Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
ihr werdet sicherlich von dem Beschluss des 13. Zivilsenates des OLG Köln vom 16.7.2012 – 13 U 80/12 – gehört und in den Medien gelesen haben. Ich war auch erst erschlagen, als ich dort las, dass „das Gericht der Versicherung Recht auf eigenes Restwertgebot einräumt. Geschädigter muss auf Angebot der Versicherung warten“. Verwiesen wurde auf Autorechtaktuell. Daraufhin hatte ich mir den Beschluss besorgt. Nachdem mir jetzt auch der Originalbeschluss des 13. Zivilsenates des OLG Köln vorliegt, kann ich ob des Sachverhaltes und ob des Hinweisbeschlusses nur den Kopf schütteln. Hier im Blog war immer wieder gepredigt worden, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nur die Restwerte auf dem regionalen Markt ermitteln kann. Dies ist seit dem Urteil des BGH vom 7.12.2004 – VI ZR 119/04 – (= BGH ZfS 2005, 184 = VersR 2005, 381) ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH. Im dortigen Leitsatz b) heißt es:“Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen…“. Für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen hat der BGH mit Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – (= BGH VersR 2009, 413 = ZfS 2009, 327) entschieden, dass der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen hat, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Und dies sind die Restwerte, die auf dem regionalen Markt zu erzielen sind. Dies war also der erste Fehler in diesem Rechtsstreit. Der zweite Fehler liegt offenbar in der Prozessvertretung des Klägers. Da der Beschluss des OLG Köln zumindest kritisch betrachtet werden muss, hätte er aufgrund des Hinweisbeschlusses nicht zurücknehmen dürfen.
Es ist mehr als fraglich, ob der VI. Zivilsenat diesen Beschluss, der gegen die ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates ergangen ist, indem er die jüngste Rechtsprechung des BGH völlig ignoriert, gutgeheißen hätte oder ob er aufgrund der Revision das aufgrund des Beschlusses ergangene Urteil aufgehoben hätte. Sicherlich ist das müßig. Aber eines steht fest, der Beschluss negiert die BGH-Rechtsprechung zur Restwertproblematik. So steht der Beschluss im Widerspruch zu BGH Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – (BGH VersR 2009, 413 = ZfS 2009, 327) und auch BGH Urt. vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09 – (=BGH VersR 2010, 963). Ebenso sind die Urteilsgründe zu BGH Urteil vom 15.6.2010 – VI 232/09 – (= BGH VersR 2010, 1197) völlig ignoriert worden. Hat der Geschädigte im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens das unfallbeschädigte Fahrzeug veräußert, hat sich der Wiederbeschaffungsaufwand auf den Betrag konkretisiert, nämlich Wiederbeschaffungswert abzüglich tatsächlich erzieltem Restwert gemäß Gutachten. Insoweit ist der Schaden des Geschädigten ausgeglichen. Hat der Geschädigte zu dem im Gutachten angegebenen Restwert verkauft, so steht der Restwert fest und der Schaden ist in dieser Höhe erloschen (vgl. BGH VI ZR 205/08). Zu beachten bleibt auch – und das hat der Kölner Senat ebenfalls zu kurz betrachtet -, dass die Ersetzungsbefugnis, die sich aus § 249 II BGB für den Geschädigten ergibt, nicht unterlaufen werden darf, indem durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten für die Versicherung günstige Verwertungsmodalitäten augezwungen werden (vgl. BGH VI ZR 120/06). Wenn der Geschädigte den regulierungspflichtigen Versicherer erst fragen müsste, ob, wann, wie und wo er den Restwert erzielen soll, wird massiv in die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten eingegriffen. Das ist vom Senat vollkommen falsch gesehen worden. Daher geben wir Euch den Beschluss des OLG Köln als Entscheidung hier im Blog bekannt, die kritisch betrachtet werden muss.
