Die Vorgeschichte zum Urteil ist die, dass der SB der HUK-Coburg in Magdeburg – trotzt vorliegender Abtretung – „den genehmen“ und somit um ca. 2/3 gekürzten SV-Honorarbetrag an den Geschädigten zahlte. Dies vor dem Hintergrund, dass der Anwalt des Geschädigten das SV-Honorar aufgrund der vorliegenden Abtretung richtigerweise nicht geltend gemacht hatte.
Zwischenzeitlich kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Geschädigte zu 30 % eine Mitschuld am Unfall trägt, so dass seitens der Richterin auf das BGH-Urteil AZ: VI 249/11 abgestellt wurde.
In der 1. mündlichen Verhandlung leugnete die Rechtsvertretung zunächst, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des zu unrecht gekürzten Sachverständigen-Honorars eine Abtretung beim Coburger Versicherer vorgelegen hätte. Nach entsprechenden vorgelegten Beweisen besann man sich in der 2. Verhandlung gerade noch rechtzeitig.
Insoweit wurde dann protokolliert:
…..
Die Parteien erklären, dass unstreitig ist, dass tatsächlich die Beklagte von der Abtretung Kenntnis erhalten hat.
Das Gericht erklärt, dass eventuelle Rückforderungsansprüche der Beklagten gegen den Schädiger aus dem Verkehrsunfall von diesem Verfahren nicht betroffen sind.
Der Beklagten-Vertreter erklärt:
Ich erkenne die Klageforderung in Höhe von 498,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 25.12.2010 an, sowie die Höhe bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erkenne ich 75,30 € an.
……
Das Gericht urteilte darauf am 10.07.2012 gemäß Anerkennung:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 498,13 E nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hierauf seit dem 25.12.2010 zu zahlen sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten.
2. Die Beklagten wird verurteilt, dem Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 75,30 freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt, soweit er die Klage zurückgenommen hat.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ende des Urteils.
@3. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt, soweit er die Klage zurückgenommen hat.
Hallo SV Zimper,
der Urteilstenor ist mir insoweit nicht verständlich. Inwieweit ist die Klage zurückgenommen worden?
Hinsichtlich des Anerkenntnisses ist ja alles klar, aber der obige Kostenausspruch ist nicht klar. Insoweit besteht noch Aufklärungsbedarf.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker