Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
vielen von Ihnen ist das unsägliche Urteil der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 22.6.2012 – 13 S 37/12 – bekannt, mit dem die Berufungskammer meinte die Nebenkosten in einer Sachverständigenkostenrechnung auf pauschal 100,– € beschränken zu können, das von den Versichererungen vielfach propagandistisch angeführt wird. Abgesehen davon, dass das Urteil aus Saarbrücken schadensersatzrechtlich unkorrekt ist, sind andere Gerichte völlig anderer Ansicht als die Berufungskammer in Saarbrücken. Die Richterin in Darmstadt ließ sich in einem Rechtsstreit gegen den VN der HUK-Coburg nicht von dem Urteil aus Saarbrücken blenden, sondern entschied im Sinne der BGH-Rechtsprechung zugunsten des klagenden Sachverständigen. Auch die von dem Versicherungsanwalt angeführten Argumente gegen die Aktivlegitimation des Klägers verfingen nicht. Aufgrund der bestimmten Abtretungsvereinbarung war der Kläger aktivlegitimiert. Entsprechend der BGH-Rechtsprechung hat die Richterin des AG Darmstadt auch zutreffend die Argumente der Versicherungsanwälte des Beklagten hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkostenrechnung zzurückgewiesen. Wie soll der Geschädigte Einfluss nehmen auf die Höhe der Sachverständigenkostenrechnung und insbesondere auf Einzelpositionen, wenn er die Höhe der Kostenrechnung nicht beeinflussen kann. Zu einer Markterforschung ist er auch nicht verpflichtet. Das, was die Saarbrücker Richter fordern, ist nicht möglich. Die Saarbrücker Richter fordern von dem Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen etwas Unmögliches, nämlich dass der Geschädigte auf die Kostenrechnung des Sachverständigen Einfluss nehmen soll und kann. Das Letztere kann er ohnehin nicht. Und zum Ersteren ist er nicht verpflichtet. Das Darmstädter Urteil ist daher ein Beispiel, wie man im Sinne des Schadensersatzrechtes zutreffend entscheiden kann. Zutreffend ist auch der Feststellungsantrag bezüglich der vom Kläger gezahlten Gerichtkosten zugesprochen worden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog und in juristischen Fachzeitschriften übersandt durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 313 C 63/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
D., D. & K. GbR, ges. vertr. durch die Gesellschafter R. D. und T. aus G.-Z.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K. aus A.
gegen
Frau I. N. aus G.
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. T. aus W.
hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin … im Verfahren nach § 495a ZPO am 27.09.2012 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 £rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 sowie 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 und 5,10 € Auskunftsgebühren zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.02.2012 bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
7. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten aus abgetretenem Recht nach §§ 823 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB.
Die Klägerin ist dabei nach § 398 BGB als neue Gläubigerin an die Stelle des Geschädigten, Herrn … , getreten. Eine wirksame Abtretung liegt vor. Insoweit wird auf die schriftliche Abtretungserklärung vom 26.03.2012 (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen. Die Abtretung genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot (vgl. hierzu BGH Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10). Insoweit sind hier die Art des Anspruchs (Gutachterkosten) sowie deren Höhe mit 399,36 € beziffert.
Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG sind erfüllt. Die Beklagte verursachte im Rahmen eines Verkehrsunfalls schuldhaft eine Rechtsgutsverletzung hinsichtlich des PKW des Herrn … , so dass eine Haftung dem Grunde nach besteht.
Hinsichtlich der Schadenshöhe besteht lediglich Streit über die Ersatzfähigkeit der Kosten der Gutachterhonorarrechnung nach § 249 Abs.1 BGB. Von deren Ersatzfähigkeit ist vorliegend auszugehen.
Nach der Regulierung lediglich eines Betrags von 160,50 € – gegenüber den ursprünglich verlangten 399,36 € – steht damit weiterhin ein Betrag von 238,86 € zur Zahlung offen.
Nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB ist vom Schädiger der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu ersetzen ist dabei im Rahmen der Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der erforderliche Geldbetrag. Dieser umfasst diejenigen Aufwendungen, die ein verständig, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 12). Davon umfasst sind auch solche Kosten, die zur Ermittlung des Schadensumfangs notwendig sind, wie die Kosten der Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des Reparaturaufwands.