Welche Lehren können aus diesem kritikbehafteten Beschluss gezogen werden? Die unabhängigen Kfz-Sachverständigen tun gut daran, ihre Gutachten BGH-konform zu erstellen, d.h. drei Restwertangebote aus dem regionalen Bereich einholen, namentlich benennen und den Höchstwert als Restwert angeben. Auf keinen Fall dürfen Restwerte aus dem Sondermarkt für Restwertaufkäufer aus dem Internet, wie im Kölner Fall aus der Plattform Autoonline, entnommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich der regionale Markt maßgeblich. Im Kölner Fall ist dem Aachener Sachverständigen auch bereits anzuraten, seine Berufshaftpflichtversicherung zu informieren. Sein Kunde wird aufgrund des fehlerhaft durchgeführten Werkvertrages nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben wollen. Der Hauptfehler liegt also eindeutig bei dem Sachverständigen. Und nun der Wortlaut der Kölner Entscheidung:
13 U 80/12
8 0 385/11 LG Aachen
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Berufungsverfahren
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht … , der Richterin am Oberlandesgericht … und des Richters am Oberlandesgericht … am 16.7.2012 beschlossen:
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7.3.2012 (8 0 385/11) gemäß §522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gernäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Insbesondere hat das Landgericht – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen und zum Umfang der den Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art treffenden Schadensminderungspflicht nicht verkannt, sondern völlig zutreffend angewendet:
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Geschädigte im Totalschadensfall nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann. Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution sieht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des Ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner Individueilen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss, denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf.
Das schließt es freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwendungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Dass der Sachverständigen-Schätzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, ist insbesondere für den Fall anerkannt, dass der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur „in aller Regel“, Ausnahmen von diesem Grundsatz, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, müssen sich allerdings in engen Grenzen halten, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. zum Ganzen (BGH VersR 1992, 457; NJW 2000, 800; NJW 2010, 2722; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg NJW 1993, 404, 405; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 249 BGB Rdn. 19).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe hier mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, nicht zu beanstanden, Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Köln (15 U 194/04 – Schadenpraxis 2005, 196) eine Verpflichtung der Klägerin angenommen, von einer ihr durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung angebotenen günstigeren Verwertungsmögüchkeit Gebrauch zu machen, sofern diese ihm ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Dieser Verpflichtung zu entsprechen, setzt allerdings – auch darin ist dem Landgericht zu folgen – voraus, dass der Schädiger überhaupt Gelegenheit erhalten hat, ein besseres Angebot zu unterbreiten. Das kann naturgemäß aber erst nach der Übersendung des Gutachtens und der darin enthaltenen Feststellung des Restwertes erfolgen und war der Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht (mehr) möglich, well die Klägerin das Fahrzeug bereits veräußert hatte (nämlich am 8.7.2011 und damit nur fünf Tage nach dem Unfall), bevor sie das Gutachten der Beklagten zu 2) übersandt hatte (diese Übersendung erfolgte erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.7.2011; GA. 52). Der Umstand, dass das Unternehmen, dass das nunmehr von den Beklagten für ihre Rechtsverteidigung in Anspruch genommene Kaufangebot abgegeben hat, sich an der Restwertermittlung durch den Sachverständigen … möglicherweise nicht beteiligt hat, kann den Beklagten nicht entgegengehalten werden. Sorgfaltspflichten der Klägerin gegenüber bestehen seitens dieses Unternehmens nicht; die Beklagten wiederum waren an der Wertermittlung des Gutachters nicht beteiligt und müssen sich schon aus diesem Grunde nicht entgegenhalten lassen, unter welchen Umständen diese erfolgt ist.
Soweit sich die Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung dagegen wendet, dass das Landgericht das Angebot der Firma „xxx“ als geeignetes Restwertangebot angesehen hat, ist es zwar richtig, dass der Schädiger den Geschädigten in der Regel nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen darf, den dieser nur auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte, im vorliegenden Fall entspricht das Angebot der Firma „xxx“ jedoch in jeder Hinsicht den Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 800 – juris-Tz 28) für berücksichtigungsfähige Angebote aufgestellt worden sind. Es handelte sich um einschränkungsloses, bis zu einem angegebenen Zeitpunkt bindendes und mit dem Anerbieten auf kostenfreie Abholung verbundenes Angebot. Der Umstand allein, dass es sich um ein „Internetangebot“ gehandelt hat, steht seiner Eignung nicht von vornherein entgegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 617) und kann den Beklagten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil auch das Angebot, das der Sachverständige … im Rahmen seines Gutachtens eingeholt hat und das von der Klägerin angenommen worden ist, auf die gleiche Weise (und ebenfalls mit Hilfe des Informationssystems „Autoonline“) eingeholt worden war. Aus diesem Grunde kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass nur auf einem regionalen Markt eingeholte Angebote berücksichtigungsfähig seien. Ob das Fahrzeug – wie tatsächlich geschehen – an einen Händler aus K, oder an einem solchen aus B.B. (dem Sitz der Firma „xxx“) veräußert wurde, konnte und kann aus der Sicht der Klägerin keinen Unterschied machen.
