AG Bottrop verurteilt mit kritikfähigem Urteil die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2012 – 8 C 200/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenausgang kehren wir von Hannover nach Bottrop ins Ruhrgebiet zurück. Nachstehend gebe ich Euch wieder ein Urteil gegen die HUK-Coburg bekannt. Dieses Mal war es die HUK 24 AG, die die vom Sachverständigen berechneten Sachverständigenkosten nicht gänzlich regulierte. Das von der HUK-Coburg vorgelegte Gesprächsergebnis wurde – zu Recht – vom Gericht nicht als Maßstab herangezogen. Gegen das Gesprächsergebnis bestehen bekanntlich auch kartellrechtliche Bedenken. Im übrigen sind die Preise, die im Gesprächsergebnis festgehalten sind, Preise aufgrund einer Sondervereinbarung.  Auf Preise, die auf einer Sondervereinbarung basieren, braucht sich ein Geschädigter nicht verweisen zu lassen. Schon von daher ist das Gesprächsergebnis nicht anwendbar. Obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt, auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten ist, prüft das Gericht die einzelnen Positionen. Bei der Beauftragung des Sachverständigen aus Herten sieht das Gericht keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht. Bei der Prüfung der einzelnen Positionen bemängelt es dann aber die Kilometer von Herten nach Bottrop. Das ist ein Widerspruch in sich. Was meint ihr?  Das Urteil wurde erstritten und zur Verfügung gestellt durch Herrn RA Kampmann aus Dortmund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenede.
Willi Wacker

8 C 200/12

Amtsgericht Bottrop

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der …

Klägerin,

gegen

die HUK 24 AG, vertr.d.d. Vorstand, Detlef Frank, Günther Schlechter, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg,

Beklagte,

hat die 8. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bottrop
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.09.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 91,94 € (in Worten: einundneunzig Euro und vierundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2012 durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 151,44 € festgesetzt.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Klägerin kann von der Beklagten die Bezahlung weiterer 91,94 € verlangen. In dieser Höhe besteht ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten, den sie an die Klägerin abgetreten hat.

Das Gericht geht hier von Eigenbesitz der Zedentin am Fahrzeug aus, da diese als Halterin in den Fahrzeug-Papieren eingetragen ist und sich auch um die Schadensfeststellung und -Beseitigung ganz offenbar selbst gekümmert hat. Die Argumentation der Beklagten hiergegen überzeugt nicht. Hier hat gerade nicht eine dritte Person das Fahrzeug gefahren, die möglicherweise nur Fremdbesitz hatte. Alle Umstände sprechen für einen Eigenbesitz und damit auch Eigentum der Geschädigten am Fahrzeug. Daher ist ihr, selbst wenn sie lediglich Besitzerin wäre, auch der Schaden zu ersetzen, der zur Wiederherstellung des Besitzes an der Sache in brauchbarem, also repariertem Zustand, erforderlich ist Dazu gehören auch die Kosten der Begutachtung.

Auch die vorgelegte Abtretung ist nicht zu beanstanden. Abgetreten ist eine eindeutige Forderung, nämlich Schadensersatz für die entstandenen Sachverständigenkosten. Anders kann die Abtretungserklärung nicht verstanden werden. Zwar ist sie im Übrigen vielleicht nicht schön formuliert, eindeutig ist aber nur dieser Teil des Gesamtschadens ausdrücklich und fett gedruckt als abgetreten bezeichnet.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das RDG vor. Hier ist nur eine Schadensposition streitig, nämlich die Höhe der Kosten des eingeholten Gutachtens. Nur diesen Anspruch macht die Klägerin geltend. Das ist keine Rechtsdienstleistung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier streitig geworden ist, ob die Zedentin Eigentümerin/Eigenbesitzerin des geschädigten Fahrzeugs ist bzw. war. Es handelt sich hier um eine schlichte Vorfrage im Rahmen des einzigen streitigen Punktes, nicht etwa um eine komplexe Fragestellung, die die Klägerin für die Zedentin als „Dienstleistung“ mit klären würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte der Zedentin den weiteren Schaden insgesamt bereits ersetzt hat. Auch die Verpflichtung der Beklagten, den Schaden vollständig zu ersetzen, ist unstreitig. Streitig ist also tatsächlich nur, ob der Geschädigten und damit der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der hier geltend gemachten – weiteren – Höhe zusteht oder nicht. Damit nimmt die Klägerin nur ihr ureigenes Interesse am Erhalt des von ihr berechneten Honorars wahr, was nicht als Rechtsdienstleistung angesehen werden kann. Fragen, deren Klärung der Zedentin auch noch anderweitig zugutekommt, stellen sich im Verhältnis der Parteien und der Zedentin und der Beklagten offenkundig nicht. Damit kann auch von einer unzulässigen Rechtsdienstleistung durch die Klägerin nicht ausgegangen werden.

