Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
die Sachverständigenkostenurteilsreise geht nun weiter ins Bergische Land. Das Amtsgericht Wuppertal hatte über eine Schadensersatzleistungskürzung der HUK-Coburg zu entscheiden. Das Fahrzeug der Klägerin wurde von einem VN der HUK-Coburg schuldhaft beschädigt. Nach dem Unfall beauftragte die Geschädigte – völlig zu Recht – einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens, da sie von einem Schaden ausging, der über 715,- € liegen würde. Im übrigen war die Klägerin auch nicht in der Lage, den Schaden selbst zu beziffern. Insofern wäre nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung ohnehin das Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. War das Gutachten erforderlich, ist auch die Kostenrechnung der Höhe nach erforderlich (vgl. BGH Beschluss v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11 – sowie BGH Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10 -). Völlig unverständlich ist daher, dass das Gericht die Fahrtkosten als nicht erforderlich aus der Kostenrechnung herausstreicht. Der Geschädigte hätte auch zum Gutachter fahren können, um die Fahrtkosten zu sparen. Was ein Geschädigter heutzutage alles tun muss, wenn er geschädigt wird? Mietwagenkosten vergleichen, zum Gutachter fahren, beim Totalschaden irgendwo ein Ersatzauto beschaffen, den Restwert an einen Bieter der Versicherung verkaufen usw. Dabei vergißt das Gericht aber wieder, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zugunsten des Schädigers zu sparen. Zeitaufwand und Fahrtkosten gehen sowieso immer zu Lasten des Geschädigten. Aber dann ist auch Schluß. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
32 C 53/12 Verkündet am: 10.09.2012
Amtsgericht Wuppertal
IM NAMEN DES VOLKES;
Urteil
In dem Rechtsstreit
der …
Klägerin,
gegen
die HUK Goburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Becker-Allee 11, 40227 Düsseldorf,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Wuppertal
auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 131,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Honorarforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 46,41 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nichtzüplassen,
Tatbestand
Die Klägerin macht mit ihrer Klage noch offene Gutachterkosten aufgrund des Unfallgeschehens vom 01.09.2010 geltend. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, Frau … , fuhr infolge Unachtsamkeit auf der Straße … in Wuppertal gegen das geparkte Auto der Klägerin, so dass ein Lackschaden entstand, wobei das Fahrzeug fahrtüchtig blieb.
Diese beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Feststellung der Unfallschäden. Dieser stellte Reparaturkosten von 743,13 € fest, mit Mehrwertsteuer 884,32 €. Mit Rechnung vom 08.09.2010, zahlbar, bis zum 15.10.2010, verlangte, er folgendes Honorar:
Grundhonorar 113,25 €
Fahrtkosten 23,00 €
Telefon/Porto 14,75 €
Schreibkosten 23,50 €
Lichtbilder 2. Satz (9 x 2,05) 18,45 €
Lichtbilder (9 x 2,45 ) 22,05 €
Ges. ohne MwSt 235,00 €
19 % Mwst 44,65 €
Ges. inkl. MwSt 279,65 €
Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 121 €.
Die Klägerin hatte die Ansprüche an den Sachverständigen abgetreten und legt eine Rückabtretungserklärung des Sachverständigen vor. Zudem legte sie ein Dokument über eine verbindliche Audi-Bestellung sowie eine Bescheinigung vor, nach der der zugrunde liegende Kredit getilgt wurde.
Zudem verlangt die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Vertretung nach einem Gegenstandswert von 158,65 €, nämlich:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 32,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 6,50 €
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Die Klage ist nämlich gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 115 VVG, 398 BGB begründet.
Die grundsätzlich volle Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.09.2010 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Inzwischen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin Eigentümerin des geschädigten Fahrzeuges war und die infolge des Unfallgeschehens abgetretenen Ansprüche durch Rückabtretung wieder erhalten hat und gegen die Beklagte geltend machen kann.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB wenn -wie hier- eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen war hier nicht schon angesichts des ermittelten Schadens unverhältnismäßig. Unabhängig davon in welchem Verhältnis das Grundhonorar zu der Schadenshöhe steht ist auf die Situation des Geschädigten und das Schadensbild abzustellen (OLGDüsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. 1 U 246/07). Wie das Gericht schon im Beschluss vom 18.11.2011 hat verlautbaren lassen, bestanden insoweit keine Bedenken an der Einschaltung des Sachverständigen, da gerade die Schadenshöhe der hier fraglichen Lackschäden im Vorfeld schwer abzuschätzen ist. Mit ihrem Verteidigungsvorbringen hat die Beklagte im Wesentlichen keinen Erfolg. Sie kann sich dem Kläger gegenüber nicht darauf berufen, die Sachverständigengebühren seien, wie von der Beklagten behauptet, überhöht. Es war dem Kläger vor Erteilung des Gutachterauftrags nicht zuzumuten, mehrere Kostenvoranschläge verschiedener Sachverständiger einzuholen, ja sozusagen Marktforschung zu betreiben, § 254 BGB entsprechend. Dies gilt umso mehr, weil eine zuverlässige Ermittlung anschließend zu vergleichender Preise durch verschiedene Sachverständige kaum möglich sein dürfte, ohne dass diese zuvor das Fahrzeug begutachten. Übersichten über allgemein verbindliche Tarife, anhand derer der Kläger sich hätte informieren können, gibt es nicht. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festgesetzt hätte, so dass seine Leistung zu dem von ihm in Rechnung gestellten Honorar in einem geradezu augenfälligen Missverhältnis stünde. Solange das nicht der Fall ist, kann von einem Auswahlverschulden des Zedenten keine Rede sein.
Jedoch schuldet die Beklagte keine Fahrtkosten, die hier mit 23 € netto, also 27,37 € brutto zu veranschlagen waren. Insofern ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat trotz Hinweis des Gerichtes im Beschluss vom 25.05.2012 keinen Beweis angetreten für die Tatsache, dass eine Begutachtung des Fahrzeuges bei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen sei. Sie muss jedoch beweisen, dass die Fahrtkosten zur Beseitigung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen ist.
Der Zinsanspruch, von welchem der Kläger hinsichtlich der Gutachterkosten freizustellen ist, ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, da der Kläger insoweit in Verzug ist.
Die Beklagte schuldet darüber hinaus die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Insoweit ist eine 1,3fache Gebühr über einen Streitwert von 131,28 €. Dies ist unabhängig davon, ob die Beklagte die Gebühr ohnehin über einen höheren Streitwert schuldet oder diese im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren anzurechnen ist. Zudem schuldet die Beklagte die Kostenpauschale und die Mehrwertsteuer. Auch ohne Rechnugstellung ist der Freistellungsanspruch gegeben (OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 7 U 93/05).
Dieser Rechnungsbetrag ist jedoch nicht, wie durch die Klägerin beantragt, ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Die Klägerin legt nicht dar, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit – sei es wegen eines Zahlungsverzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund – zu verzinsen ist. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung oder Freistellungsverpflichtung durch die Beklagten wegen des Zinsanteils mehr als er originär von dem Kläger als seinem Gebührenschuldner verlangen könnte (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2008, 1 U 246/07).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen. Denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Forbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt zu den hier fraglichen Themen bereits Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor.
Mir gefallen an diesm Urteil des AG Wuppertal zunächst einmal folgende Passagen aus den der Entscheidungsgründen:
„Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB wenn -wie hier- eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist.
Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen war hier nicht schon angesichts des ermittelten Schadens unverhältnismäßig.
Unabhängig davon in welchem Verhältnis das Grundhonorar zu der Schadenshöhe steht ist auf die Situation des Geschädigten und das Schadensbild abzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. 1 U 246/07).“
und dann weiter:
„Es war dem Kläger vor Erteilung des Gutachterauftrags nicht zuzumuten, mehrere Kostenvoranschläge verschiedener Sachverständiger einzuholen, ja sozusagen Marktforschung zu betreiben, § 254 BGB entsprechend.
Dies gilt umso mehr, weil eine zuverlässige Ermittlung anschließend zu vergleichender Preise durch verschiedene Sachverständige kaum möglich sein dürfte, ohne dass diese zuvor das Fahrzeug begutachten.“ (-> so ist es in der Tat!!)
schließlich:
„Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festgesetzt hätte, so dass seine Leistung zu dem von ihm in Rechnung gestellten Honorar in einem geradezu augenfälligen Missverhältnis stünde.“
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Der Punkt „Schadenersatz für die Fahrtkosten“ ist angesichts § 249 BGB allerdings unverständlich, weil damit der Klägerin auch hier wieder einmal durch ein Gericht bescheinigt wird, dass sie eben doch nicht zur Gänze als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch angesehen werden kann und sie deshalb mit einer Art „Selbstbeteiligung“ durch Urteil „im Namen des Volkes“ nach Hause gehen muss.
Der Punkt mit dem angesprochenen Auswahlverschulden war sicherlich in der schadenersatzrechtliochen Betrachtung entbehrlich, zumal die Bezugnahme irritiert.
Einmal von diesem faux pas abgesehen, erweckt dieses Urteil zumindest den Eindruck, dass die Richterin ansonsten schon eine klare Vorstellung davon hatte, wo es schadenersatzrechtlich lang geht und hier hat sie sich auch nicht beirren lassen. Deshalb ein durchaus beachtenswertes Urteil, dass sonst sicherlich nicht hier eingestellt worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Wie falsch das Urteil in dem Fahrtkostenpunkt ist, läßt sich anhand einer Kontrollüberlegung festmachen. Soll der Geschädigte demnächst die Fotos für das SV-Gutachten mit der eigenen Kamera machen, um hier Einsparungen gegenüber dem Versicherer zu erzielen? Vielleicht kann er ja das Gutachten auch für den Sachverständigen kostengünstiger schreiben.
Leider ist dieses Urteil nur ein Beispiel für weltfremde Erwägungen, die sich leider ab und zu in Urteilen finden, wenn der Sinn für die Realität verloren gegangen ist.
Hallo Herr Kollege Reckels,
nicht zu vergessen, dass der Geschädigte das Gutachten auch selbst bei der Versicherung vorbeibringen kann. Damit werden Porti gespart.
@ F.-W. Wortmann
@ Matthias Reckels
@Dipl.-Ing. Harald Rasche
Da gibt es ja auch noch ganz andere Überlegungen. Der Sachverständige hätte vielleicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Besichtigungsort erreichen können der mit dem Taxi. In ländlichen Gebieten ist auch ein Querfeldeinritt zum Besichtigungsort denkbar und der Hochleistungssportler unter den Sachverständigen nutzt gar die Chance der körperlichen Betätigungsmöglichkeit um im Laufschritt von seinem Büro aus die Besichtigungsmöglichkeit zu erreichen.
Alles ist denkbar und machbar.
Der Standpunkt der Richterin ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen, wo es heißt:
„Die Klägerin hat trotz Hinweis des Gerichtes im Beschluss vom 25.05.2012 keinen Beweis angetreten für die Tatsache, dass eine Begutachtung des Fahrzeuges bei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen sei.“
Es müsste insoweit doch ein Leichtes gewesen sein, mit guter anwaltlicher Beratung auf den Hinweis so einzugehen, dass man den Vorstellungenm des Gerichts damit hätte entsprechen können. Ist denn tatsächlich das Unfallopfer beweisfällig geblieben, obwohl offensichtlich eine Rechnung des Sachverständigen vorlag ?
Von einer Pflicht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ist im Gesetz nicht die Rede. Die Annahme einer solchen „Schadenminderungspflicht“ führt zu einer rechtswidrigen Benachteiligung des Geschädigten. Die Behauptung, dass ein Geschädigter gegenüber dem Schädiger „Pflichten“ haben soll,geht lt. Prof.Dr. Ernst Wolf auf die nationalsozialistische Rechtsideologie zurück. Danach hat der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch dem „Gemeinschaftsinteresse“ zu „opfern“. Fragt man sich, wem dieses „Opfer“ zugute kommt, sind es zum einen alle diejenigen, die sich im „Gemeinschaftsinteresse“ über die Rechte anderer hinwegsetzen, zum anderen die Träger der Schadenversicherung.*
Mit freundlichen Grüßen
Luminator
* Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 88, Duncker & Humblot / Berlin
@ Luminator
Das mit dem Querfeldeinritt gefällt mir. Bei Olympia nennt man das Military. Aber nicht jeder Sachverständige hat ein Pferd. Mit dem Laufen ist auch nicht schlecht. Aber mehr als die Marathonstrecke sollte es dann doch nicht für Hin und Zurück sein. Da fällt mir noch Radfahren ein. Und in Flussregionen kann man das letzte Stück auch noch schwimmen, dann hat man gleich für den Triathlon geübt.
Aber Spass bei Seite. So geht es natürlich nicht. Der Geschädigte muss nämlich nicht zugunsten des Schädigers sparen. Soweit geht auch die angebliche Schadensminderungspflicht nicht. Wer müsste im übrigen Verzicht üben? Der Geschädigte oder der Sachverständige? Der Geschädigte kann sich auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der berechneten Höhe berufen. Er hat ja keinen Einfluss auf die Kosten des SV. Er kann sie also auch nicht nach unten oder nach oben beeinflussen. Mithin sind die ganzen Überlegungen schlicht Quatsch.
Wenn der Schädiger meint, er sei mit unberechtigten Forderungen überzogen, steht ihm nach BGH der Vorteilsausgleich, und nur der, zu. Kürzen geht nicht.
Hallo, Robert Richter,
da sieht man einmal wieder, welche Alternativen noch in Betracht gezogen werden könnten.Aber dieser „Vorspann“ war ja wohl – hier wie da – nicht ernst gemeint. Die rechtliche Betrachtung dürfte ohnehin so sein, wie von Dir noch einmal angesprochen.
Gruß
Luminator