Mit Entscheidung vom 17.02.2010 (002 C 96/10) wurde die HUK-Coburg-Allgem. Versicherung AG durch das Amtsgericht Straubing zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.
Aus den Gründen:
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 378,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 378,08 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache EUR 378,08 restliche Sachverständigenkosten.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien überhöht.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG, 387 BGB.
1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.
2.
In der Hand des Geschädigten würde gemäß §§7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1,249 Abs. 1,2 BGB, 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe bestehen.
Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintiiche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 40). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen allgemein anerkannte und verbreitete, jedermann zugängliche Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky, NZV2000, 4, 5; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f.) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.
Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabeile vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro und KÜS-Kfz-Prüfstelle. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen. Insbesondere nicht die Unterscheidung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. Die Bemessung des Grundhonorars hängt im vorliegenden Fall von der Schadenshöhe ab. Eine solche Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar der Beklagtenpartei darin Recht zu geben, dass das Gesetz mit dem JVEG auch gegenläufige Abrechnungsmodelle für Sachverständigengutachten normiert hat, der Gerichtssachverständige kommt allerdings – anders als der Privatsachverständige – bei der Erstattung seines Gutachtens einer Pflicht gegenüber dem Staat nach. Ob er insoweit ein Sachverständigenbüro als auf dem Markt teilnehmendes Unternehmen finanzieren kann, ist bei der Honorarbemessung des Gerichtssachverständigen nicht von Relevanz. Allein die Tatsache, dass sich die gegenläufige Abrechnungsform auf dem Markt etabliert hat, begründet, dass der Geschädigte nicht schuldhaft handelt, wenn er zu diesen Konditionen einen Sachverständigen beauftragt. Eine entsprechende Entscheidung, nämlich im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wonach grundsätzlich die Rechtsanwaltsgebühren abhängig vom Streitwert bestimmt werden, hat auch der Gesetzgeber getroffen. Wenn entsprechend eine Gebührenordnung für Sachverständige getroffen wird, welche ebenfalls pauschaliert, kann dies jedenfalls nicht billigem Ermessen widersprechen. Aus diesem Grund war eine Vernehmung des Geschädigten zu der Frage, ob eine Honorarvereinbarung getroffen wurde oder nicht, in welche Weise der Auftrag des Sachverständigen zu Stande kam, und welche Honorarstruktur vereinbart wurde, nicht erforderlich. Auch ob der Geschädigte selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Kfz-Händler den Sachverständigen ausgewählt hat, ist nicht von Relevanz, weshalb auch eine Vernehmung des Zeugen … nicht erforderlich ist. Denn die Auswahl an sich ist unter den dargestellten Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Dem entsprechenden Beweisantrag war daher insoweit keine Folge zu geben. Auch bedurfte es keiner prozessleitenden Maßnahme zur weiteren Aufklärung der Frage der Auftragserteilung.
Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden und Wiederbeschaffungswerten kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.
Vorliegend hat der Sachverständige – in der Sache unbeanstandet – Reparaturkosten i.H.v. EUR 2.204,69 inkl. Mehrwertssteuer und einen Wiederbeschaffungswert von EUR 2.300,- ohne Mehr-wertssteuer sowie Restwert EUR 700,- ermittelt. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden. Im entsprechenden Bereich erscheint es auch in Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz für den technischen Laien besonders interessant, ob eine Reparatur sich noch lohnt.
Unter diesen Umständen hat auf die Einvernahme des Geschädigten als Zeugen verzichtet werden. Wenn nämlich – insoweit besitzt das Gericht, welches ebenfalls in seiner Besetzung dem Verkehrskreis des Geschädigten als Nicht-Sachverständiger im Kfz-Bereich angehört – die gestellte Gebührenordnung für einen Laien keine ersichtlichen Mängel aufweist, kann den Geschädigten auch keine für einen Schaden kausale Verletzung einer Leistungsbestimmungspflicht i.S.v. § 254 BGB treffen, und kann auch den Kläger selbst bei Festlegung seiner Gebührensätze und Auswahl dieser Berechnungsmethode i.R.d. § 315 BGB keine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung treffen. Auch die von der Klägerseits behauptete Beauftragung des Sachverständigen durch ein Kfz-Reparaturunternehmen ändert an dieser Bewertung nichts, da stets der Geschädigte ein Interesse daran hat, einen Nichtbagatellschaden von einem Sachverständigen begutachtet zu bekommen.
Auch die Honorarstruktur ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, denn auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 trennt zwischen Sachverständigengtundkosten und Nebenkosten. Die Grundkosten sind mit EUR 320 angegeben, was im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2008/09 HB III liegt, welche die Werte wiedergibt, innerhalb derer je nach Schadenhöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitgfieder ihr Honorar berechnen. Die Höchstgrenze liegt hier bei EUR 341. Dieser Wert wurde unterschritten. Auch die Foto- und Sreibkosten liegen noch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2008/09.
