Hier noch einmal das Urteil des AG Halle/Saale im Volltext gemäß Kommentar vom 24.03.2010. Mit Entscheidung vom 05.03.2010 (105 C 233/09 (105)) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars sowie weiterer Mietwagenkosten verurteilt.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,42 € und an das Autohaus … 39,42 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Gesamtbetrages von 115,89 €, gemäß §§ 7 Abs. 1,17 StVG i.V.m. §§ 249, 315, 631 BGB.
Die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz dem Grunde nach ist aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig.
Der Kläger hat jedoch nur Anspruch auf Ersatz der noch klagegegenständlichen Gutachterkosten in Höhe eines Betrages von 76,47 € und sodann Anspruch auf Mietwagenkosten, zugunsten des Autohauses … in … in Höhe eines Betrages von 39,42 €.
Der Kläger ist hinsichtlich der offen stehenden Sachverständigengebühren aktivlegitimiert. Auf die vorgelegte Abtretungserktärung des Sachverständigen gemäß Blatt 88 der Akte vom 16.03.2009 wird verwiesen.
Die abgegebene Abtretungserklärung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wird als gegenüber dem Kläger wirksam abgegeben angesehen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers von diesem eine entsprechende Empfangsvollmacht erteilt bekommen hat.
Grundsätzlich gilt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall resultierenden Schadens hat.
Hierunter gehören auch die Kosten des Sachverständigengutachtens. Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Wegen der Höhe ergibt diese sich aus § 315 BGB im Rahmen des billigen Ermessens. Hiernach gilt, dass der Kfz.-Sachverständige das Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwandes nach dem Gegenstandswert festsetzen kann.
Grundlage hierfür ist die Wirksamkeit einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Parteien über die Art der Vergütung analog § 632 BGB.
Zur Gewissheit des erkennenden Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger, die vom Sachverständigen gültigen AGB sowie dessen Honorartabelle anerkannt hat und diese wirksam als Vertragsbestandtei! des zugunsten des Sachverständigen erteilten Gutachtenauftrages eingebunden wurden.
Dass die AGB des Sachverständigen Grundlage für die Abrechnung seiner Sachverständigentätigkeit bilden, ergibt sich im Weiteren auch aus dem erstellten Sachverständigengutachten gemäß dem darin ausgeführten Schlussbemerkungen (vgl, Blatt 22 der Akte).
Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausgesagt, dem Sachverständigen den Auftrag zur Ermittlung der anfallenden Reparaturkosten erteilt zu haben. Bestandteil bei der Auftragserteilung bildete auch die ihm vorgelegte Honorartabelle des Gutachters sowie seine allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Vorlage und Einsicht der Unterlagen wurde durch den Kläger die Einbindung dieser zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch bestätigt.
Nach Vorlage der AGB des Sachverständigen gemäß Blatt 26 ff. der Akte hat der Kläger ausgeführt, diese eingesehen zu haben. Erinnerungsbedingt fehle es ihm zwar nunmehr an dem detaillierten Inhalt der Bedingungen als solches. Die Unterlagen seien ihm aber nach Wiedervorlage erinnerlich geworden.
Demzufolge konnte der Kläger die Vorlage und Einbindung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Auftragsverhältnis zwischen ihm und dem tätigen Sachverständigen bestätigen.
Damit darf der Kläger die für die Erstattung des Sachverständigengutachtens angefallenen Gebühren der Beklagten wirksam in Rechnung stellen.
Sie sind damit Kosten der Schadensfeststellung, welche durch die Beklagte zu ersetzen sind (BGB NJW RR 89, 953/56).
Der Kläger hat glaubhaft dargelegt die zur Schadensfeststellung angefallenen Gebühren an den Gutachter ausgekehrt zu haben, weshalb dieser seinen Anspruch auf den Kläger zurück abgetreten hat.
Die Beklagte ist mit der Zahlung der Differenz in Höhe eines Betrages von 76,47 € seit dem 01.11.2008 in Verzug, weshalb sich die hieraufgestützte Entscheidung aus §§ 286, 288 Abs, 1 BGB ergibt.
