Mit Urteil vom 25.06.2012 (91 C 1428/12) hat das AG Wiesbaden die R+V24 Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 154,77 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 154,77 €, §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB.
Die Höhe der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstattenden Mietwagenkosten werden nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Welche Schätzungsgrundlage, die Schwacke-Liste oder die Frauenhofer Liste, Anwendung findet, liegt im Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO.
Das Gericht sieht die Schwackeliste als geeignete Schätzungsgrundlage an. Der BGH hat insoweit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des für den Zeitraum gültigen Schwackemietpreisspiegel für das maßgebliche Postleitzahlengebiet ermitteln kann., vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008, AZ. VI ZR 164/07.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzungsgrundlage der Schwacke-Liste sind eher abstrakter Natur. Nach der Rechtsprechung des BGH reichen allerdings solche abstrakten Einwände nicht aus, die Eignung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage infrage zu stellen, vgl. BGH Urteil vom 12.04.11, Az. VI ZR 300/09.
Soweit die Beklagte einwendet, der Klägerin sei es möglich gewesen, günstigere Internetangebote anzunehmen, so ist dieser Einwand nicht geeignet, den Schwackemietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage infrage zu stellen. Es kann von keinem Kunden verlangt werden, dass er sich sein Mietwagen über das Internet anmietet, selbst wenn er möglicherweise über Internet verfügt. Nicht jeder Kunde muss dann nämlich in der Lage sein, über das Internet ein Mietfahrzeug buchen zu können.
Da die streitgegenständlichen Mietwagenkosten unterhalb des Grundpreises der für das maßgebliche Postleitzahlengebiet der zugrunde zulegenden Schwackeliste liegt, sind die geltend gemachten Mietwagenkosten in vollem Umfang erstattungsfähig.
Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ersparte Aufwendungen von den Mietwagenkosten abzuziehen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Grundpreis 333,77 € brutto beträgt und der Grundpreis nach Schwacke 382,80 €. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig ein Fahrzeug niederer Klasse angemietet hat.
Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie erst eine Woche nach dem Unfall das Fahrzeug anmietete, ohne zuvor weitere Angebote über die Anmietung von Mietfahrzeugen einzuholen. Insoweit aber hätte die Beklagte substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass die Klägerin einen Mietwagen zu den entsprechenden niedrigeren Kosten tatsächlich hätte anmieten können. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Wiesbaden.
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Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014