Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
die Sachverständigenkosten-Urteilsreise geht weiter nach Halle an der Saale. Wieder einmal musste sich das Gericht mit rechtswidrigen Kürzungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten durch die HUK-Coburg Allg. Vers. AG beschäftigen. Die Schadensersatzforderung auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten war mit Abtretungsvereinbarung an den Sachverständigen gem. § 398 BGB abgetreten. Die Klage des Sachverständigen hatte Erfolg. Der zuständige Amtsrichter der 97. Zivilabteilung des AG Halle konnte sich in Anbetracht der obergerichtlichen, aber auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kurz und knapp halten. Lest nachfolgend das Urteil aus Halle an der Saale mit kurzer und richtiger Begründung. Gebt bitte auch Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saale) Halle am 13.08.2012
Geschäfts-Nr.:
97 C 2203/11
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann, Merseburger Straße 46, 06110 Halle (Saale)
Beklagte
wegen Forderung aus Schadensersatz
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a am 13.08.2012 durch den Richter am Amtsgericht…
für Recht erkannt:
1.) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 158,81 € nebst Zinsen auf 146,81 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2008 sowie Zinsen auf 12 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zuzahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die streitgegenständlichen Gutachterkosten zu.
Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Naumburg an, mit dem das OLG ausgeführt hat, dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigengutachtenkosten auf die Frage der Ortsüblichkeit dieser Kosten nicht ankommt. Denn anders als im Rahmen der Kosten für Mietwagen obliegt es dem Geschädigten nicht, zunächst Marktforschung zu betreiben, um sodann den „günstigsten“ Gutachter zu ermitteln und zu beauftragen. Denn anders als bei Mietwagenkosten, welche auf dem Markt ermittelbar sind, sind Gutachterkosten in aller Regel nicht im Vorfeld über eine einfache Internetrecherche oder ähnliches zu ermitteln.
Im Hinblick auf die sonstigen Einwendungen der Beklagtenvertretung wird auf die Ausführung des durch die Klägervertretung mit Schriftsatz vom 05. Juni 2012 beigefügten Urteils des Landgerichtes Halle zu Aktenzeichen 2 S 15/12, welche sich das erkennende Gericht zu eigen macht – Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Rechtsstreit unterlegen war.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich auf §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So kurz und knapp kann auch ein Urteil gegen die HUK-Coburg und andere Versicherer sein. Es bedarf nicht irgendeines Gesprächsergebnisses mit der HUK-Coburg oder eines Honorartableaus der HUK-Coburg. Beides ist für eine Urteilsbegründung nicht erforderlich, wie das vorstehende Urteil beweist. Und nun bitte Eure Meinungen.
Danke!
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
so sollte es ja auch sein.
Grüße nach Baden
Willi