LG Zweibrücken mit ausfühlichem Beschluß zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (LG Zweibrücken Beschluß vom 11.9.2012 -3 S 30/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder mussten wir hier berichten, dass Versicherer mit ihrer – gelinde gesagt etwas abwegigen – Rechtsansicht unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollen. So war es auch im Berufungsrechtsstreit vor dem LG Zweibrücken. In erster Instanz hatten die Berufungsführer, die Beklagten, vertreten durch den von der HUK-Coburg häufig für ihre Mitglieder gestellten Kölner Rechtsanwalt den Rechtsstreit um Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verloren. Der Geschädigte hatte die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Coburg nicht mitverklagt, sondern nur Fahrer und Halter in Anspruch genommen. Das AG Zweibrücken hatte die beiden Beklagten antragsgemäß mit Urteil vom 13.2.2012 – 1 C 582/11 – verurteilt. Dagegen wendet sich die Berufung. Allerdings ohne Erfolg, wie die Berufungskammer mit dem nachfolgenden Beschluss zu erkennen gegeben hat. Die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei hat die Kammer ausführlich den Beklagten mit auf den Weg gegeben, wie sie die Rechtslage  sieht. Eine Beauftragung eines Sachverständigen in 49 km Entfernung vom Besichtigungsort in der dortigen ländlichen Umgebung hat  die Kammer – zutreffend – nicht beanstandet.  Auch der Hinweis der Beklagten auf das Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage wurde von der Kammer – zutreffend – zurückgewiesen. Die dort aufgeführten Preise sind nicht als die üblichen, marktgerechten Preise anzusehen. Versteckt hat die Kammer darauf hingewiesen, dass das Gesprächsergebnis keine Schätzgrundlage sein kann, weil es sich um eine Sondervereinbarung handelt. Der Beschluss wurde von den Rechtsanwälten Dr. Imhof und Partner, Aschaffenburg, erwirkt und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog zugesandt. Ein wahrlich interessanter Beschluß, der auch als Vorlage für andere Verfahren dienen kann. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 S 30/12
1 C 582/11 AG Zweibrücken

Landgericht
Zweibrücken

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1.   …

– Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M., aus  K.

2.   …

– Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M.    aus  K.

gegen

……..

– Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P.aus A.

wegen Forderung

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Landgerichts … , den Richter … und die Richterin am Landgericht … am 11.09.2012 beschlossen:

I.

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 13.02.2012 – Az 1 C 582/11 – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kammer beabsichtigt deshalb, das Rechtsmittel zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die im Raum stehenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05).

Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Sachverständigengebühren sowie Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Auch war dem Feststellungsbegehren zu entsprechen.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von jedenfalls 603,16 € gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.

1.2.
Der Geschädigte kann grundsätzlich die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit handelt es sich um Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde (vgl. BGH VersR 2005, 380; BGH VersR 2007, 560). Erforderlich sind Herstellungskosten dann, wenn sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig haften darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verfangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen. Hiernach ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen,, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 132, 373, 376/377; 163, 362, 365 jew. m.w.N)

Insoweit ist der Geschädigte auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, verbleibt beim Geschädigten (vgl. BGH VersR 2007, 560). Dieser wird jedoch, weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, oder verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 m.w.N), in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollen Ausgleich verlangen. Das gleiche gilt, wenn dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Die Gegenmeinung lässt insoweit unberücksichtigt, dass es dem Geschädigten gerade mangels Tarifübersichten oder ähnlichen Vergleichsmöglichkeiten noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Auch kann ein etwaiges Verschulden des Sachverständige dem Geschädigten nicht zugerechnet werden, §§ 254 Abs, 2 S. 2 BGB, 278 BGB. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Die Beklagten sind insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Diese hätten sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten, gemäß § 315 Abs. 2 bzw. §§ 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen und etwa im Wege der Aufrechnung geltend machen können (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546 m.w.N.). Hierzu hätte es von Seiten der Beklagten jedoch der Darlegung und des Beweises bedurft, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.

Hiernach haben die Beklagten die vom Sachverständigen angesetzten Gutachterkosten auszugleichen. Das Honorar ist insbesondere nicht – für den Laien – erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. Auch liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigen vor. Die Höhe des geltend gemachten Honorars steht insbesondere nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zur Schadenshöhe.

1.2.21
Dass die Abrechnung den Zeitaufwand nicht berücksichtigt, ist unbedenklich. Die Pauschalierung des Honorars, orientiert an der Schadenshöhe, trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560).