Soweit die Klägerin sich zur Rechtfertigung des vorschnellen Verkaufs des beschädigten Fahrzeugs auf angebliche Zusagen eines Sachbearbeiters der Beklagten zu 2) ihrem Lebensgefährten gegenüber beruft, ist ihr erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzllchen Verfahren im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 21.2.2012 gehaltener und mit der Berufungsbegründung wiederholter Vortrag von den Beklagten mit der Berufungserwiderung bestritten worden und demzufolge wegen Verspätung prozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO). Zudem ist – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin zum Verkauf des Fahrzeugs nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin dem mit der Berufungsbegründung entgegenhält, um den Verkauf des Fahrzeugs habe sich ihr Lebensgefährte „gekümmert“, steht dem der Inhalt des Kaufvertrages vom 8.7.2011 (GA 21) entgegen.
Das Landgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt war, die Zahlung der Sachverständigenkosten an sich selbst zu verlangen. Bei der hier streitgegenständlichen Sicherungsabtretung handelte es sich – weil sie mit einem an die Beklagte zu 2) gerichteten Schreiben erklärt wurde (GA 49) – um eine offene Zession, bei der der Zedent Leistung an den Zessionar verlangen muss (BGH NJW 1999, 2110; NJW 2002, 1568; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 398 BGB Rdn. 24),
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme Innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs, 2 GKG) wird hingewiesen.
Und nun gebt bitte Eure Meinungen ab. Eure Auffassungen zu dem Beschluss des OLG Köln sind uns wichtig. Es steht nämlich zu befürchten, dass die Versicherer mit diesem Beschluss einen Keil in das (Werkvertrags-)Verhältnis des Geschädigten zum Sachverständigen, also Kunde zum SV, treiben wollen. Es wird auf eine vermeintliche Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen hinauslaufen.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes langes Wochenende wünscht Euch
Willi Wacker
Ich halte den Hinweisbeschluß des OLG Köln für falsch.
Es macht den Ausnahmefall
zum Regelfall und den Regelfall zum Ausnahmefall.
Der Regelfall ist, daß der Geschädigte das Fahrzeug zum vom Sachverständigen (ordnungsgemäß) ermittelten Restwert veräußert. Der Ausnahmefall ist, daß dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit offen steht in Form eines einschränkungslos annahmefähigen Angebots.
Die vom OLG Köln postulierte Wartepflicht des Geschädigten greift massiv in dessen Dispositionsfreiheit ein. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens.
Unabhängig davon bringt die Rechtsauffassung des OLG Köln weitere Probleme mit sich:
Wem gegenüber gilt die Wartepflicht? Nur der Versicherung gegenüber oder auch dem Fahrer und dem Halter gegenüber? Hat der Geschädigte gegenüber diesen Gesamtschuldnern unterschiedliche Verpflichtungen nach § 254 BGB? Oder muß er auch dem Halter die Möglichkeit einräumen, ein „besseres“ Restwertgebot vorzulegen (und das, obwohl nicht damit zu rechnen ist, daß der Halter Restwertgebote einholt)?
Wie lange muß der Geschädigte warten, ob ein „besseres“ Restwertgebot über die Versicherung kommt?
Wer übernimmt die durch die Wartezeit entstehenden zusätzlichen Kosten (Standgebühren, Nutzungsausfall etc.)?
