Mit Datum vom 14.06.2011 (15 U 9/11) hat das OLG Köln die Entscheidung des LG Köln vom 02.12.2010 (15 O 282/10) auf die Berufung der beklagten Versicherung zur deren Gunsten abgeändert. Allerdings konnte das OLG Köln nicht verwerfliches daran finden, dass das LG Köln den Normaltarif auf der Basis der Schwacke-Liste ermittelt hat und die Fraunhofer Tabelle verworfen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nur teilweise in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht lediglich in Höhe von noch 3.692,88 € aus abgetretenem Recht ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten zu, die den insgesamt 11 unfallgeschädigten Zedenten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für ihre jeweils durch einen Verkehrsunfall durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigte PKWs entstanden sind (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB).
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, NJW 2010, 2569; BGH, Urteil vom 02.02.2010, VersR 2010, 683; BGH, Urteil vom 19.01.2010, NJW-RR 2010, 679 – jew. m. w. Nachw.). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Indessen verstößt er noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, a.a.O.).
Die nach Maßgabe dieser Kriterien ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs können im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des „Normaltarifs“ ermittelt werden, für den in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können.
Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die von der Klägerin ersetzt verlangten Mietwagenkosten auf der Grundlage der in dem „Schwacke-Mietpreisspiegel 2007“ für die Anmietung von KFZ angegebenen Normaltarife ermittelt und insoweit als ersatzfähig eingeordnet hat.
Gegen die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels bzw. der darin ausgewiesenen Mietpreise als Schätzungsgrundlage bestehen entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat sich u.a. in seinen Urteilen vom 18.03.2008 (15 U 145/07; veröffentlicht u.a. in: OLG-Report 2008, 545 ff), vom 13.10.2009 (15 U 49/09) und vom 22.12.2009 (15 U 98/09 – sämtliche Entscheidungen abrufbar unter Juris) bereits mit den – u.a. hier auch von der Beklagten – gegenüber der grundsätzlichen Geeignetheit des Schwacke- Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage vorgebrachten generellen Einwänden im Einzelnen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet. Sowohl die von der Beklagten angeführte sog. „Fraunhofer-Liste“ als auch die weiteren, sich kritisch zum Schwacke-Mietpreisspiegel samt der ihm zugrundeliegenden Methode der Datensammlung äußernden Publikationen des Dr. L. und des Dr. A. sowie die Ergebnisse der zu anderen Verfahren erstellten Gutachten lassen die Tauglichkeit des Schwacke- Mietpreisspiegels als Grundlage einer Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nicht entfallen. Hinsichtlich der näheren Begründung, an welcher der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die vorbezeichneten, den Parteien bekannten und als solche in der mündlichen Verhandlung thematisierten Senatsurteile. Der Senat bewegt sich damit auf einer Linie u. a. mit dem Bundesgerichtshof, der stets betont hat, dass dem Schwacke-Mietpreisspiegel die generelle Eignung als Grundlage einer Schadensschätzung ebenso wenig abzusprechen ist wie dies für andere Listen und Tabellen – etwa die Fraunhofer-Liste oder eine andere Art der Schätzung, etwa einer solchen nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen – gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 – (u.a.: MDR 2011, 481) und BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 – (u.a.: MDR 2010, 860).
Fraglich kann danach allenfalls sein, ob die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Grundlage einer Schadensschätzung im konkreten Fall Bedenken begegnet, weil die Beklagte Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass die darin für das hier betroffene räumliche Gebiet ausgewiesenen Mietwerte die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht oder nur verzerrt widerspiegeln. Denn die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels sowie anderer Listen oder Tabellen, als Grundlage einer Schätzung ersetzt verlangter Mietwagenkosten Verwendung finden zu können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken (vgl. BGH, a.a.O. sowie Urteile vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 und VI ZR 7/09 -). Solche, die Tauglichkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels bzw. der darin ausgewiesenen Tarife im konkreten Fall in Zweifel ziehende Mängel hat die Beklagte hier indessen nicht aufgezeigt:
Die Beklagte bringt unter Hinweis auf von ihr beispielhaft zu den jeweiligen Schadensfällen vorgelegte Angebote der Mietwagenanbieter T., F. und B. (Anlagenkonvolut 9 zum Schriftsatz vom 20.10.2010, Bl. 144 ff d. A.) vor, dass die jeweiligen unfallgeschädigten Zedenten durch Vorlage von Kreditkarten bzw. Hinterlegung einer entsprechenden Kaution die Unfallersatzfahrzeuge problemlos zu einem günstigeren, als dem in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Normaltarif hätten anmieten können (Bl. 105 ff d. A.). Diese günstigeren Angebote basieren jedoch durchweg darauf, dass der Mieter entweder per Kreditkarte zahlt oder aber eine (kreditkartengesicherte) Kaution hinterlegt. Ungeachtet des Umstandes, dass auch in der gegenwärtigen, durch weitgehend bargeldlose Zahlungsflüsse geprägten Zeit nicht jedermann über eine Kreditkarte verfügt, hat die Klägerin demgegenüber unbestritten vorgebracht, dass der Mietzins samt Umsatzsteuer in jedem der streitgegenständlichen Anmietfälle vorfinanziert worden sei (Bl. 184 ff d. A.), was dafür spricht, dass jedenfalls in den hier betroffenen Fällen keiner der geschädigten Mieter in der Lage war, eben diese Bedingungen der von der Beklagten eingewandten günstigeren Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen zu bewerkstelligen. Hinzu kommt, dass nach dem von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.05.2011 als Anlage 15 eingereichten Mietwagenangebot des Anbieters T. (Bl. 358 ff d. A.) der Mietpreis im Fall der Zahlung erst bei Rückgabe des Mietfahrzeugs um mehr als 40 % über dem Mietpreis liegt, wie er bei sofortiger Zahlung bereits bei Anmietung zu zahlen ist. Nach der damit dokumentierten Preisstruktur lässt aber allein die Vorlage der im Vergleich zu den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels günstigeren Mietwagenangebote der Unternehmen T., F. und B. nicht ohne weiteres darauf schließen, dass deren Preise tatsächlich signifikant unter den in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Werten liegen und der Schwacke-Mietpreisspiegel die Verhältnisse auf dem Mietwagenmarkt im hier jeweils betroffenen Raum daher nicht repräsentativ widerspiegelt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass nach den von der Beklagten eingewandten, bei Vorlage einer Kreditkarte bzw. Hinterlegung einer entsprechenden Kaution zugänglichen Angeboten Mietfahrzeuge zu günstigeren, als in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Normalpreisen angemietet werden können, kein der Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage im konkreten Fall entgegenstehender Mangel.