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung, orientiert an der vom dem BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars nicht zu beanstanden (vgl. Urteil der Kammer vom 22.02.2011, 3 S 95/10; Urteil der Kammer vom 18.10.2011, 3 S 3/11; Beschluss der Kammer vom 17.01.2012, 3 S 108/11).

Soweit die Beklagte meint, das Gesprächsergebnis mit dem BVSK aus dem Jahr 2009 sei geeignet, das erstattungsfähige Honorar darzulegen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Aus der Bereitschaft des Versicherers, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig preisgünstigeres übliches Honorar entwickeln. Dieses wird zu gegebener Zeit dann auch Niederschlag in den Befragungen finden. Solange jedoch eine Abrechnung zu ausgehandelten Konditionen nur im Einzelfall erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Konditionen der Höhe nach dem üblichen, angemessenen Preis entsprechen.

Entgegen der Berufung hat der Erstrichter das rechtliche Gehör der Beklagten nicht dadurch verletzt, dass er das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Gemäß § 287 ZPO hat das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei bleibt es dem Ermessen des Gerichts auch überlassen, ob es die Schadenshöhe betreffend überhaupt ein Sachverständigengutachten einholt (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 12.04.2010, 21 S 21/09). Da es sich vorliegend bei der BVSK-Befragung um eine geeignete Schätzgrundlage handelt, hat es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.

1.2.2.
Das geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 417,00 € netto ist hiernach nicht zu beanstanden. Bei dem ermittelten Nettoreparaturschaden in Höhe von 2.828,59 € hält sich das Grundhonorar – wobei entgegen dem Amtsgericht die BVSK-Befragung 2010, 2011 zugrunde zu legen war – noch innerhalb des Honorarrahmens.

Die angesetzten Fahrtkosten sind ebenso nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagten überhaupt bestreiten, dass Fahrtkosten angefallen sind, so ist dieses Bestreiten angesichts dem substantiierten klägerischen Vorbringen unbeachtlich, §138 Abs. 2 ZPO. Die Erklärungslast ist in ihrem Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Erfüllt der Darlegungspflichtige seine Substantiierungslast, muss sich auch der Gegner substantiell äußern (vgl. Greger in Zöller, 28 Aufl. § 138 Rdnr.8a). Vorliegend hat der Kläger unter Vorlage des Gutachtens substantiiert dargelegt, dass die Besichtigung des Fahrzeugs in Bruch Mühlbach-Miesau stattgefunden hat. Im Hinblick auf die Niederlassungen des Sachverständigen ist offenbar, dass dieser zum Besichtigungsort hin- und wieder zurückfahren musste. Angesichts dessen genügt das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht. Auch sind die konkret angesetzten Fahrtkosten unter Berücksichtigung einer Entfernung von 98 km erstattungsfähig. Die angesetzten Fahrtkosten je Kilometer sind innerhalb des Honorarkorridors orientiert. Auch muss sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht vorhalten lassen, er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er keinen ortsansässigen Sachverständigen beauftragt hat. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Eingeschränkt wird der Geschädigte, wie bereits ausgeführt, insoweit lediglich durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. BGH VersR2007, 560 m. w.N.). Unter gebotener Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten kann vorliegend jedenfalls die Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Niederlassung 49 km vom Begutachtungsort entfernt liegt, nicht beanstandet werden. So hatte der Kläger bereits in der Vergangenheit den Sachverständigen … beauftragt. Unstreitig gründete sich hierauf ein Vertrauensverhältnis. Dass ein Laie sich in einer ähnlich gelagerten Situation an den gleichen Sachverständigen, mit dem er in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat wendet, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Auch ist die Entfernung nicht so groß, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses der konkrete Fahrtkostenersatz verwehrt werden könnte.

Zu ersetzen sind auch die angesetzten Kosten für die Fertigung der Lichtbilder in Höhe von 39,20 €. Die Anzahl der Bilder ergibt sich aus dem Gutachten. Dies enthält 16 Fotographien. Der Höhe nach hält sich der in Ansatz gebrachte Betrag für die Fertigung eines Bildes in Höhe von 2,45 € in den Grenzen des Honorarkorridors.

