Mit Datum vom 25.07.2012 (93 C 1120/12) hat das Amtsgericht Wiesbaden die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,19 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Kurz und knapp wird auf der Basis der Schwacke-Liste ausgeurteilt, die Fraunhofer Tabelle als Sondermarkt eingestuft.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2011 in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe verlangen.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich bis zur Höhe des Normaltarifes erstattungsfähig.
Das Gericht folgt in ständiger Rechtsprechung bei Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses der Schwacke-Liste und nicht der Erhebung von Frauenhofer, da Letztere sich ausschließlich auf einen Sondermarkt darstellende Internet-Angebote stützt. Die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels wurde gerade in einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.3.2012, NJW 2012, 2026 f.) bestätigt.
Ebenso kann der Kläger Erstattung der Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung und Anhängerkupplung sowie für Zustellung/Abholung verlangen, da sein verunfalltes Fahrzeug vollkaskoversichert ist und über eine Anhängerkupplung verfügt und die Zustellung und Abholung des Mietwagens unfallbedingt ist.
Da hingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Falle ein 20-prozentiger Aufschlag auf den nach der Schwacke-Mietpreisliste ermittelten Normaltarif zulässig wäre, da bereits der um die Nebenkosten erhöhte „Grundmietpreis“ mit 2.028,91 Euro die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten von 1.985,19 Euro der Höhe nach übersteigt.
Soweit die Beklagte dem Kläger wesentlich günstigere Anmietmöglichkeiten hätte mitteilen können, liegt in der mangelnden Erkundigung des Klägers kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich mit der gegnerischen Unfallversicherung vor Anmietung eines Mietfahrzeuges in Verbindung zu setzen.
Die zuerkannten Zinsen sowie der Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gründet sich auf Verzug.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Soweit das AG Wiesbaden.
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014