Lässt sich nach alledem die Schätzung der für die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge ersetzt verlangten Kosten auf der Grundlage der in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Normalpreise nicht beanstanden, muss sich die Klägerin indessen sowohl hinsichtlich der Nebenkosten als auch hinsichtlich des in dem angefochtenen Urteil in den Schadensfällen 7 („W.“) und 11 („E.“) jeweils zugesprochenen pauschalen 20-prozentigen Aufschlags Einschränkungen gefallen lassen:
Soweit die Klägerin in den Schadensfällen 1 („U.“), 2 („C.“), 3 („D.“), 4 („G.“), 5 („ V.“), 14 7 („W.“), 10 („P.“) und 11 („E.“) zusätzliche Kosten für die Winterbereifung der von den unfallgeschädigten Zedenten angemieteten Unfallersatzfahrzeuge in Rechnung gestellt hat und nunmehr von der Beklagten ersetzt verlangt, vermag sie sich damit nicht durchzusetzen. Die Klägerin war und ist verpflichtet, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen. Dazu zählt aber die Ausrüstung mit Winterreifen, soweit dies nach den jahreszeitlich zu erwartenden Witterungs- und Straßenverhältnissen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuggebrauchs erforderlich war. Die gesonderte Inrechnungstellung der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Arguments eines mit der Montage und Demontage sowie der Lagerung von Winterreifen verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands. Inwiefern sich dieser Aufwand, der gleichermaßen für die Aus- und Umrüstung der Fahrzeuge mit Sommerreifen greift, kalkulatorisch gerade und nur hinsichtlich des die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen betreffenden Aufwands niederschlägt, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar zu machen vermocht.
Dringt daher die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel durch, soweit sich dieses gegen die 15 in die zugesprochene Schadenersatzforderung einbezogenen Kosten der Winterbereifung der angemieteten Unfallersatzfahrzeuge wendet, gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich des in den Schadensfällen 7 („W.“) und 11 („E.“) jeweils zugesprochenen pauschalen 20-prozentigen Aufschlags: Die Berechtigung dieses pauschalen Aufschlags auf den Normalmietpreis bzw. des sich daraus ergebenden „Unfallersatztarifs“ ist auch in den beiden erwähnten Schadensfällen, in denen die Anmietung noch am Unfalltag und in einem Fall außerhalb der üblichen Geschäftszeit erfolgte, nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 – 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den beiden vorerwähnten Schadensfällen nicht ersichtlich. Denn allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Nichts anderes gilt, soweit die Anmietung im Schadensfall 7 außerhalb der „üblichen“ Geschäftszeit erfolgte. Eine abweichende, die Zuerkennung des pauschalen Zuschlags rechtfertigende Wertung lässt sich auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung im gegebenen Zusammenhang vorgebrachten Argument der Klägerin entnehmen, wonach sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietdauer ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen.
Soweit die Beklagte sich gegen die Zuerkennung der Kosten für den Zusatzfahrer, der 16 das Unfallrisiko zu erhöhen geeignet ist, wendet, ist ihr Rechtsmittel demgegenüber nicht erfolgreich. Angesichts des Umstandes, dass ein Zusatzfahrer das konkrete Risiko eines Schadens steigert, lässt sich trotz des Abschlusses der gesondert in Rechnung gestellten Kaskoversicherungen die Berechtigung dieser Zusatzkostenposition nicht verneinen.
Nach alledem stehen der Klägerin die nachstehenden ersatzfähigen Schadensbeträge zu: (wird ausgeführt) …
In der Summe verbleibt danach eine berechtigte Schadensforderung in Höhe von 3.692,88 €.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 124 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich Fragen, die – soweit sie die rechtlichen Grundlagen betreffen – als solche in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt sind; im Übrigen sind in ihren Auswirkungen auf den Einzelfall beschränkte Subsumtionen betroffen.
Soweit das OLG Köln.