Ob der Sachverständige besonders schnell oder langsam gearbeitet, besonders viel oder wenig fotografiert und geschrieben hat, kann insoweit keine dem Geschädigten zuzurechnende Pflichtverletzung begründen. Der Geschädigte hat lediglich den Sachverständigen auszuwählen. Auf die Anzahl der von ihm verrechneten Stunden hat er keinen Einfluss. Insoweit gelten hier die Überlegungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. Werkstattrisiko entsprechend. Deshalb kann auch hieraus keine missbräuchliche Leistungsbestimmung hergeleitet werden. Unter diesen Umständen hat auch eine Begutachtung der entsprechenden Tätigkeit daraufhin, ob es sich um ein einfaches oder kompliziertes Gutachten handelt und ob die entsprechend berechneten Arbeitsstunden erforderlich waren zu unterbleiben. Auch eine Vernehmung des Zeugen … zur Frage, ob ein entsprechender Stundensatz vereinbart wurde, hatte nicht zu erfolgen. Es wurde ausweislich der Rechnung eine Pauschale orientiert an der Schadenshöhe abgerechnet, was, wie dargestellt, anhand des hier bestehenden Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden ist. Ob diese Pauschale verglichen mit einer Abrechnung nach Zeitautwand günstig oder ungünstig ist, ist eine Frage des Marktes und hat auf die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des Schadens keine Auswirkung. Es fehlt also die Streiterheblichkeit dieser Behautpung.
In der Hand des Geschädigten bestünden daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angeführten Gründen für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib-, Kopier-, Büromateriel-, Porto-, Telefon- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat. Insoweit gilt nämlich insbesondere, daß auf die Sicht des Geschädigten abzustellen ist. Dies ist unabhängig von der Empfehlung des BVSK. Denn ob entsprechend Datenbankabfragen extra berechnet werden, kann der Geschädigte bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen. Wenn ihm ein von ihm pflichtgemäß als sachkundig eingeschätzter Sachverständiger auch entsprechend eine Umlage vereinbart, besteht hierin auch keine Pflichtverletzung des Geschädigten. Denn eine Empfehlung des BVSK musste er nicht kennen. Auch etwaige völlig sinnlose Fahrkosten hat der Schädiger grundsätzlich zu übernehmen, wenn sie dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden. Auch dies ist entsprechend dem Werkstattrisiko nicht im Risikobereich des Geschädigten. Es ist deshalb nicht streitentscheidend, ob der Kläger eine Niederlassung in Straubing hatte. Dasselbe gilt für in Rechnung gestellte Telefon- und Faxkosten, weshalb auch insoweit eine Beweiserhebung nicht erforderlich ist.
Der Geschädigte ist aufgrund der entsprechenden von § 315 BGB gedeckten Vereinbarung mit dem Sachverständigen den entsprechenden Forderungen ausgesetzt. Ersatzansprüche wegen überhöhten Rechnungen aus § 812 BGB oder § 280 BGB bestünden allenfalls im Verhältnis des Geschädigten zum Sachverständigen. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist beklagtenseits nicht vorgetragen.
3.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.
Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305, 307), dem wohl auch das AG Regensbung in dem rechtlichen Hinweis im Verfahren 4 C 3033/08 folgen möchte, ohne Angabe von Gründen vertretenen Ansicht, daß der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB, trägt, kann nicht beigetreten werden. Soweit ersichtlich ist dem die veröffentlichte Rechtsprechung auch bislang nicht gefolgt.
Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt, NZV 2006, 546, in einem vergleichbaren Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2 C 1440/99 und 2 C 692/00). Bei der Abtretung, wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Es wird der Gläubiger eines Anspruchs ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, daß – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). In diesem Fall wäre es dann – wie richtig – Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht in der Hand des Geschädigten, nicht in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.
Weiter kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits gezahlt hat. Die entsprechende Abtretung ist gerade Erfüllungssurrogat. Die Abtretung ist unstreitig, weshalb zur Bezahlung eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschädigten als Zeugen unterbleiben kann.
Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung gem. § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.
III.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt jedenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 I, II, 286 I, II, 288 I, IV BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
der Amtsrichter in Straubing (Bayern) hats geschnallt. Er läßt sich von der HUK-Coburg und ihren Anwälten nichts mehr vormachen. Urteil kopieren und beim nächsten Sachverständigenkostenrechtstreit vorlegen. Die Urteile aus Straubing sind immer interessant zu lesen. Straubing scheint für die HUK-Coburg auch ein schlechtes Pflaster zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
und noch einen schönen Ostermontag
Willi Wacker