Mit Datum vom 07.12.2011 (264 C 19/11) hat das AG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 270,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 270,75 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1,17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Mietwagenunternehmen ergibt sich gemäß § 398 BGB aus der wirksamen Forderungsabtretung der Geschädigten.
Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. In der Abtretungserklärung vom xx.xx.2011 hat die Geschädigte ausdrücklich ihre Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bis zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten abgetreten. Diese Erklärung ist eindeutig und aufgrund beiderseitiger Erklärungen im Vertragsschluss wirksam zustande gekommen.
Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Bei der Einziehung der Forderung handelt es sich um eine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung zur Ausübung ihrer Hauptleistung (Vermietung von Kraftfahrzeugen) dar.
Die restlichen Mietwagenkosten sind in Höhe von 270,75 Euro durch die Beklagte zu erstatten.
Die volle Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Verkehrsunfälle ist dem Grunde nach unstreitig.
Bei der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin beanspruchten restlichen Mietwagenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach einem Unfall zu ersetzen hat, muss der Geschädigte das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand daher nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2011, 1947). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den Wirtschaftlicheren zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH BGHZ 160, 377, 383 f.).
Als geeignete und angemessene Vergleichs- und Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) für die Beurteilung der Erforderlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sieht das Gericht den Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 an. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt, wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Da § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vorgibt und lediglich gewährleistet sein muss, dass der Schadensschätzung keine falschen oder unsachlichen Erwägungen zugrundegelegt werden, bestehen keine Bedenken, den Moduswert vom Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu verwenden (so z. B. LG Köln Urteil vom 13.07.2011, 9 S 103/11 und OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 98/10, beides zitiert nach juris). Der Moduswert des Schwacke-Automietpreisspiegels ist als derjenige Wert definiert, der in dem genannten Postleitzahlenbezirk dem Selbstzahler am häufigsten angeboten wird und daher als taugliche Anknüpfungsgrundlage für die Schätzung erscheint, da er den örtlich relevanten Markt abbildet. Bei der Ermittlung der hier heranzuziehenden Moduswerte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden der minimale und maximale Preis genannt. Weiter wird bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet. Es werden vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird zudem regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
Soweit die Beklagte auf den Mietwagen-Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts verweist, der zu durchweg niedrigeren Preisen gelangt, bietet diese Erhebung keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Allein der Verweis auf eine alternative Schätzgrundlage stellt gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der durch das Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Ungeachtet dessen sind die Erhebungen durch das Fraunhofer Institut nicht aufgrund vergleichbarer Grundlagen erfolgt. Gegen diese Erhebungen bestehen begründete Bedenken, die dagegen sprechen, die Tabelle der Fraunhofer IAO als eine gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel geeignetere oder insgesamt vorzugswürdige Schätzgrundlage anzusehen. So wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder eventuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife o.a. berücksichtigt. Nebenkosten werden nicht gesondert ausgewiesen, obwohl dies bei Mietwagenunternehmen eine üblicherweise anzutreffende Handhabung ist. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Dies ist für eine Unfallsituation nicht repräsentativ. Die Postleitzahlengebiete sind schließlich derart grob (nur ein- bis zweistellige) eingeteilt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste, die nach den ersten drei Ziffern der Postleitzahlen differenziert, kaum möglich ist. Aufgrund der unzureichenden regionalen Differenzierung kann nicht von der Abbildung eines- von der Rechtsprechung geforderten – örtlich relevanten Marktes ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Erhebung zu einem großen Teil auf der Auswertung von Internetangeboten beruht, gibt Anlass zu Zweifeln. Die Internetbuchung wird von bestimmten Generationen oft nicht oder zumindest nicht so selbstverständlich genutzt, wie es vielfach angenommen bzw. vorausgesetzt wird.
Die Eignung der Schwacke-Liste im vorliegenden Fall bedürfte nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt würde, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Derartige, auf den konkreten Schadensfall bezogene Einwendungen sind vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in den jeweiligen Schadensfällen den Geschädigten bei Vorlage einer Kreditkarte oder Hinterlegung einer entsprechenden Kaution ein deutlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Bei den von der Beklagten eingeholten Mietwagenangeboten der Unternehmen Sixt, Europcar und Avis handelt es sich um Internetangebote, die sich auf abweichende Anmietzeitpunkte (Juli 2011) beziehen. Sie betreffen also nicht den tatsächlichen Anmietzeitpunkt. Damit ist ihr Aussagegehalt insoweit bereits äußerst beschränkt. Es lässt sich den Internetauszügen ferner nicht entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Abgesehen davon weisen die Angebote (insbesondere das von Avis) lediglich Rahmenpreise aus, die lediglich den Mindestpreis für eine Anmietung bezeichnen: „ab“. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass die von der Beklagten behaupteten Vergleichs-Mietpreise einerseits zu den jeweiligen Anmietzeiträumen den Geschädigten – auch ohne Online-Buchung – zugänglich gewesen, dass sie mit vergleichbaren Zusatzleistungen ausgestattet gewesen und dass sie auch ohne Vorlage einer Kreditkarte bzw. ohne Vorauszahlung durch den Geschädigten erhältlich gewesen wären. Zur Vorfinanzierung im Wege einer Barkaution ist der Geschädigte im Übrigen ohnehin nicht ohne Weiteres verpflichtet. Darüber hinaus bildet eine Anfrage bei dreien der großen, allgemein bekannten Autovermietungsunternehmen kaum den örtlichen Markt ab.
Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zu den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkten unter den hier gegen gegebenen Umstanden zugänglich gewesen, stellt sich die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
Es ist die zum Zeitpunkt der jeweiligen Anmietung aktuellste Schwacke-Liste, hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 zugrundezulegen. Der sich aus dem jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif stellt grundsätzlich die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfailbedirigten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Es ist auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination abzustellen, grundsätzlich unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. des Wertes, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde. Bei der Berechnung des zugrundezulegenden Normaltarifs sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen.
Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen hinsichtlich des Unfallfahrzeugs der Geschädigten muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, da die Geschädigte ein gegenüber dem verunfallten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug angemietet hat, nämlich einen ………… anstelle ihres …………. . Soweit die Beklagte dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich (vgl. § 138 Abs.4 ZPO). Denn ihr ist aufgrund der Schadensregulierung bekannt, welches Fahrzeug beschädigt wurde. Der der Klageschrift beigefügten Mietwagenabrechnung vom 01.04,2011 ist ferner zu entnehmen, welches Fahrzeug angemietet wurde.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Schadensfall folgende Abrechnung:
Grundpreis:
2 x Wochenpreis: 1.071,00 Euro
1×1-Tagespreis: 84,20 Euro
. 1.155,20 Euro
Dieser Betrag liegt bereits über dem von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag von brutto 1.074,00 EUR, so dass es auf die Frage der Erhöhung um 20 % und die Erforderlichkeit der Vollkaskoversicherung nicht mehr ankommt.
Die Beklagte hat auf die Forderung nur 803,25 EUR bezahlt, so dass die Klageforderung von 270,75 EUR offen geblieben ist.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Köln.