Ich gehe davon aus, daß zumindest im Kölner Raum in absehbarer Zeit verstärkt Rechtsstreite wegen des Restwerts geführt werden…
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, daß ich die Prozeßvertretung des Klägers nicht (unbedingt) für fehlerhaft halte. Nach dem Hinweisbeschluß des OLG Köln war zu erwarten, daß die Berufung zurückgewiesen werden wird. Hierauf muß der Rechtsanwalt den Mandanten hinweisen. Er muß ebenfalls darauf hinweisen, daß durch eine Revision weitere Kosten entstehen. Der Ausgang der Revision ist ungewiss, auch wenn vieles dafür spricht, daß der BGH anders entscheiden würde als das OLG Köln. Es gibt oft genug Mandanten, die einen Prozeß nicht weiterführen wollen, sei es wegen des Kostenrisikos, sei es, weil sie die Sache abschließen wollen, anstatt das Verfahren noch 2 – 3 Jahre fortzuführen. Ein solcher Wunsch des Mandanten ist selbstverständlich zu respektieren. Der Rechtsanwalt kann und darf einen Rechtsstreit nicht aus Eigeninteresse und gegen den Wunsch des Mandanten fortführen.
@RA Schepers „Der Rechtsanwalt kann und darf einen Rechtsstreit nicht aus Eigeninteresse und gegen den Wunsch des Mandanten fortführen.“
———————
Wohl wahr, – aber vielleicht war das ja das gewünschte Ergebnis?
@ RA. Schepers
Ich halte den Beschluss des OLG Köln auch für falsch, und zwar in mehrerlei Hinsicht.
– Zum einen wird in das Recht des Geschädigten zur Ersetzungsbefugnis massiv eingegriffen. Die in § 249 BGB normiete Dispositionsfreiheit des Geschädigten wird unzulässig eingeschränkt. Dem Geschädigten wird vorgeschrieben, wann, wo und wie er den Restwert zu bestimmen hat. Immerhin ist mit der Zahlungb des Restwerterlöses der Schaden insoweit ausgeglichen.
– Zum anderen ist die gesamte jüngere Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik unbeachtet geblieben. Hätten die Senatsrichter doch mal das Buch von Wellner „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden 1. Auflage 2012, Seite 72 – 93 gelesen, dann wären diese Fehler vermutlich nicht aufgetreten.
– Zum dritten ist Ihr Argument auch nicht von der Hand zu weisen. Was wäre gewesen, wenn der Geschädigte nur den Schädiger (was ja durchaus zulässig ist) verklagt hätte. Hätte der dann auch die Gelegenheit erhalten, seinerseits günstigere Angebote aus der Internetrestwertbörse einzuholen? Wohl nicht, denn der hat üblicherweise gar keinen Zugang zur Online-Restwertbörse, wie hier Autoonline! Nur, weil der Geschädigte den Haftpflichtversicherer verklagt hat, soll er die Verpflichtung haben, dem Versicherer die Möglichkeit der Abgabe günstigerer Restwertangebote einzuräumen. Nein!
Dieser Beschluss wird in der Literatur verrissen werden, darüber bin ich mir sicher. Der Beschluss des OLG Köln ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.
Mit freundl. koll. Grüßen
F-W Wortmann
BGH, 06.04.1993, VI ZR 181/92
4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Daß angesichts des von ihr sorgfältig ausgewählten Sachverständigen ein von den Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen und insbesondere „richtigeren“ Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2) hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen.
Darauf muß sich aber, wie bereits gesagt, der Geschädigte nicht verweisen lassen.
MfG.
K.H.W.
Liebe Kollegen,
der Beschluss wird in der täglichen Praxis wohl zu Problemen führen, insbesondere deshalb, weil man den Rat, dass Fahrzeug lieber heute als morgen zu dem im Gutachten genannten Betrag zu verkaufen, nicht mehr uneingeschränkt erteilen kann.
Eine Wartepflicht erscheint mir sehr problematisch und ich denke auch nicht, dass der BGH eine solche bestätigen würde. Die bisherige Rechtsprechung zur „richtigen“ Restwertermittlung stünde dem ja diametral entgegen.
Allerdings muss man auch sagen, dass der BGH den Geschädigten, dem ein ohne Schwierigkeiten annehmbares (höheres) Restwertangebot geliefert wird, durchaus auch auf dieses verweisen wird. Restangebote dürften dem entsprechen, wenn ein verbindliches Angebot abgegeben wird und Ross und Reiter benannt werden, also kein Vermittler (z.B. die Restwertbörse selbst) dazwischengeschaltet wird.
Nun dem Geschädigten aber aufzubürden, hierauf zu warten und sein Fahrzeug vorher nicht zu verkaufen, geht natürlich zu weit.
