Das Amtsgericht Schwerte (Nordrhein-Westfalen) hat durch den Richter der 7. Zivilabteilung die VN der HUK-Coburg mit Urteil vom 26.02.2010 – 7 C 95/08 – auf die Klage des Sachverständigen F. hin verurteilt, an den Kläger 199,66 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,– Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites. Das bemerkenswert kurze Urteil gebe ich wörtlich wie folgt wieder:
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Kosten eines Sachverständigen sind zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Kläger als Sachverständiger geht hier aus abgetretenem Recht des Geschädigten vor. Dem Geschädigten fällt kein Auswahlverschulden zur Last, denn der Preis des Gutachtens ist nicht unangemessen hoch. Aus dem Gutachten des Dipl.Ing. H. ergibt sich, dass sich das Grundhonorar des Klägers innerhalb der Bandbreite befinde. Hinsichtlich der Nebenkosten ist festzustellen, dass diese am oberen Rand des Erwartungsbereiches liegen. Insgesamt liegen die Kosten für das Gutachten in einem oberen Bereich, sind jedoch nicht unangemessen hoch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den Bestimmungen der ZPO. Der Streitwert wird auf 199,66 Euro festgesetzt.
So wortwörtlich das noch nicht einmal eine halbe Seite lange Urteil. So kann man es auch machen.
Hi Willi,
so muss es gehen. Mit halbe Seite langem Urteil die HUK_VN abbügeln. So ein Urteil macht nicht viel Arbeit und erzielt auch seinen Sinn.
Ein schönes Wochenende.
Friedhelm S.
Hi Willi Wacker,
zwar halbe Seite Urteil, aber keine halben Sachen. So muss es sein.
MfG
Werkstatt-Freund
Kurz, knapp, bündig! So können auch die nordrhein-westfälischen Richter. Spitze!