Gleiches gilt hinsichtlich der Porto- und Telefonpauschale, der Kosten für die Fotokopien sowie den Schreibgebühren. Diese kann der Sachverständige auch separat in Rechnung stellen, (vgl. Urteil der Kammer vom 01.02.2011, Az. 3 S 95/10). Der Umstand, dass ein Werk in schriftlicher Form geschuldet wird, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, welche Teile der werkvertraglichen Leistung von dem pauschalierten Grundhonorar abgedeckt werden. Der Höhe nach sind die Kosten unter Zugrundelegung der Honorartabelle nicht zu beanstanden.

Ein Eingehen auf die Angriffe gegen den Ansatz einer EDV Abrufgebühr sowie der Nutzung der Datenbank in Höhe von jeweils 20 € erübrigt sich. Dies, da der Erstrichter diese Positionen nicht berücksichtigt hat und die Klage insoweit abgewiesen hat.

2.
Der Kläger kann Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, diesem auf die vorverauslagten Gerichtskosten Zinsen für die Zeit ab Einzahlung bis Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt darin begründet, dass der Zinsanspruch derzeit nicht beziffert werden kann. Entgegen der Berufung schließt die Vorschrift des § 104 ZPO die Erstattungspflicht von Zinsen vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht aus. Die sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebende gesetzliche. Verzinsung betrifft die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages. Die gegenständliche Zinsforderung für die Zeit ab Einzahlung der Gerichtskosten bis Eingang des Kostenfestsetzungsantrages ist hiervon ausgeklammert. Auch ist der vorliegend materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007, 1458). Erforderlich ist jedoch, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung, beispielsweise aus Vertrag, Verzug oder Delikt gegeben sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagten haften aus Gefährdungshaftung und Delikt auf jeden, dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schaden, eingeschlossen dem Zinsschaden.

II.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen der Kammer binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu LG Zweibrücken mit ausfühlichem Beschluß zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (LG Zweibrücken Beschluß vom 11.9.2012 -3 S 30/12-).

  1. virus sagt:

    Die Argumentation der HUK-Anwälte scheint Bundesweit die gleiche zu sein. Darum liebe Kollegen, bevor ihr eure Urteile abheftet, eine Kopie, sei es per Fax, per Mail, per Post an die Redaktion von CH senden. Denn es gibt sie nach wie vor, die Richter und Richterinnen, die noch immer nicht in der Lage sind, Schadensersatzrecht sauber vom Werkvertragsrecht zu trennen. Mit der Folge, dass nach wie vor einzelne Honorar-Positionen einer – im Schadensersatzrecht unzulässigen – Prüfung seitens der Gerichte unterzogen werden.

  2. L. Langerbein sagt:

    Man sieht, dass ein Kollegialgericht sich in der Regel doch mehr Mühe mit dem Sachverhalt und der rechtlichen Subsumtion gibt als Amtsrichter oder -richterinnen bei den Amtsgerichten. Eine schöne Entscheidung aus Zweibrücken. Also in Rheinland-Pfalz – Zweibrücken liegt in Rheinland-Pfalz – gehts doch. Einige Kilometer weiter westlich, im Saarland, klappts nicht so. Vielleicht lesen die entscheidenden Richter hier auch mit. Dann wirds ja auch im Saarland wieder besser.

  3. Versicherungsanwalt sagt:

    Erste Amtsgerichte melden Zweifel an der Nebenkostenentscheidung des LG Saarbrücken an,zumal die Nachbar-Landgerichte (Zweibrücken,Koblenz) abweichend entscheiden.
    Folge:Berufungszulassung Folge:Arbeit für die Berufungskammer Folge:Neudenken Folge: Umdenken?
    Es bleibt spannend!
    Einen Verlierer produziert das ganze Gedöns:
    Die HUK bleibt als kleinlicher Schadenskürzer im Gespräch,während andere Versicherer längst erkannt haben,dass man bei Kleinbeträgen besser grosszügig sein sollte.
    Genauso wie man sich durch Engstirnigkeit seinen Ruf hervorragend selbst ruinieren kann,kann man durch Weitsicht mühelos einen Wettbewerbsvorteil erhalten.
    Dem Oberfranken ist solches Gedankengut allerdings wohl eher fremd,wie man hier sieht.

