AG Leipzig verurteilt mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.8.2012 -109 C 9315/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch noch ein schönes Urteil aus Leipzig zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden. Dieses Mal ihre Tochter, die HUK 24 AG. Wie die Mutter, so kürzt auch die Tochter rechtswidrig die erforderlichen Sachverständigenkosten. Das Kürzungsverhalten der HUK-Coburg-Gruppe ist dem zuständigen Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig zur Genüge bekannt. Es ist auch aus den Urteilgründen abzulesen, wie er zu den rechtswidrigen, immer wieder vorgenommenen Kürzungen gerade dieser Versicherung steht. Quasi mit einem Augenzwinkern gibt er zu verstehen, dass er derartige Kürzungen kurz und knapp abhandeln wird, denn der Drops ist gelutscht. Trotz der bereits ergangenen 40 Urteile gegen die HUK-Coburg und die drei Berufungsurteile des LG Leipzig kann oder will die HUK-Coburg nicht hören und treibt das Kürzungsspielchen auf die Spitze. Auch so kann man ein Image zerstören. 

Viele Grüße und noch einen  schönen Sonntag
Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 9315/11

Verkündet am: 22.08.2012

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, v.d.d. Vorstand, Querstraße 16, 04097 Leipzig

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2012 am 22.08.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 313,24 Euro vom 14.09. bis 01.01.2012 sowie aus 137,74 Euro seit 02.01.2012 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 313,24 Euro, ab 04.04.2012 auf 137,74 Euro festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat – auch soweit sie nicht durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Prozeßparteien erledigt worden ist – in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Wie der Beklagten bereits über 40 Urteile des Amtsgerichtes Leipzig, hiervon 7 des hier entscheidenden Referates sowie bereits dreimal vom Landgericht Leipzig mit hinreichender Ausführlichkeit erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß die für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.

Zwar wird insoweit eingeräumt, daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die zum hier streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das Vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen. Auf ein etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Honorars, kommt es nicht an, weil das Honorar nicht hiernach zu ermitteln ist (vgl. AG Wiesbaden, ZfS 2001, 311).

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin auch die beantragte Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, wobei die Beklagte auch die Kosten für die Erledigung zu tragen hat, weil die Teil-Zahlung erst nach Erlaß des Mahnbescheides erfolgt ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.8.2012 -109 C 9315/11-.

  1. G.v.H.. sagt:

    @ Willi Wacker,

    „Auch so kann man ein Image zerstören.“ (?)

    Hallo, Willi Wacker,

    da bin ich zu dieser Deiner Auslegung gegenteiliger Meinung.

    Die wackeren Kreuzritter aus Coburg bauen ihr Image gerade weiter aus und, wie man sieht, mit missionarischem Eifer.

    Die Mitbewerber dieses Versicherungsunternehmens werden sich darüber wohl kaum ärgern, sieht man doch an dem eigestellten Urteil wieder einmal beispielhaft, wohin sich der Kompass einpendelt.

    Die folgenden Textabschnitte der Entscheidungsgründe sind eindeutig und lassen erkennen, dass die Rechtfertigungsversuche der HUK-Coburg in keinem Punkt schadenersatzrechtlich Bestand haben und dass sich die HUK-Coburg selber widerspricht bezüglich der Abrechnungsmöglichkeit eines Honorars nach Schadenhöhe.

    1.) „Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.“

    2.) „Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen.

    3.) Auf ein etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Honorars, kommt es nicht an, weil das Honorar nicht hiernach zu ermitteln ist (vgl. AG Wiesbaden, ZfS 2001, 311).

    4.)“ Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.“

    Dagegen kann die HUK-COBURG mit ihren „Referenzurteilen“ wohl kein weiteres Terrain gewinnen, zumal sie immer noch nicht erkannt hat, dass inzwischen der Keim des Widerstandes mit beachtlicher Geschwindigkeit wächst, denn „wer die Freiheit aufgibt, um (vermeintliche) Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.“
    (Benjamin Franklin)

    Mit freundlichem Gruß

    G.v.H.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert