Und wieder „verzichtet“ ein Versicherer auf ein BGH-Urteil

Zur Wirksamkeit von AGBs nach Kündigung einer Lebensversicherung.

BGH-Pressemitteilung

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010 = Revision wurde zurückgenommen; Verhandlungstermin ist aufgehoben

IV ZR 147/09

AG Chemnitz Urteil vom 10. Dezember 2008 13 C 3633/07
LG Chemnitz Urteil vom 28. Mai 2009 6 S 2/09

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03 BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.
Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt.

Die wegen der Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Vertragslücke hat der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 12. Oktober 2005 in der Weise geschlossen, dass er den Versicherungsnehmern Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zugesprochen hat. Den ab etwa Mitte 2001/Anfang 2002 und in den folgenden Jahren abgeschlossenen Verträgen liegen Klauseln zugrunde, in denen die Versicherungsnehmer nach Ansicht der Versicherungswirtschaft in transparenter Weise darauf hingewiesen werden, dass in den ersten Jahren kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert vorhanden ist.

Der Kläger hatte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. 13 Monate lang zahlte er Beiträge in Höhe von insgesamt 1.030 €. Im September 2006 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte ihm den Rückkaufswert mit 0 € mit. Seine Klage auf Rückzahlung der Prämien, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den im Wege der Stufenklage verfolgten Hilfsantrag auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger hält auch die neuen Versicherungsbedingungen für intransparent und deshalb unwirksam. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln über den Rückkaufswert nach Kündigung, die Verrechnung der Abschlusskosten und den Stornoabzug transparent formuliert seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, insbesondere die beiden Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) hat es weiter ausgeführt, dass die in transparenter Weise auf die mit der Kündigung verbundenen Nachteile hinweisenden Klauseln einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielten. Der Bundesgerichtshof habe ausschließlich die fehlende Transparenz derartiger Klauseln beanstandet.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es auf die bisher nur erörterte Frage der Transparenz möglicherweise nicht ankommt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008). Der Senat hat ferner auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug hingewiesen. Darin wird dem Versicherungsnehmer nicht wie von § 309 Nr. 5b BGB verlangt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Quelle: BGH

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