Dies folgt daraus, dass der Gutachter auf Grund der Pauschalierung des Grundhonorars garade nicht separat und nachvollziehbar seine Tätigkeit ausweist.
Die vom Kläger geltend gemachten Positionen für fallspezifische EDV-Kosten, Stadtfahrtpauschale, Post- und Telekommunikationspauschale, Digitalfarbfotos und Schreibkosten betreffen Tätigkeiten, die, wie das Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, regelmäßig bei der Schadensgutachtenerstellung anfallen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Kosten nicht in das auf einer Mischkalkulation beruhende Grundhonorar einbezogen werden.
Dem Kläger steht es grundsätzlich im Rahmen der Privatautonomie frei, mit seinen Vertragspartnern die Abrechnungsmodalitäten frei festzulegen. Im Rahmen eines zedierten Schadensersatzanspruches sind diese pauschalierten Nebenkosten wegen dem in § 249 Abs. 2 BGB wurzelndem Wirtschaftlichkeitsgebot („erforderlich“) keine schadensadäquaten Positionen. Sie stellen keinen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB dar.
Für das Gericht ist von daher nicht nachvollziehbar wie sich die weiteren Positionen konkret zusammensetzen. So kann beispielsweise nicht erkannt werden, warum die EDV-Kosten 28,00 Euro oder die Post- und Telekommunikationskostenpauschale 15,00 Euro betragen.
Von daher mag ein Sachverständiger darauf verwiesen werden, entweder im Wege einer Mischkalkulation eine Grundgebühr zu berechnen oder aber, wie vorliegend gerade nicht, separat und nachvollziehbar die Tätigkeit auszuweisen und auch die entsprechenden Zusatzkosten spezifiziert aufzulisten und zu beziffern, anstatt Pauschalen kombiniert mit Einzelpositionen neben der Honorarpauschale in eine Rechnung aufzunehmen.
Dem steht auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 67/06, entgegen. Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar aus abgetretenem Recht klagt, aber er in seiner Eigenschaft als Sachverständiger die Rechnung selbst gestellt hat. Eine isolierte Betrachtungsweise verbietet sich von daher. Dies geht auch aus den Entscheidungen des Landgerichts Coburg, Urteil vom 28.06.2002, Az: 32 S 61/02 und Beschluss vom 14.12.2004. Az. 32 S 107/04 hervor. Hiernach kann der Schädiger die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Sachverständigen, beispielsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz an sich verlangen, wenn die Sachverständigenkosten übersetzt sind. In der vorliegenden Konstellation ist daher aufgrund der Zession die Beklagte berechtigt, dem seinen eigenen Werklohnanspruch einklagenden Sachverständigen Einwendungen gegen dessen Höhe entgegenzuhalten. Es wäre treuwidrig, die Beklagte insofern auf einen getrennten Prozess gegen den Kläger zu verweisen. Denn im Falle begründeter Einwendungen würde dann die Beklagte zunächst zu einer Zahlung verurteilt, die sie anschließend teilweise gleich wieder zurückzahlen muss. Anders als oft der Geschadigte, kennt der sachverständige Kläger auch die örtliche Marktlage und Preisstruktur für Gutachterdienste.
Von daher war das Grundhonorar mit 293,40 Euro bei der Bemessung der Werklohnvergütung des Klägers in Ansatz zu bringen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Abweichung von der bisherigen Berufungsrechtsprechung des hiesigen Landgerichtsbezirk besteht Die zitierte Entscheidung des Landgerichts Coburg, Az: 32 S 61/02, ist nicht einschlägig. In diesem Verfahren klagte der Geschädigte selbst und nicht wie hier, der Sachverständige aus abgetretenem Recht.“
Zusammenfassung der beiden Urteile:
1.) Wenn der Geschädigte klagt, ist das Sachverständigenhonorar ohne wenn und aber zu bezahlen. Auch die Nebenkosten sind hierbei erforderliche schadensadäquate Positionen gemäß § 249 BGB.
2.) Klagt der Sachverständige den Schadenersatz gemäß § 249 BGB aus abgetretenem Recht ein, kommt nach Meinung der Coburger Amtsrichterin Werkverragsrecht zum Einsatz (Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit). Sämtliche Nebenkosten sind hierbei nicht zu erstatten bzw. sind dann keine erforderliche schadensadäquate Positionen gemäß § 249 BGB. Es spielt offensichtlich auch keine Rolle, ob 1 oder 20 Bilder angefertigt werden bzw. ob das Fahrzeug beim SV-Büro begutachtet wurde oder vielleicht 30 km entfernt. EDV-Kosten zur Schadenskalkulation sind demnach genau so wenig „erforderlich“ wie die Versandkosten. Sämtliche Nebenkosten gehören demnach zum Umfang des Grundhonorars, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Der Versicherung kann natürlich auch nicht zugemutet werden, einen möglichen Honorar-Regressprozess gegen den Sachverständigen zu führen. Deshalb; Streichung der kompletten Nebenkosten durch einen Schuss aus der Hüfte. Berufung wird natürlich auch nicht zugelassen, da das Urteil weder von der örtlichen noch von der BGH-Rechtsprechung abweiche?!