Auch das prozessuale Vorgehen des OLG Köln halte ich für mehr als fragwürdig. Wenn man eine „Wartepflicht“ für den Geschädigten auf juristischer Ebene „ins Gespräch bringen“ will, kann man das nicht auf diese Art und Weise machen, zumal auch dem OLG-Senat bekannt sein dürfte, dass die Versicherer eine solche Entscheidung zu ihrem Vorteil ausnutzen werden, auch wenn sie mehr als fragwürdig ist. Stattdessen muss man die Berufung verhandeln und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen, denn der angekündigte Zurückweisungsbeschluss wäre für die Klägerin nicht angreifbar gewesen. Leider sind Berufungsgerichte nicht in der Lage, angekündigte Entscheidungen nach § 522 ZPO zu überdenken und entscheiden wohl in 99% aller Fälle unabhängig von der Qualität der Gegenargumente wie angekündigt.
Es wird Zeit, dass die Streitwertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde, die nun ja auch für Angriffe gegen 522er-Beschlüsse gilt, endlich fällt, damit Berufungsgerichte unterhalb dieser Grenze endlich wieder eine Instanz über sich haben.
Viele Grüsse aus Leipzig
A. Uterwedde
P.S. So wie ich die Entscheidung verstehe, hat der Sachverständige den Restwert doch vom regionalen Markt ermittelt. Warum sollte er also etwas falsch gemacht haben?
Hallo Herr Kollege Uterwedde,
der Sachverständige hatte den Restwert aus dem Informationssystem Autoonline, wie auch im viertletzten Absatz des Beschlusses zu lesen ist. Das Gericht ist ja auch deshalb der Auffassung, dass der Geschädigte insoweit nicht schutzwürdig ist, weil er ja selbst ein Restwertgebot aus Autoonline beachtet hat.
Der Aachener Sachverständige hat nach meiner Ansicht einen Fehler gemacht, der werkvertraglich zu Schadensersatzforderungen führen kann. Der Werkvertrag ist nicht BGH-konform erfüllt worden.
Mit freundl. koll. Grüßen
F-W Wortmann
Natürlich hat der Sachverständige einen handwerklichen Fehler gemacht, wenn er überregionale Werte aus der Restwertbörse in seinem Gutachten verwendet haben sollte (was ja dem Urteil nicht zu entnehmen ist). Er könnte ja z.B. auch nur regionale Restwerte aus der Börse verwendet haben? Aber selbst wenn, ergibt sich trotzdem kein Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen. Dem steht nämlich das Recht zur Nachbesserung aus dem Werkvertrag entgegen. Für den Fall, dass tatsächlich überregionale Restwerte Grundlage des Gutachtens gewesen sein sollten, hätte der Rechtsanwalt des Geschädigten das Gutachten als fehlerhaft ablehnen oder die Nachbesserung einfordern müssen = 1. Fehler. Bei einem Hinweis in einem Haftpflicht-Schadensgutachten auf Autoonline müssen bei jedem erfahrenen Verkehrsrechtler die roten Lampen glühen! Fehler Nr. 2 wäre der Einstieg in den Prozess mit einem nicht BGH-konformen Gutachten-Restwert = grober Fehler.
Daraus ergibt sich unschwer, wer ggf. schadensersatzpflichtig ist.
Wäre, hätte, wenn. Nichts Genaues weiß man nicht.
Vielleicht sollte man noch etwas mehr über die Klägerseite in Erfahrung bringen? Der Beschluss riecht meiner Meinung nach irgendwie „muffig“. In Anbetracht der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zur Restwertermittlung erscheint das Klageverfahren an sich einschließlich Rückzug schon etwas seltsam?
Hallo Rüdiger,
dass der Sachverständige – entgegen BGH – den überregionalen Markt bei Autoonline bemüht hat, ergibt sich auch aus dem Satz des Beschlusses im viertletzten Absatz desseben: “ Aus diesem Grunde kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, dass nur auf einem regionalen Markt eingeholte Angebote berücksichtigungsfähig seien.“ Denn „der Umstand allein, dass es sich um ein „Internetangebot” gehandelt hat, steht seiner Eignung nicht von vornherein entgegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 617) und kann den Beklagten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil auch das Angebot, das der Sachverständige … im Rahmen seines Gutachtens eingeholt hat und das von der Klägerin angenommen worden ist, auf die gleiche Weise (und ebenfalls mit Hilfe des Informationssystems „Autoonline”) eingeholt worden war.“ Ich meine, dass damit doch klar angegeben worden ist, dass überregionale (nicht maßgebliche!) R4estwertgebote eingeholt wurden.