Dabei sind die Kosten eines Gutachtens grundsätzlich auch dann ersatzfähig, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist soweit dem Geschädigten nicht vorzuwerfen ist, dass die von ihm veranlassten Kosten zur Bemessung der Schadenshöhe von vorneherein untauglich waren und sich dem Geschädigten diesbezüglich Zweifel hätten aufdrängen müssen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2001 – 27 U 201/00). Es kommt insoweit entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nicht darauf an, ob das Sachverständigenhonorar hinsichtlich der werkvertraglichen Vergütung angemessen und ortsüblich ist, sondern ob ein verständig, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Kosten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist hier der Fall.
Auf die von der Beklagtenseite insoweit als überhöht gerügten Einzelpositionen des Gutachtens kommt es danach nicht an. Der Geschädigte ist nämlich nicht zur Marktforschung dergestalt-verpflichtet, dass von ihm verlangt werden kann, etwa an Hand von Kostenvoranschlägen, den günstigsten Sachverständigen zu ermitteln, da dies wohl abstrakt – ohne vorherige Begutachtung des Unfallfahrzeugs – auch kaum möglich geschweige denn zumutbar wäre (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05). Dabei ist im Rahmen der Erforderlichkeit auch insbesondere die „Lage des Geschädigten“ im Rahmen der Unfallsituation zu berücksichtigen. Der Geschädigte hat im Zweifel stets ein Interesse daran, möglichst schnell in Erfahrung zu bringen, welche Kosten für die Reparatur zu veranschlagen sind. Bereits vor diesem Hintergrund kann dem Geschädigten das Einholen etwaiger Vergleichangebote grundsätzlich nicht zugemutet werden, wenn sich ihm nicht Zweifel an der Angemessenheit der Kosten aufdrängen müssen.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs.2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, ab der Nichtleistung bis zum 07.02.2011 trotz Zahlungsaufforderung, mithin ab dem 08.02.2011.
Die Klägerin kann von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auch die Auskunftsgebühren hinsichtlich der Halteranfrage in Höhe von 5,10 € sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung in Höhe von 39,– € aufgrund des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 24.01.2011 verlangen. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB nach der Nichtzahlung bis zum 07.02.2011 ab dem 08.02.2011 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Hinsichtlich der Mahnkosten ist die Klage unbegründet. Es erschließt sich nach dem klägerischen Vortrag nicht, dass außer dem anwaltlichen Schreiben – im Rahmen der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit – noch weitere Mahnungen bis zur Einleitung des Mahnverfahrens erfolgt sind, die den pauschalierten Betrag von 10,– € zu rechtfertigen vermögen.
Der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist ebenfalls zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse besteht, da nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren auf Antrag lediglich eine Verzinsung der festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrags erfolgt. Der Antrag ist auch begründet. Der durch die Klageerhebung, aufgrund der Nichtzahlung, zu zahlende Kostenvorschuss ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu verzinsen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Mahnkosten ist als geringfügig zu beurteilen und veranlasst keine höheren Kosten, so dass die Kosten der Beklagtenseite insgesamt aufzuerlegen waren.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).
Und jetzt bitte Eure Kommentare. Ich erwarte eine rege Kommentierung.
Die Richterin aus Darmstadt zeigt es gerade, dass das Urteil des LG Saarbrücken was für die Tonne ist. Schadensersatzrechtlich hat in der Regel eine Überprüfung der SV-Kosten gar nicht stattzufinden. Auch eine Markterforschungspflicht existiert nicht, die Voraussetzung dafür wäre, den günstigsten SV herauszusuchen, der Nebenkosten nur in 100 Euro-Höhe abrechnet. Im Gegensatz zur Entscheidung aus Saarbrücken der sog. „Freimann-Truppe“ verdient die Darmstädter Richterin ein Lob.
Das AG Darmstadt-Urteil gehört veröffentlicht, nicht Saarbrücken!
Ein Lob der Richterin des AG Darmstadt. So muss ein Urteil über restliche Sachverständigenkosten aussehen. Es muss nicht ellenlang über einzelne Kostenrechnungspositionen (Nebenkosten) geschrieben und geurteilt werden, wie im Fall des LG Saarbrücken. Die Richter am LG Saarbrücken sollten sich mal bei der Richterin in Darmstadt Nachhilfe holen.
Besser kann man es kaum bringen.