Entsprechend der wirksam eingebundenen AGB des klägerseits beauftragten Gutachters sind die in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe eines Gesamtbetrages von 375,45 € angemessen, so dass unter Berücksichtigung erbrachter Zahlleistungen der Beklagten, wie geschehen, zu befinden war.
Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Schadloshaltung für die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe eines weiteren Betrages von 39,42 €.
Unstreitig mietete der Kläger zur Überbrückung des reparaturbedingten Ausfalles des verunfallten Pkw ein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif an.
Der hierzu vorgelegte Mietvertrag Anlage 1, Blatt 11 der Akte belegt, dass der Kläger im Rahmen der ihm oblegenen Schadensminderungspflicht einen Normaltarif in Anspruch genommen hat.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß Abs. 2 Satz 1 zu § 249 BGB ergibt sich, dass grundsätzlich nur die Sätze des Normaltarifs bei Mietwagenkosten zu ersetzen sind. Denn Absatz 2 Satz 1 zu § 249 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagen kosten auf den erforderlichen Herstellungsaufwand (BGH NJW 05, 51; 07 1122/1123 ff.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Gewissheit des erkennenden Gerichts fest, dass der klägerseits verunfallte Pkw reparaturbedingt am 17.09.2008 abends zur Werkstatt verbracht wurde und er ihn sodann am 24.09.2008 wieder in Empfang nehmen konnte.
Die hierzu einvernommene Zeugin … hat glaubhaft und widerspruchsfrei ausgesagt, dass laut Reparaturplan die Reparatur am 18.09. begonnen hat und am 20.09.2008 abgeschlossen sein sollte.
Jedoch wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten des eingebundenen Lackierunternehmens ist es zu Verzögerung des Reparaturablaufplanes gekommen.
Das Fahrzeug ist erst am 22.09.2008 vom Lackierer zurückgebracht worden, weshalb dessen Komplettierung durch das Autohaus … erst zum 24.09.2008 erfolgen konnte. Das Fahrzeug ist vom Kläger noch am selben Abend in Empfang genommen worden.
Mietwagenkosten sind seit dem 17.09.2008 bis zum 24.09.2008 angefallen.
Dass sodann der für die Woche geltende Normaltarif statt des Tagestarifes vom Kläger in Anspruch genommen wurde, spricht für dessen Wahrnahme der ihm oblegenen Schadensminderungspflicht.
Bedenken gegen die Angemessenheit der hier angefallenen Kosten bestehen insoweit nicht.
Hierunter gehören jedoch nicht die gleichfalls abgerechneten Kosten, betreffend eines Zuschlages von 30 % für sogenannte unfallbedingte Mehrleistung, mithin in Höhe eine Betrages von 170,44 €.
Das Gericht hat bereits auf die insoweit bestehenden Zweifel der Nichtnachvollziehbarkeit
dieser Position verwiesen.
Der Kläger hat hierzu nicht weiter vorgetragen.
Demnach sind diese Kosten nicht unfallursächlich und im Weiteren nicht nachvollziehbar,
weshalb es an einem Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe dieser Kosten fehlt.
Im Einzelnen hat der Kläger betreffend der Mietwagenkosten Anspruch auf den Normaltarif pro Woche in Höhe eines solchen von 457.56 € zuzüglich der angefallenen Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe eines Betrages von 110,56 €, was zu einer Zwischensumme von 568,12 € führt. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin in Höhe eines Betrages von 107,95 € führt dies zu Mietwagenkosten in Höhe eines Betrages von 676,07 €.
Unstreitig hat die Beklagte hierauf hin einen Betrag in Höhe von 636,65 € gezahlt, weshalb der Kläger lediglich Anspruch auf einen Differenzbetrag in Höhe von 39,42 € hat.
Da der Kläger seinen Anspruch zugunsten des Autohaus … abgetreten hat, war in Höhe dieses Betrages, wie geschehen, zugunsten des Autohaus … zu befinden.
Entsprechend des Anteils des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien stützt sich die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 letzter Halbsatz, Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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