Mit Datum vom 03.02.2010 (7 C 101/09) hat das AG Waldshut-Tiengen die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer 634,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt auf der Basis der Schwacke-Liste, Fraunhofer und Dr. Zinn werden abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 634,38 EUR gemäß §§1,3 PflVG, 7, 18 StVG, 823 BGB.
Die Beklagte hat unstreitig zu 100% für den Schaden einzustehen, welcher dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung nach § 249 II Ans. 2 BGB. Zur Herstellung erforderlich sind aber Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat unter den Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens in Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. ( BGH NJW 2006, 2621 ff.).
Hier kann die Klägerin den von ihm dem Geschädigten berechneten Tarif als Schadensersatz geltend machen.
Anhaltspunkte dafür, dass hier ein nicht ersatzfähiger Unfallersatztarif vorliegt, sind nicht gegeben. Unbestritten hat die Klägerin vorgetragen, dass sie über keinen Unfallersatztarif verfüge. Sie habe über den Schwacke Automietpreisspiegel abgerechnet. Dieser stelle den Normaltarif dar.
Das Gericht sieht die Verwendung des Mietpreisspiegels als geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ersatzfähigen Kosten als geeignet an.
Zur Ermittlung des Normaltarifs darf kein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden, insbesondere sind statistische Erhebungen im Sinne einer Marktforschung aus prozessökonomischen Gründen unangebracht.
§ 287 ZPO ermächtigt das Gericht gerade im Bereich von Unfallschäden im Interesse einer prozessökonomischen Streiterledigung zu einer großzügigen Schätzung nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe.
Der BGH hat hier mehrfach ausgeführt, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels ermitteln kann (BGH NJW 2007, 2196).
Der BGH hat weiter entschieden, dass dem keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen, wenn nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werden kann, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Liste oder Tabelle sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die von der Beklagten umfangreich vorgetragenen Bedenken gegen die Brauchbarkeit des Schwacke- Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage waren aber keineswegs fallbezogen, sondern nur allgemein gehalten und werden vom Gericht nicht geteilt, zumal hier der Schwacke Automietpreisspiegel 2007 zur Anwendung kommt, der im Vergleich zur Veröffentlichung 2006 wieder geringfügig reduzierte Mietpreise aufweist.
Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.03.2008 DAR 2008, 331 ff.) ist grundsätzlich maßgeblich das Preisniveau des Ortes, an dem das Fahrzeug angemietet bzw. übernommen wurde.
Das Gericht sieht hier allerdings die Anwendung des Schwacke Mietpreisspiegels 2007 für gegeben.
Soweit sich die Beklagte gegen diese Anwendung wendet, kann diesen Einwendungen nicht gefolgt werden.
Die Tabelle des Fraunhofer Institutes berücksichtigt hier nur Postleitzahlgebiete mit 2-stelligen Postleitzahlen. Dies würde bedeuten, dass der Geschädigte im Landkreis Waldshut auch auf die Anmietung eines Fahrzeuges im Landkreis Lörrach, Freiburg oder Emmendingen verwiesen werden kann.
Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, der ausführt, dass kein übertriebener Aufwand betrieben werden muss und sich der Geschädigte im Bereich des Örtlichen Telefonbuches über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges orientieren kann, kann diese Tabelle nicht zur Anwendung kommen.
Auch der Einwand, ein größeres Gebiet führe zur statistischen Genauigkeit kann hier nicht durchdringen. Zum einen erscheint dieses Argument fraglich, da ein größeres Gebiet zwangsläufig dazu führt, dass Schwankungen eher zu niedrigen Preisen führt, weil dann größere Anbieter vermehrt günstigere Preise einstellt. Hinzu kommt, dass hier eine schnelle Anmietung des Ersatzfahrzeuges erforderlich ist, so dass günstige Internet Priese nicht geboten werden.
Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des Herrn Dr. Zinn. Dieser hat hier lediglich den Großraum Süd verglichen. Man muss davon ausgehen, dass hier Großstädte mit einbezogen sind, die die Marktverhältnisse im Landkreis Waldshut-Tiengen nicht widerspiegeln.
Die Besonderheit des Landkreises Waldshut-Tiengen liegt darin, dass hier sehr wenige, nur regional operierende Vermieter vorhanden sind.
Aufgrund, wohl der Bevölkerungsdichte und der Nachfrage, hat es bisher keine Ansiedlung einer größeren, überregional agierenden Mietwagenfirma gegeben.
Aus diesen Gründen ist die Auswahl und die Konkurrenzsituation im Landkreis Waldshut eine spezielle.
Aus diesen Gründen geht das Gericht davon aus, dass hier die von der Schwacke Mietpreisliste 2007 angegebenen Preise als Schätzungsgrundlage geeignet sind.
Ein Abzug für Eigenersparnis kommt hier nicht in Frage. Der Geschädigte hat unbestritten ein Fahrzeug der niedrigeren Klasse angemietet. Ein Abzug wegen Eigenerspamis liegt somit nicht vor.
Die geltend gemachten Kosten sind auch richtig berechnet. Die Klägerin hat hier 7 Tage in Rechnung gestellt. Eine günstigere Berechnung als der Wochentarif ist nicht ersichtlich.
Auch die Kosten der Abholung und Zufuhr sind zu ersetzen, da diese Nebenkosten darsteilen. Die Klägerin hat durch die Vorlage des Mietvertrages auch nachgewiesen, dass ein Zweiter Fahrer vorhanden war.
Die Beklagte hat den zugesprochenen Betrag auch gemäß §§ 286 ff. BGB zu verzinsen. Verzug liegt seit dem 27.03.2009 aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.03.20009 vor.
Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte von ihr gemahnt wurde, so dass der Verzug auch im Verhältnis der Parteien vorliegt und die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr geschuldet ist.
Soweit das AG Waldshut-Tiengen.