Alles Klar?
Hier noch ein lesenswertes Zitat aus dem BGH-Urteil VI ZR 67/06:
„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)“
Wie man so hört, soll es eine Absprache unter Coburger Amtsrichtern geben, mit dieser Strategie das Klageaufkommen durch die Kfz-Sachverständigen in Coburg zu reduzieren? Also rechtmäßige Schadensersatzforderungen abweisen, um die Kläger zu „verjagen“? Zumindest ein weiterer Richter ist auf diese Linie eingeschwenkt. Dies entgegen seiner eigenen Rechtsprechung in der Vergangenheit. Die betroffenen Richter sollten sich, Kraft ihres Amtes, grundlegende Gedanken darüber machen, weshalb es überhaupt zu einem derart hohen Klageaufkommen in Coburg kommt? Nicht die Sachverständigen sind Auslöser dieser Klagewelle. Vielmehr ist der örtliche Versicherer, als einziger Versicherer in Deutschland, verantwortlich für diese Misere, die nun schon seit über 10 Jahren anhält. Es ist der Auftrag der Gerichte, auch derer in Coburg, rechtswidrig regulierenden Versicherern den Pfad des Rechts zu weisen und nicht, im Stile der HUK, den wirtschaftlich Schwächeren in die vermeintliche Enge zu treiben.
Konsequenz der skandalösen Entwicklung am AG Coburg:
Sachverständigenklagen in Coburg selbstverständlich weiter betreiben, jedoch künftig nur noch mit berufungsfähigem Streitwert (ggf. mehrere Forderungen zusammenfassen) !!!!
Siehe auch Beitrag vom 27.02.2010
Hi Willi,
das Urteil leidet m.E. an einem gravierenden Felher, der auf den ersten Blick gar nicht so leicht feststellbar ist. In der Begründung führt die Amtsrichterin aus:“…Auch die Ausführungen der Beklagten, die Bezug nimmt auf die Urteile des AG Coburg vom 8.10.2009 – 11 C 792/09 – und – 15 C 391/09 – rechtfertigen keine andere Beurteilung, da diese Urteile in Rechtstreitigkeiten ergangen sind, in denen der Sachverständige selbst aufgrund abgetretenen Rechts gegen die Beklagte vorging. In dem hier zu entscheidenden Fall verhält es sich jedoch so, dass diese Schadensposition nicht von dem Sachverständigen, sondern von dem Geschädigten geltend gemacht wird. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Nebenkosten erforderlich oder angemessen sind…“ Das bedeutet doch, dass unterschieden wird zwischen Klage des Geschädigten gegen Schädiger (oder dessen Versicherung) und zwischen Sachverständigen (aus abgetretenem Recht) und Versicherung. Dies ist falsch, da in beiden Fällen Schadensersatzansprüche gem. § 249 BGB geltend gemacht werden. Durch die Abtretung ändert sich der Rechtscharakter der Forderung nicht, sondern lediglich die Person des Anspruchstellers ändert sich. Der Altgläubiger wird gegen den Neugläubiger ausgetauscht. Der Anspruch bleibt derselbe. Es bleibt daher ein Schadensersatzanspruch, auch wenn im Falle des abgetretenen Rechts der Sachverständige den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Ausgleich bzw. Erstattung der Sachverständigenkosten geltend macht. Der Schadensersatzanspruch wird daher nicht plötzlich mit der Abtretung ein Werkvertragsanspruch auf Ausgleichung des Honorares. Es erscheint daher schon bedenklich, wenn die Rechtsauffassung vertreten wird, es müsse unterschieden werden zwischen Ansprüchen des Geschädigten und Ansprüchen des Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Da lobe ich mir doch das perfekte Urteil des AG Nürnberg vom 11.02.2010 – 31 C 7076/09 -, das bereits hier eingestellt worden ist, ich meine am 2.3.2010 durch Hans Dampf.
Euer Werkstatt-Freund
……es werden immer mehr Richter werden. Die HUK ist schließlich der größte Steuerzahler in Coburg. !!! Und die Stadtsäckel sind wie ich gehört habe nicht gerade voll!
Hi Zivilist
die Stadtsäckel saufen ab,so voll sind die!
Deshalb ist Coburg so vehement gegen die Abschaffung der Gewerbesteuer,weil die dann entscheidend ärmer werden würden.
Nicht ganz sattelfeste Amtsrichter gibt es öfter;da ist Coburg keine Ausnahme.
Damit die Amtsrichter die Kürzungspraxis der HUK als Fluch empfinden,sollten alle Geschädigten in Coburg klagen!
Klingelingelingelts?
Hallo Glöckchen,
ich habe das Läuten der Glocken sehr wohl gehört, muss allerdings noch darauf hinweisen, dass die Geschädigten selbst (nicht die Sachverständigen aus abgetretenem Recht) bei dem AG Coburg klagen sollten.
Der Fluch der Karibik in Oberfranken.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi