Mit Entscheidung vom 04.03.2010 (340 C 1115/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung der Sachverständigenkosten verurteilt. Auch hier hatte das Gericht wieder ein Gutachten zur Angemessenheit des Gutachtenhonorars eingeholt. Mit exakt dem gleichen – für die Versichertengemeinschaft der HUK kostspieligen – Ergebnis wie bereits beim Urteil 340 C 424/908 vom 04.03.2010 hier veröffentlicht am 16.03.2010.
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 207,43 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.3.2008 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 219,33 festgesetzt. (§§48GKG, 3 ZPO).
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Fürth ist zur Entscheidung zuständig gemäß §§ 20 StGB, 23GVG.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Aus §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 398 BGB schuldet die Beklagte dem Kläger weitere Sachverständigenkosten von Euro 168,43.
a) Unstreitig wurde der PKW des Geschädigten … beim Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt. Diese hat zu 100 % für den entstandenen Schaden einzustehen. Der Geschädigte hat den Kläger mit der Begutachtung des Fahrzeugs zum Zweck der Ermittlung des Schadens beauftragt und seine daraus resultierenden Ansprüche an ihn abgetreten. Die Beklagte hat damit im Rahmen der Schadensabwicklung den Betrag zu übernehmen, den der Geschädigte aufgrund der Auftragserteilung an den Kläger zu zahlen hat.
b) Nachdem zwischen dem Geschädigten und dem Kläger eine Vergütungsabrede unstreitig nicht getroffen worden ist, ist gemäß § 632 BGB die übrige Vergütung geschuldet. Dabei ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen H. im Gutachten vom 9.1.2009 samt den ergänzenden Stellungnahmen, dass die vom Kläger für die einzelnen Leistungen in Ansatz gebrachten Beträge als solche nicht zu beanstanden sind, sondern im Rahmen dessen liegen, was üblicherweise von Sachverständigen für derartige Dienst gefordert wird.
c) Dass er vom Geschädigten beauftragt worden ist, alle durchgeführten Leistungen zu erbringen, trägt der Kläger nicht vor. Unter Berücksichtigung des § 315 BGB war er daher gehalten, die Feststellungen zu treffen die er billigerweise zur Abwicklung des Schadens für geboten erachten durfte. Hierzu gehörte aber nicht die Fertigung eines 3. Lichtbildsatzes. Der Kläger stützt die aus seiner Sicht gegebene Erforderlichkeit auf die notwendige Dokumentation von Altschäden für die Reparaturwerkstatt. Im vorliegenden Fall lassen der Akte dokumentierte Altschäden aber gerade nicht entnehmen. Insoweit sind somit nur 2 Lichtbildseiten, d.h. ein Original und ein Duplikat als erforderlich anzusehen.
Die übrigen seitens des Klägers erbrachten Leistungen sind jedoch nicht zu beanstanden. So ist es gerechtfertigt, dass der Sachverständige eine Kopie der Lichtbildseite für seine Handakten fertigt. Auch der Ansatz von Schreibarbeiten für die Fotoseiten erscheint nicht unbillig, da die Bilder in das Gutachten ja eingearbeitet und beschriftet werden müssen.
Von der Rechnung des Klägers in Höhe von Euro 471,85 netto ist damit der 3. Lichtbildsatz im Wert von Euro 10 in Abzug zu bringen, so dass sich noch eine berechtigte Brutto-Vergütung von Euro 549,60 ergibt. Hiervon sind Euro 381,17 bezahlt, so dass noch eine Forderung von Euro 168,43 offen ist. In dieser Höhe war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen.
2. Die vom Kläger weiter als Hauptsache geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von Euro 39 sind aus Verzugsgesichtspunkten seitens der Beklagten geschuldet.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Zinsen können jedoch erst ab 27.3.2008 gefordert werden, nachdem davon auszugehen ist, dass das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 25.3.2008 am 26.3.2008 zugegangen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.