Mit Urteil vom 12.11.2009 (3 C 307/09) hat das Amtsgericht Arnsberg das Büro Grüne Karte e. V. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 376,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste seiner Schätzung zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%-ige Haftung des Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist.
Am xx.xx.2008 verunfallte der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug, einem Opel Omega. Der Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallsverursachers. Vom 07.07. bis 17.07.2008 mietete der Zeuge bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 an. Er trat mit Erklärung vom 07.07.2008 seine Forderung gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ab. Die Klägerin rechnete für die Bereitstellung des Mietwagens mit Rechnung vom 18.07.2008 einen Betrag in Höhe von 1.242,05 € ab, auf den der Beklagte am 08.08.2008 700,00 € zahlte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zur Verfügung gestellten Leistungen nach der Schwacke-Liste 2008 abrechenbar seien. Danach ergeben sich Mietwagen kosten für 10 Tage von 862,00 €, 214,20 € für die Vollkaskoversicherung, 42,48 € für die Abholung und Zustellung. Ein Betrag von 1.242,05 € sei jedenfalls erforderlich i. S. d. § 249 BGB.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 542,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 sowie 83,54 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Sie hat die Klage mit Schriftsatz vom 11.09.2009 in Höhe von 123,37 € zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 418,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 sowie 83,54 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Anspruch sei nach § 404 BGB wegen unterlassener Einholung von Vergleichsangeboten beschränkt. Der Zedent hätte Mietwagen für unter 450,00 € anmieten können. Der abgerechnete Tarif sei nicht erforderlich i. S. d. § 249 BGB. Die Schwacke-Liste stelle keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil die Erhebung methodische Mängel aufweise und dementsprechend keine aktuellen Marktpreise wiedergebe. Der Zeuge K. sei nicht auf die Zustellung und das Abholen angewiesen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gemäß § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Die Schadenshöhe kann der Tatrichter nach § 287 ZPO nach seinem Ermessen schätzen. Als Schätzgrundlage kann er auf Tabellen zurückgreifen. Die Frage, wie der zu ersetzende Normaltarif bestimmt wird, beantwortet das Gericht dahingehend, dass hierfür der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ heranzuziehen ist. Derjenige, der sich nicht nach Vergleichsangeboten erkundigt, muss sich nicht so behandeln lassen, als ob er im Rahmen der Erkundigungen den günstigsten am Markt erzielbaren Preis erfahren hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er einen „Durchschnittspreis“ erzielt hätte. Der erstattungsfähige „Normaltarif“ darf vom Tatrichter auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 – ZfS 2007, 330). Die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2008“ ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Editorial zum Mietpreisspiegel ergibt sich, dass die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung entspricht. Beim Mietpreisspiegel 2008 wurden mehr als 8.700 Vermieterstationen befragt, was eine Rate von 12 Meldungen pro Postleitzahlengebiet entspricht. Warum dies nicht ausreichen soll, wird von Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, eine mathematisch exakte Ermittlung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Schätzung „der Wahrheit möglichst nahe kommen“. Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG Bielefeld, NJW2008, 1601).
Die von dem Beklagten angeführte Fraunhofer-Erhebung im Postleitzahlenraum 59 ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da ein Geschädigter im Raum Arnsberg keine Erkundigungen im gesamten weiträumingen Postleitzahlenraum 59 anstellen muss.
Das geschädigte Fahrzeug vom Typ Opel Omega ist in Gruppe 6 einzuordnen, wie sich aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt. Die Klägerin hat sich daran festzuhalten, dass der Zeuge K. lediglich ein Fahrzeug der Gruppe 5 angemietet hat. Unstreitig wurde das Fahrzeug vollkasko versichert.
Die Klägerin kann die Erstattung der Zustell- und Abholkosten nicht verlangen. Es ist streitig, dass die Zustellung erforderlich war. Die Klägerin hat weder zu der Erforderlichkeit vorgetragen, noch Beweis angeboten.
Danach ergeben sich folgende erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
7 Tagespauschale nach Schwacke (mittel) 574,00 €
3 Tage nach Schwacke (mittel) 288,00 €
zzgl. Kaskoversicherung 214,20 €
Zwischensumme 1.076,20 €
abzgl. vorprozessualer Zahlung 700,00 €
Summe: 376,20 €
Da der Schwacke-Mietpreisspiegel Bruttopreise enthält, war keine weitere Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.
Der Anspruch ist nicht weiter nach § 404 BGB beschränkt, da der Geschädigte jedenfalls den Normaltarif ersetzt verlangen kann. Für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen unterlassener Vergleichsangebote ist die Beklagte jedenfalls beweisfällig geblieben. Sie hat keinen Beweis dafür angeboten, dass dem Zeugen K. zum Anmietungszeitraum tatsächlich ein Mietfahrzeug mit einem Mietpreis von unter 450,00 € oder jedenfalls unter 700,00 € zugänglich war.
Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1,2, 286, 288 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Soweit das AG Arnberg