Ich gebe aber zu, dass der Fall muffig riecht, und zwar so, als ob der Prüfungsausschuss des GDV diesen Fall hochgepusht hat, damit auch überregionale Restwerte hoffähig gemacht werden, denn ohne Zustimmung des SV sind dessen Bilder nicht in Internetrestwertbörsen wie Autoonline einsetzbar.
Dass ein Anwalt auch noch die von Dir beschriebenen Fehler macht, riecht noch muffiger. Zugegeben! Also wieder ein Fall, der bewußt nach oben gespült wurde.
Was im Kölner Raum allerdings passieren kann, ist, dass der eintrittspflichtige Versicherer (warum der, und nicht der Schädiger direkt?!) den Geschädigten fragt, ob „sein“, gemeint ist der von ihm beauftragte, Sachverständige ihn nicht davon unterrichtet hat, dass der Versicherung Gelegenheit einzuräumen sei, günstigere Restwerte anzugeben und dabei Bezug nimmt auf Beschluss des OLG Köln. Die Konsequenz könnt Ihr Euch ausdenken. Es spricht daher jetzt vieles dafür, nicht den Versicherer, sondern nur den Schädiger in Anspruch zu nehmen, denn das OLG Köln hat nur die Versicherung erwähnt. Wie will auch der Schädiger günstigere Restwerte im Internet (ohne Zugangsberechtigung) angeben? Der Beschluss läuft daher ins Leere, wenn, wie bereits oft angegeben, nur der Schädiger in Anspruch genommen wird. Die Versicherung kann dann ohne Vollmacht noch nicht einmal sich für den Schädiger Prozesshandlungen vornehmen, wozu auch die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid gehört, denn das ist bereits ein gerichtliches Verfahren. Bekanntlich werden die Mahnbescheide von Zentralmahngerichten erlassen.
Noch einen schönen Feiertag
F-W Wortmann
Grüß Gott meine Herren,
ja mei merkt ihr denn nicht, dass der Beschluss gewaltig stinkt? Der kommt mir wieder so vor, wie damals der Verkauf des verunfallten Wagens auf der Mainzer Fussgängerzone. Will damit sagen, die Clearingstelle des GDV hat wieder gut gearbeitet.
Welcher SV gibt schon Restwerte im Gutachten mit Autoonline an? Welcher Anwalt macht seinen Mandanten nicht auf diesen Fehler aufmerksam?
Mir kommt fast der Gedanke, dass das ganze abgestimmt war. Mir stinkts! Und das am christlichen Allerheiligentag.
Aigner Alois
@ K.H.W. 01.11.2012 10:07
Schön, dass du die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1993 auch noch herausgesucht hast. Die Kölner Richter haben auch das von dir genannte Urteil neben den anderen jüngeren Entscheidungen zum Restwert, auf die W.W. bereits hingewiesen hatte, ignoriert. Also muss man den Kölner Richtern schlechte Arbeit attestieren. Setzen, Sechs!
Der Beschluß duftet wie eine verbrannte Currybratwurst und
damit sollten wir uns wieder erträglicheren Aufgabenstellungen zuwenden.
Gruß
LUMIX
Einen Schadenersatzanspruch gegen den SV sehe ich nicht. Es dürfte kein Schaden vorhanden sein. Sicher, der SV ist NICHT VERPFLICHTET, eine Restwertbörse zu bemühen, aber es ist ihm sicherlich auch nicht verboten. Die Mehrzahl der SV werden die Restwertbörsen nutzen, denn diese Art der RW-Ermittlung geht einfach am schnellsten. es gibt meines Wissens ja sogar Schnittstellen zu Autoonline & Co. in den Kalkulationsprogrammen, die das Einstellen innerhalb von 2 Minuten ermöglichen. Das Anfragen örtlicher Restwertaufkäufer ist demgegenüber deutlich aufwendiger.
