Mit Datum vom 16.07.2010 (2 C 1694/09) hat das Amtsgericht Zwickau die DEVK-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.388,39 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht urteilt auf der Basis der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum größten Teil begründet.
Die Klägerin befand sich in einer Not- und Eilsituation. Der Unfall ereignete sich an Heiligabend gegen 19:00 Uhr. Die Klägerin hatte geplant am Morgen des xx.xx.2008 zusammen mit ihrem Sohn nach M. zu fahren, was die Klägerin mit dem Mietwagen auch gemacht hat. Die Klägerin kam erst am xx.xx.2009 wieder zurück. Für diese 9 Tage durfte die Klägerin auf jeden Fall bei der A-Vermietung einen Mietwagen anmieten.
Ausgehend von der Mietwagenrechnung wäre für 9 Tage 703,13 EUR angefallen, zzgl. 180,00 EUR Haftungsfreistellung, zzgl. 45,00 EUR Zusatzfahrer, zzgl. 50.00 EUR für Zustellung außerhalb Stadtgebiet, zzgl. 25,00 EUR für Abholung außerhalb Stadtgebiet und 45,00 EUR für Winterräder. Zusammen wären 1.040,13 EUR angefallen, zzgl. Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.247,27 EUR.
Der Zeuge B. hat angegeben, dass die Klägerin, wenn sie unter der genannten Telfonnummer bei Europcar angerufen hätte und gesagt hätte, dass sie von einem Fahrzeug, das bei der DEVK versichert ist, geschädigt wurde, einen Mietwagen zu dem genannten Preis hätte bekommen können. Die DEVK habe mit Europcar eine Vereinbarung. Die DEVK würde einen Großkundenrabatt bekommen. Ähnliche Vereinbarungen gebe es mit anderen Versicherungen und Europcar. Deshalb seien die Mietwagenpreise für Versicherungen günstiger. Aus der Aussage des Zeugen B. ergibt sich, dass der von der Beklagten genannte Preis nicht dem Normaltarif entspricht, der jedem Bürger bei der Erkundigung nach Metwagenpreisen genannt wird. Die Klägerin als Herrin des Restitutionsgeschehens war nicht verpflichtet, den von der Beklagten vorgeschlagenen Mietwagen zu nehmen. Die Klägerin musste aber aufgrund des Schreibens der Beklagten sensibilisert sein. Die Klägerin kann deshalb nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie ein paar Vergleichsangebote eingeholt hätte. Hätte die Klägerin Vergleichsangebote eingeholt, wäre im Ergebnis keine Mietwagenkostenersparnis herausgekommen, so dass die Klägerin nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
Das erkennende Gericht stützt seine im Rahmen von § 287 ZPO durchgeführte Schätzung auf die Schwackeliste/Mietpreisspiegel 2008. Der BGH hat die Schwackelisten vergangener Jahre als Schätzgrundlage für geeignet gehalten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Schwackelisten der letzten Jahre gewisse Schwächen haben, weil die befragten Firmen wussten, dass ihre Anworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe von Mietwagentarifen gemacht werden. Das Fraunhofer Institut hat eine anonyme Befragung durchgeführt. Allerdings hat der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts ebenfalls Schwächen. Im Gegensatz zur Schwackeliste hat die Erhebung des Fraunhofer Instituts riesige Postleitzahlengebiete, die keine Ausssage über den örtlichen Markt zulassen. Außerdem hat das Fraunhofer Institut Informationen nur per Telefon oder per Internet eingeholt. Es ist nicht erkennbar, ob bei den Preisanfragen angegeben wurde, dass man einen Unfall gehabt hat. Außerdem wurde der angegebene Anmietzeitpunkt so gewählt, dass er etwa 1 Woche in der Zukunft liegt. Dies ist bei einem Verkehrsunfall unrealistisch. Ferner wurden fest nur überregionale Autovermietungen befragt. Hinzukommt, dass der Liste des Fraunhofer Institut die möglicherweise in Betracht kommenden Nebenkosten nicht zu entnehmen sind.