Wegen der Höhe des Anspruchs gilt Folgendes:

Die Geschädigte hat nicht erkennbar gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen, als sie die Klägerin beauftragte, das Schadensgutachten zu erstatten. Aus der zwischen ihr und der Klägerin vereinbarten Gebührentabelle ergibt sich eine Grundgebühr, die im Verhältnis zur Schadenshöhe immer weiter sinkt und im Bereich des hier eingetretenen Schadens bei ca. 12 % des Nettoschadens liegt. Dies ist nicht unverhältnismäßig und kann auch nicht ohne Weiteres als überhöht angesehen werden. Das Gericht geht hierbei auch davon aus, dass ein Sachverständiger den Schaden grundsätzlich nach den Preisen einer Markenwerkstatt berechnen kann. Ob und zu welchem Preisunterschied gegebenenfalls der Schädiger bzw. dessen Versicherer gegebenenfalls den Geschädigten auf eine Ersatzwerkstatt verweisen können und werden, hat der Sachverständige nicht zu beurteilen und daher bei seiner Begutachtung nicht zu berücksichtigen. Hier können verschiedenste Faktoren eine Rolle spielen, die zu ermitteln nicht Aufgabe des Schadensgutachters ist, und bei denen der Zeitaufwand für die Einholung dieser Informationen und die zutreffende Berücksichtigung dann wieder eine Erhöhung der Honorare rechtfertigen würde.

Gegenüber der Feststellung des Schadens auf dieser Grundlage kann sich die Beklagte auch nicht auf das BVSK-Gesprächsergebnis berufen. Selbst wenn dies die üblichen Kosten darstellen sollte, wofür einiges spricht, ist hier der Geschädigten durch die ihr nicht vorzuwerfende Beauftragung der Klägerin ein höherer Schaden entstanden, den sie auch ersetzt verlangen kann. Demnach kann auch die Klägerin diesen Betrag aufgrund der vorgenommenen Abtretung verlangen.

Wegen der Nebenkosten kann die Geschädigte nicht im Voraus wissen, wie viele Fotos zu fertigen sein werden. Der von der Klägerin berechnete Satz von 2,00 € für das Original und je 1,00 € für weitere Abzüge ist gerichtsbekannt üblich. Auch die Schreibgebühren von 2,50 €/Seite sind nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unüblich.

Die Fahrkosten in Höhe von 38,00 € (netto) kann die Klägerin dagegen nicht verlangen. Die Pauschale dürfte zwar mit 1,00 €/km zulässig vereinbart worden sein. Sie hat aber trotz ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten nicht angegeben, weshalb so viele km gefahren werden mussten. Sie muss hier aber die Einwendungen gegen ihren Anspruch gegen sich gelten lassen, die die Beklagte auch gegenüber der Geschädigten machen kann. Wenn sie daher trotz der berechtigten Anfrage der Beklagten, dass die Fahrtkosten bestritten werden und nicht erkennbar ist, weshalb ein Sachverständiger aus Herten zu einem Schaden nach Bottrop anreisen muss, nicht mit Sachvortrag antwortet, führt dies dazu, dass sie die Notwendigkeit der Fahrtkosten nicht substantiiert vorgetragen hat und daher diese Kosten auch nicht erstattet verlangen kann. Entsprechendes gilt wegen der Gebühr von 12,00 € netto für EDV-Fremdkosten.

Unter den gegebenen Umständen sind daher von der Rechnung der Klägerin 50,00 € netto oder 59,50 € brutto abzuziehen, so dass sie nur einen Betrag von insgesamt 780,94 € (840,44 € – 59,50 €) verlangen kann, nach der geleisteten Zahlung von 689,00 € also nur noch 91,94 €.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Die Klägerin kann darüber hinaus die Erstattung von 39,00 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Der Klägervertreter ist für die Klägerin vorgerichtlich tätig geworden, nachdem die Beklagte die Bezahlung der weiter geltend gemachten Forderung verweigert hatte und daher mit dem oben ausgeurteilten Betrag in Verzug geraten war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, die sofortige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 708, 711, 713 ZPO.

Und nun bitte Eure Kommentare

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4 Antworten zu AG Bottrop verurteilt mit kritikfähigem Urteil die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2012 – 8 C 200/12 -.