Schreibt der SV das höhere, überregionale (wohlgemerkt: ohne Schwierigkeiten annahmefähige!!!) Restwertangebot dann ins Gutachten rein, dürfte der Geschädigte im Sinne der Schadensgeringhaltung gehalten sein, dieses auch anzunehmen.
Der Restwert ist für den Geschädigten ein neutraler Posten (O-Ton RiBGH Wellner!!!), denn er bekommt am Ende so oder so den Wiederbeschaffungswert. Deshalb sehe ich auch keine Verletzung des Werkvertrages, es sei denn, der SV ist ausdrücklich angewiesen, Restwerte nur vom regionalen Markt zu ermitteln. Erfolgt das dann entgegen dem Auftrag nicht, ist aber immer noch die Frage, ob der Geschädigte einen Schaden hat, denn wenn er das „ohne Schwierigkeiten annahmefähige Angebot“ (aus der Restwertbörse) annimmt, erzielt er am Ende trotzdem seinen WBW. Im Ergebnis fehlt es also am Schaden!
Ob der Klägervertreter etwas falsch gemacht hat, als er den Prozess auf diesem (wohl) dünnen Eis eingeleitet hat, lässt sich wohl nicht ganz klären, da der Sachverhalt der 522er-Hinweisverfügung ja nur sehr bruchstückhaft zu entnehmen ist.
Ja, hier sind einige Fehler erkennbar, welche hier auch schon beschrieben wurden.
Aber Ihr seht hier nur in eine Richtung, denn aus Sicht des Regulierers sieht es schon nach gezielter Abzocke aus.
Weis eigentlich einer zu welchen Preis dieses Fahrzeug, dann tatsächlich verkauft wurde und wie hoch das Angebot des Regulierers war?
Denn diese (nicht nötige) Offenbarung würde wahrscheinlich die Übertreibung bzw. Untertreibung erkennen lassen.
Entsprechend sollte hier nicht zu voreilig mit dem BGH verglichen werden.
Denn folgendes ist hier übertrieben wurden bzw. stinkt:
– Warum wurde das Gutachten nicht wie üblich gleichzeitig an Regulierer und an den Geschädigten vom SV gesendet?
– Warum nutzt der SV im Haftpflichtfall diese eh nicht stark frequentierte Autoonline – Börse?
– Warum belegt der SV nicht seine Bemühungen auf dem regionalen Markt?
– Warum verkauft der Geschädigte so schnell das Fahrzeug, wenn angeblich keine Gewinnabsichten vorliegen und Ihm 14 Tage bezahlte Wiederbeschaffungszeit zustehen?
– Warum weist der Ra. (welchen der Geschädigte sofort zu Recht einschaltet) nicht auf die Risiken des vorliegenden Internet-Restwertangebot des SV hin?
Also last die Vergleiche zum guten BGH Urteil mit diesem Beschluss, da im BGH Urteil beide Seiten die Bearbeitungszeit zustand, hier jedoch dem Regulierer nicht und hier der Ra. wie auch der Sv Fehler machten!
Ob der Geschädigte nun wirklich soooo unwissend unschuldig schnell sein Fhz. verkauft hat, ist auch zu bezweifeln, da er ja auch wusste wie er einen SV und einen Ra. beauftragen konnte.
Auch dem Regulierer ist eine Bearbeitungszeit zuzugestehen und wenn er gleiche Waffen ( wie den Internetfehler des SV) nutzt, so ist das zu billigen.
Im BGH wurde über ein korrektes Restwertangebot am regionalen Markt mit einem Überangebot aus dem Sondermarkt (Internet) geurteilt und das ist mit diesem Fall nicht vergleichbar!
Ich glaube der BGH hätte in dieser Konstellation genau so reagiert und ich bin froh, dass wir uns auf Grund der hiesigen Fehler nicht noch mit einem negativen BGH Urteil zum Restwert das Leben schwerer mach müssen, als es eh schon (meistens durch die Regulierer provoziert) ist.
Also hier bitte nicht den Bogen überspannen, Danke Iven
Ich sehe es kommen: Die Versicherer kürzen, weil eine Wartezeit nicht eingehalten wurde und weigern sich gleichzeitig Standgebühren beim Abschleppunternehmenn auszugleichen …..
Man kann gar nicht so viel fressen ….