Ich bin gespannt, ob die HUK-Coburg auch mit diesem Urteil hausieren gehen. Dieses Urteil wäre es wert, überall genannt zu werden. Während das Saarbrücker Urteil Schrott ist, kann man das Darmstädter Urteil als Vorbild bezeichnen.
Man darf nicht vergessen,dass Saarbrücken eine besondere Situation zu beurteilen hatte.
Sachverständige,die Fremdkosten als „Nebenkosten“ abrechneten(Rahmenvermessungskosten),SV die es beí der Anzahl der Lichtbilder,der Fahrtzeit,der Kopiekosten schon etwas „gut gemeint“ haben.
Dass manch ein Gericht hier nach einem Weg sucht dieses zu begrenzen,ist zumindest voraussehbar,kann man sich dabei doch sehr schön profilieren.
Die saarbrücker Lösung freilich ist falsch,diszipliniert sie doch pauschal die Unfallopfer sowie einen ganzen Berufsstand und nicht lediglich diejenigen,die es vermeintlich übertrieben haben.
Es wäre so einfach,notwendig und richtig gewesen,die Unfallopfer über den Weg des BGH Z 63,182ff aus allem herauszuhalten und-analog den Restwertregressprozessen-die Frage überhöhter Gutachterkosten der Auseinandersetzung zwischen Schädiger und SV zu überlassen.
So hätte das LG Saarbrücken die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachten und gleíchzeitig eine Kärungsmöglichkeit unmittelbar zwischen SV und HUK eröffnen können.
Stattdessen ist Saarbrücken nun isoliert:siehe LG Freiburg,Zweibrücken,Koblenz,Bonn,usw,usw.
Dieser Zustand wäre vermeidbar gewesen,hätte man eine juristische Lösung für ein Problem und nicht für ein Ziel gesucht.
Nun trifft der Satz:
Ein guter Jurist hat für jede Lösung ein Problem(Otting).
Aber nicht vergessen:Die saarbrücker Urteile sind in ihrer juristischen Begründung zum Grundhonorar gut gelungen.
Damit wurde ein gutes Dutzend der Rechtspositionen der HUK in die Tonne getreten,wo sie auch hingehören!
Bedenkt man allerdings,dass die Saarbrücker Verfahren 24000,-€ alleine an Gerichtsgutachterkosten verschlungen haben,erkennt man erst so richtig wie korrekt das vorliegende darmstädter Urteil erarbeitet worden ist.
Die Richterin ist juristisch einwandfrei ganz ohne die „Mithilfe“ von gnadenlos überteuerten Plattitüden eines promovierten profilneurotischen,von der beurteilungsrelevanten Materie kaum etwas erahnenden unfallanalytischen Gerichtsgutachters zurecht gekommen.
Bravo!
Hallo Glöckchen,
es gibt durchaus positive Ansätze in dem Urteil des LG Saarbrücken. M.E. hat die Kammer hervorragende Ausführungen zum Grundhonorar gemacht.
Was allerdings bedenklich ist, ist die Reduzierung der Nebenkosten auf pauschal 100 €. Da mag bei dem einen oder anderen Fall der 12 Rechtsstreite vor dem LG Saarbrücken hinsichtlich der einen oder anderen Kostenrechnung der betreffenden saarländischen Sachverständigen der eine oder andere Sachverständige die Nebenkosten überzogen haben. Keineswegs gehören Kosten einer Fremdfirma mit in die Nebenkosten. Sie müssen als durchlaufender Posten gesondert aufgeführt werden.
Generell darf auf keinen Fall argument werden, dass immer nur die Nebenkosten rd. 100 € zu betragen haben. Es sind durchaus Fälle denkbar, wo 30 Lichtbilder zur Veranschaulichung der Schäden notwendig sind. Bei zwei Ausfertigungen des Gutachtens wären damit schon die Nebenkosten quasi aufgezehrt. Das kann auch nicht richtig sein.
Also können die Saarbrücker Urteile nur als Einzelfall-Entscheidungen betrachtet werden.
Aber auch die HUK muss sich fragen lassen, weshalb sie bei Kenntnis dieser Umstände mit den Saarbrücken-Urteilen hausieren geht, obwohl sie sich noch nicht einmal nach diesen Urteilen richtet, wenn es um die Abrechnung der SV-Kosten geht.