  1. Susanne L. sagt:

    Wieder ein Unfallopfer, dem seitens des Gerichts abgesprochen wurde, ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch zu sein. Ein Auswahlverschulden wurde ihm zwar nicht angelastet, wohl aber einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Aber was hätte das Unfallopfer aus der Position ex ante mindern können ?

    Unabhängig davon steht nach den Entscheidungsgründen zu vermuten, dass seitens des Klägers keine Honorarvereinbarung im Spiel war und außerdem nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausreichend und schadenersatzrechtlich richtungsweisend vorgetragen wurde.Dann kann man sich über den Inhalt eines solchen Urteils auch kaum noch wundern und der Klägervertreter muss sich fragen lassen, was er da angerichtet hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Susanne L.

  2. Alois Aigner sagt:

    Richtig, dass auch ein Gericht im Ruhrpott das Gesprächsergebnis HUK-Coburg / BVSK dahin befördert, wo es hingehört, nämlich auf den Müll der Geschichte. Schon so oft haben Gerichte entschieden, dass diese Sondervereinbarung kein Maßstab sein kann. Trotzdem wird immer wieder diese unheilvolle Übereinkunft zwischen Herrn Fuchs und den Verantwortlichen der HUK-Coburg vorgebracht.
    War nicht Herr Fuchs gerichtlich gegen die HUK vorgegangen? Offenbar ohne Erfolg. Denn nur so ist zu verstehen, dass das Gesprächsergebnis weiterhin bei Gerichten vorgelegt werden kann. Herr Fuchs sollte mal erklären, was aus seinem Prozess gegen HUK-Coburg wegen Unterlassung geworden ist? Würde mich brennend interessieren. Das Gesprächsergebnis muss dringendst weg. Damit ist dann auch dem Folgemodell Honorartableau der Boden entzogen.
    Aigner Alois

  3. Dirk Kampmann sagt:

    @Susanne L.

    „… zu vermuten, dass … außerdem nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausreichend und schadenersatzrechtlich richtungsweisend vorgetragen wurde“

    Der Klägervertreter hat unter Bezugnahme auf BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160 die Rechtsauffassung vertreten, dass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers und nicht des Geschädigten ist, mit der Folge, dass es dem Schädiger und seiner Versicherung zur Last fällt, wenn der Sachverständige eine unangemessene, überhöhte Rechnung stellt.

    Die Versicherung kann folglich im Schadensersatzprozess nicht damit gehört werden, die Sachverständigenkosten seien unangemessen, sie kann im Regresswege gegen den Sachverständigen vorgehen, nachdem sie sich die vertraglichen Schadensersatzansprüche bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche hat abtreten lassen (vgl. OLG Naumburg, 4 U 49/05)

    Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich und inkonsequent gewesen, auf das pauschale Bestreiten der Versicherung mit Nichtwissen, dass bestimmte Positionen der Rechnung überhaupt angefallen sind, mit Sachvortrag und Beweisantritt zu antworten. Der Klägervertreter hat bewusst davon abgesehen.

    Das Gericht hätte m.E. wegen seiner anderslautenden Auffassung von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast einen Hinweis erteilen müssen.

    Mit Grüßen aus Dortmund

    Dirk Kampmann

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Kampmann,

    Ihr Hinweis auf BGHZ 63, 182 ff. ist völlig richtig. Weder die Werkstatt, die das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten repariert, noch der Kfz-Sachverständige, der das Fahrzeug im Auftrag des Geschädigten besichtigt und das Schadensgutachten erstellt, sind Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Vielmehr sind sie Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Etwaige Fehler der Erfüllungsgehilfen sind gem. § 254 II, 278 BGB dem Schädiger anzulasten. Der Schädiger ist dann auf den Vorteilsausgleich verwiesen.
    Das pauschale Bestreiten der beklagten Versicherung war schlicht und ergreifend unerheblich. Es hätte vom erkennenden Gericht gar nicht beachtet werden müssen. Die beklagte Versicherung bestreitet damit das korrekte Handeln ihres eigenen Erfüllungsgehilfen. Fehler desselben muss sich aber der Schädiger anrechnen lassen.

    Im Übrigen wäre es dem erkennenden Gericht versagt gewesen, einzelne Schadenspositionen im Schadensersatzprozess zu überprüfen (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten ( AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

    Leider sehen manche Amtsrichter/innen noch die Stellung des vom Geschädigten beauftragten qualifizierten Kfz-Sachverständigen falsch. Fehler desselben gehen zu Lasten des Schädigers und dessen Versicherer.

    Daher ermangelt das Urteil des AG Bottrop der konsequenten Weiterentwicklung des Gedankens des Erfüllungsgehilfen.

    Mit freundl. koll. Grüßen nach Dortmund
    Willi Wacker

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