„Dass der Sachverständigen-Schätzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, ist insbesondere für den Fall anerkannt, dass der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat. …
Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Köln (15 U 194/04 – Schadenpraxis 2005, 196) eine Verpflichtung der Klägerin angenommen, von einer ihr durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung angebotenen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sofern diese ihm ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. …“
Hatte der Restwertaufkäufer hier mehr bezahlt oder dem Kläger das Fahrzeug zurückgegeben (denn sonst gehts nach logischen Gesichtspunkten nicht,ich kann nicht ohne weiteres verkaufen was ich nicht habe)? Welche Richter haben den Beschluß gefaßt, kann man den Beschluß irgendwo direkt nachlesen (dann weiß ich vieleicht wie das hier zustande kommt…)?
Jetzt beschwere sich noch einer über Auto online.
Bieter-Gebot für einen 3 Golf, Baujahr 1995
412.400,00 Euro
Fundstelle: http://ra-frese.de/wp-content/uploads/2012/12/Restwert-26.11.2012.pdf
Die erste Klage habe ich (beim Amtsgericht Leipzig) hierzu bereits eingereicht. Die nächste wird demnächst wohl beim Landgericht folgen, denn die DA kürzt wegen eines höheren Internetrestwertes ca. 7000 EUR. Trotz eines ausführlichen Gespräches mit dem Sachbearbeiter wurde nicht einmal Verhandlungsbereitschaft angedeutet. Ich werde mich nun an den Vorstand wenden, was aber sicherlich nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte, denn von diesem wird die Vorgabe, die höheren Restwerte ohne wenn und aber abzuzuziehen, gegeben haben.
@ Willi Wacker: Bitte mal kurz diesen Passus erläutern „… Beschluss des OLG Köln, der nur eine kurze Haltbarkeitsdauer hatte und bereits nicht mehr zu beachtende Rechtsprechung ist.“
http://www.captain-huk.de/urteile/ag-cuxhaven-verurteilt-da-versicherung-zur-zahlung-restlichen-schadensersatzes-unter-beruecksichtigung-des-restwertes-gemaess-gutachten-und-zur-zahlung-der-gerichtkostenzinsen-mit-urteil-vom-23-6-2014/
Wie ist Deine Aussage, dass der Beschluss nur eine kurze Haltbarkeitsdauer HATTE, zu verstehen. Die DA beruft sich nicht auf diesen Beschluss und trotzdem ich ihr 7 anderslautende Entscheidungen benannt habe, bleibt man dort „fest“. Hab ich etwa eine Kehrtwende der Kölner oder eine BGH-Enscheidung übersehen?
@ Netzfundstück
klarer Fall,das war bestimmt die Schleuder vom alten Ratzinger!LOL
Hallo Herr Kollege Uterwedde,
schauen Sie mal in die Kategorien des Archivs dieses Blogs. Schauen Sie bei Kategorien unter Restwert, Restwertbörse. Dann fällt Ihnen auch das hervorragende Urteil des AG Neuburg a.d.D. vom 18.12.2013 – 3 C 412/13 – , veröffentlicht in NJW-RR 2014, 667, auf. Darin ist m.E. mit erfreulicher Klarheit entschieden worden, warum OLG Köln nur eine so kurze Haltbarkeit hatte. Von der herrsch. Meinung wird OLG Köln ohnehin abgelehnt.
OLG Köln war auch nur ein ganz spezieller Fall, in dem der SV – entgegen BGH – die Restwerte selbst aus der Internetrestwertbörse herangezogen hatte. Nur in diesem Ausnahmefall kann OLG Köln überhaupt nur eingreifen.
@WW
auch wenn der SV–völlig verpeilt— ohne Geheiss den Restwert über eine Börse ermittelt,muss der Geschädigte nach BGH das NICHT gegen sich gelten lassen.
Das Gutachten ist dann tatsächlich unbrauchbar!
Der SV hat bei der Begutachtung die Interessen seines Auftraggebers zu berücksichtigen,nicht die Interessen des Schadensersatzschuldners an einer möglichst niedrigen Ersatzleistung, so der BGH!
OLG Köln ist nichts anderes als Kopfscheisse!
Die Zurich-Versicherung hat im Sinne der hier vertretenen Auffassung (d. h. entgegen OLG Köln) Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen (AG Künzelsau, U. v. 11.5.2015 – 2 C 81/15).