Mit Datum vom 29.06.2011 (24 C 2975/11) hat das AG Nürnberg die VHV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 542,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste an. Hinsichtlich der Erstattung der Kosten für die Vollkasko-Versicherung kommt das Gericht allerdings auf eine Lösung, die nur Kopfschütteln verursachen kann.
Die zulässige Klage ist in vollen Umfang begründet.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste. Das Gericht hält die Schwacke-Liste für eine taugliche Schätzgrundlage, weil sie nach Postleitzahlen differenziert.
Zugrunde gelegt wird die Schwacke-Liste 2010, PLZ-Gebiet 907, nahes Mittel. Auszugehen ist nicht von der Mietwagenklasse, die die Geschädigte angemietet hat, sondern von der Mietwagenklasse des beschädigten Fahrzeuges, also der Fahrzeugklasse 10.
1.Tagespauschale (2x) 583,12 €
Wochenpauschale (2x) 2.388,30 €
– 3 % Eigenbeteiligung 88,14 €
. 2.282,28 €
+ Haftungsbefreiung 50 % 247,02 €
. 3.129,30 €
Da der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt war, standen ihm 2.629,66 € als erforderliche Mietwagenkosten zu. Nachdem die Beklagte 1.500,04 € gezahlt hat, kann der Kläger in jedem Fall die restlichen 542,22 € als erforderliche Mietwagenkosten verlangen.
Zusätzlich kann der Kläger noch die Kosten für die Zustellung und Abholungen Höhe von 2 x 30,40 € verlangen, da der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass ihm das Mietfahrzeug zugestellt wurde und auch wieder abgeholt wurde, sind auch die Kosten für die Zutellung und Abholung erstattungsfähig. Aus Gründen der dem Schadensrecht zugrundeliegenden Maxime der Naturalrestitution sind Zustell- und Abholkosten erstattungsfähig, da der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stehen würde und in diesem Fall hätte der Kläger sein eigenes Fahrzeug vor seiner Haustüre stehen und müsste es nicht erst wieder abholen bzw. zurückbringen. Des Weiteren wohnt der Kläger im großstädtischen Bereich. Bekanntermaßen werden Taxikosten nicht nur nach der Kilometerentfernung von der Anmietstation zum Haus des Geschädigten berechnet, sondern auch nach der angefallenen Fahrtdauer. Im großstädtischen Bereich ist jederzeit mit einer erheblichen Verlängerung der Dauer einer Taxifahrt wegen Stauvorkommens zu rechnen, so dass auch aus diesem Grund die Abhol- und Zustellkosten erforderlich und erstattungsfahig sind.
Da das beschädigte Auto nicht Vollkasko versichert war, kann der Kläger die Kosten für die volle Haftungsbefreiung nicht verlangen, sondern nur für die hälftige Haftungsbefreiung.
Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskusten beruht auf den §§ 260, 286, 288 BGB. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 711, 713 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
Soweit das AG Nürnberg.