Die Schwackeliste 2008 enthält nur noch Preisangaben zum Normaltarif. Eine Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif wird nicht mehr getroffen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass in dem Normaltarif sämtliche Preise für alle denkbaren Anmietsituationen enthalten sind, also auch die Preise wenn jemand einen Unfall hatte. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht angezeigt auf den Normaltarif noch einen Aufschlag zu machen. Da die Liste des Fraunhofer Instituts wesentlich günstigere Preise ausweist als die Schwackeliste, ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Klägerin als Geschädigten möglich gewesen wäre, zu den in der Schwackeliste genannten Preisen einen Mietwagen anzumieten. Das Gericht hat die Medianwerte herangezogen. Bei den Medianwert handelt es sich um den Wert, der bei 50 % der Nennungen liegt. Der Medianwert ist realistischer als der arithmetische Mittel oder der Moduswert. Der Moduswert ist der am häuftigsten genannte Wert. Allerdings könnte es rein theoretisch so sein, dass bei 50 Befragungen ein Wert 3 mal genannt wird und 20 Werte 2 mal.
Die Mietwagenrechnung ist mit den Werten für ein klassegleiches Fahrzeug gerechnet. Deswegen hat auch das Gericht mit der Wagengruppe 5 gerechnet. Da die Klägerin ein klassegleiches Fahrzeug angemietet hat, ist ein 10 %iger Abzug für Eigenersparnis erforderlich.
Für das Postleitzahlengebiet 090 ergeben sich für 7 Tage 544,50 EUR. Die Kosten für Vollkasko belaufen sich auf 150,85 EUR. Die Kosten für den Zusatzfahrer betragen 83,30 EUR, die Kosten für Zustellung und Abholung betragen zusammen 50,00 EUR. Die Kosten für Winterräder belaufen sich auf 84,00 EUR. Zusammen ergibt sich ein Betrag von 912,65 EUR. Bei den Preisen der Schwackeliste handelt es sich um Bruttopreise. Ohne gegen ihre Schadensminderungspfticht zu verstoßen, hätte die Klägerin 2,159,92 EUR Mietwagenkosten ausgeben dürfen. Die streitgegenständliche Mietwagenrechnung beläuft sich aber nur auf 2,147,95 EUR.
Die Klägerin kann deshalb die Bezahlung der gesamten Rechnung verlangen. Allerdings muss ein Abschlag von 10 % für Eigenersparnis gemacht werden. Die reinen Nettomietwagenkosten belaufen sich ausweislich der Rechnung der Firma A-Autovermietung auf 1.250,00 EUR. 10 % hiervon sind 125,00 EUR. Von den 2.147,95 EUR sind also 125,00 EUR abzuziehen, so das 2.022,95 EUR verbleiben. Abzüglich der bereits gezahlten 634,56 EUR erhält man die ausgeurteilten 1.388,39 EUR.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin verlangen kann, müssen anders errechnet werden, als von der Klägerin vorgenommen. Es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Beklagte hat bereits 661,16 EUR Rechtsanwaltskosten an die Klägerin bezahlt. Dabei ist der Beklagte von einer Schadenssumme von 7.034,55 EUR ausgegangen. 1 Gebühr sind 412,00 EUR, 1,3 Gebühr sind 535,60 EUR, zzgl. 20,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt und zzgl. Mehrwertsteuer erhält man die 661,16 EUR. Verlangen kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 8.422,94 EUR. Das sind die von der Beklagten zugestandenen 7,034,55 EUR zzgl. des ausgeurteilten Betrags von 1.338,39 EUR. 1,3 Gebühr sind 583,70 EUR, zzgl. 20,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt ergeben sich 603,70 EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhält man 718,40 EUR. Die Differenz zwischen 710,40 EUR und 661,16 EUR beläuft sich auf 57,24 EUR. Da die Klägerin nur die Hälfte der 1,3 Gebühr geltend macht, waren nur 26,62 EUR auszuurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Zwickau.