  4. L. Langerbein sagt:

    Hi Kollege Versicherungsanwalt,
    die von der HUK immer wieder angeführte Entscheidung des LG Saarbrücken ist schadensersatzrechtlich grottenfalsch. Wie kann im Schadensersatzprozess die Üblichkeit oder Angemessenheit der Nebenkosten geprüft werden?
    Wie hat noch mal der BGH entschieden? Wenn die Begutachtung erforderlich ist, dann sind auch die Gutachterkosten der Höhe nach erforderlich. Die Begutachtung ist für das Unfallopfer dann erforderlich, wenn er nicht alleine in der Lage ist, den Schaden zu beziffern. So einfach kann es gehen. Bedauerlicherweise hat Herr Wellner das Urteil des BGH vom 11.1.2012 – IV ZR 251/10 – in seinem Buch nicht erwähnt. Vielleicht wird es dann in der Neuauflage aufgeführt.

  5. RA Schepers sagt:

    Sooooo schön ist diese „Entscheidung“ des LG Zweibrücken nun auch wieder nicht.

    Erst heißt es

    Das Honorar ist insbesondere nicht – für den Laien – erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. […] Die Höhe des geltend gemachten Honorars steht insbesondere nicht in einem offenkundigen Missverhältnis zur Schadenshöhe.

    um sodann ausführlichst die einzelnen Positionen der SV-Rechnung durchzugehen und diese mit der BVSK-Befragung 2010/2011 zu vergleichen. Und das im Rahmen einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO.

    Was gibt es zu schätzen, wenn der Schaden (also hier das SV-Honorar) konkret feststeht?
    Es geht doch – auch nach Auffassung des LG – einzig und alleine um die Frage, ob das SV-Honorar in einem offenkundigen Mißverhältnis zur Schadenshöhe steht und dies für den Geschädigten als Laien erkennbar ist.

    Was ist denn für den Geschädigten offenkundig und erkennbar, wenn schon das LG
    – zur Prüfung eine Liste heranzieht, die der Geschädigte gar nicht kennt, geschweige denn hat,
    – sich das LG dann noch dazu erklärt, warum diese Liste maßgeblich ist, und nicht die Liste, die das AG verwendet hat, und
    – dann jede einzelne Rechnungsposition anhand der Liste überprüft????

    Im Ergebnis hat auch das LG die Rechnung des SV auf Angemessenheit nach Werkvertrag überprüft, und nicht auf Erforderlichkeit nach Schadensrecht.

  6. borsti sagt:

    Zustimmung. Herr Schepers. Um so öfter Bezug genommen wird auf irgendwelche Erhebungen, die dann aber gar nicht relevant sein sollen, um so tiefer schleift sich das ein.
    Das scheint bei Juristen mentalitätsspezifisch zu sein, dass es doch immer irgend etwas gegeben muss, auf das man, und wenn es nur klammheimlich und im Vorbeigehen ist, sich stützen kann. Ohne dies geht es wohl nicht?

  7. Versicherungsanwalt sagt:

    wo bleiben denn die Positivurteile aus ihrem Wirkungskreis,Herr Schepers,oder sind sie nur ein Maulheld,der schön kritisieren kann,selber aber nichts auf die Reihe bringt?
    Nicht labern,liefern,Herr Kollege!
    Und:Ihr letzter Satz ist absoluter Nonsens!

  8. RA Schepers sagt:

    @ Versicherungsanwalt

    Hallo, Herr Kollege,

    ich habe hier etwas für Sie:

    1:
    2:
    3:

    Was das ist? Das sind drei Zeilen voller Leerzeichen. Einfach mal hinter jedes Satzzeichen eins einfügen, und schon steigert sich die Lesbarkeit Ihrer Beiträge deutlich. 😉

    Wenn Sie die aufgebraucht haben, sagen Sie einfach Bescheid, ich habe noch viiiiieeeel mehr davon 😉

  9. Versicherungsanwalt sagt:

    @Schepers
    ja genau,so werden sie von ihrer Umgebung eingeschätzt!
    Kubikmeterweise heisse Luft—–ich könnte mich grade kugeln!!!

  10. RA Schepers sagt:

    @ Versicherungsanwalt

    Vaumann, es freut mich, wenn ich Ihnen zum Wochenende noch eine Freude machen konnte 🙂

    Und wenn Ihnen Sachargumente einfallen, und Sie diese Sachargumente hier kundtun, können wir gerne in der Sache diskutieren.

    Bis dahin grüßen Sie mir recht herzlich meine Umgebung, die Sie so gut kennen 😉

  11. Versicherungsanwalt sagt:

    @Schepers
    Haaalllooo…….nich labern,liefern!

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