AG Krefeld verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie zur Erstattung der Ersatzteilpreisaufschläge und der Verbringungskosten (5 C 237/12 vom 15.11.2012)

Mit Entscheidung vom 15.11.2012 (5 C 237/12) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Krefeld zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Der Geschädigte hatte durch den TÜV Rheinland ein Schadensgutachten erstellen lassen. Als Berechnungsgrundlage für die Schadenskalkulation verwendete der Sachverständige des TÜVs in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt nebst UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten. Die HUK erteilte  daraufhin einen Auftrag an die DEKRA zur „Prüfung“ des Gutachtens. „Auftragsgemäß“ wurde das Gutachten dann heruntergerechnet unter Zugrundelegung günstigerer Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener (freier) Werkstätten und Streichung der Ersatzteilzuschläge sowie Verbringungskosten.

Das Gericht ist in seiner Entscheidung dem Gutachten des Geschädigten (TÜV Rheinland) gefolgt und hat den Schadensersatz auf Grundlage der markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Das blose Behaupten der Beklagten zur Gleichwertigkeit der benannten „Billigwerkstätten“ sei nicht ausreichend als Beweis. Es müsse dem Geschädigten – als Herr des Restitutionsgeschehens – bereits vorprozessual ohne weitere Anstrengungen möglich sein, eine mögliche Gleichwertigkeit der benannten Vergleichswerkstätten zweifelsfrei zu erkennen. Der Textbaustein der DEKRA mit dem Hinweis auf zertifizierte Werkstätten, Meisterbetriebe oder Eurogarant usw. sei als Beweis nicht geeignet. Der Aufforderung des Gerichts, einen Nachweis zu der Behauptung „Meisterwerkstatt“ vorzulegen, ist die Beklagte nicht einmal im Prozess nachgekommen. Die Inhaber der benannten „Meisterbetriebe“ weigerten sich, ihren Meisterbrief bei Gericht vorzulegen.
So viel zum Thema „Gleichwertigkeit“ der durch die Versicherer genannten Meister-Eurogarant-Vergleichsbetriebe.

5 C 237/12                                                        Verkündet am 15.11.2012

Amtsgericht Krefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …,

Klägers,

gegen

Herrn …,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Krefeld
auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2012
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 776,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.05.2012 zu zahlen sowie den Kläger durch Zahlung von € 57,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.06.2012 von der Rechtsanwaltsgebührenforderung des Rechtsanwalts … freizustellen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 29.03.2012 in Krefeld. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Versicherung des Beklagten beglich außergerichtlich Reparaturkosten in Höhe von 3.560,85 EUR.

Mit Schreiben vom 23.04.2012 unter Fristsetzung bis zum 30.04.2012 mahnte der Kläger die Versicherung zur darüberhinausgehenden Zahlung erfolglos an. Der Kläger rechnete seinen Schaden fiktiv ab und behauptet, entsprechend dem Sachverständigengutachten TÜV Rheinland lägen die Nettoreparaturkosten bei 4.337,73 EUR.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 776,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.05.2012 zu zahlen sowie den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt  … .

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Kläger gemäß § 254 BGB auf eine von der Versicherung benannte Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Diese seien mühelos und ohne weiteres für ihn zugänglich gewesen und böten eine günstige und gleichwertige Reparaturmöglichkeit an. Die günstigeren Kosten basierten auf geringeren Lohnkosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, Wegfall der Verbringungskosten und Wegfall der Ersatzteilzuschläge. Der Beklagte behauptet, dass die von der DEKRA genannten Fachbetriebe sog. Eurogarantbetriebe seien.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 776,88 EUR gegen den Beklagten aus § 7 StVG.

Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Haftung besteht auch in der klageweise geltend gemachten Höhe.

1.
Der Kläger darf die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen.

Die Schäden sind von der Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BGB erfasst.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Kosten tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welche objektiv erforderlich sind.

Grundsätzlich ist es zur Einhaltung des Gebots zur Wirtschaftlichkeit genügend, wenn der Geschädigte der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1, 3; BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09). Denn Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers auch ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll und er seine Dispositionsentscheidung möglichst frei treffen können muss.

2.
Der Kläger muss sich nicht auf die durch die Beklagte benannten Reparaturmöglichkeiten bei den Firmen … GmbH, … GmbH & Co. KG verweisen lassen.

Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
Die zuvor genannten Betriebe baten dem Kläger nämlich keine mühelose und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit an.
Den Beklagten trifft die Darlegungs- und Beweislast, ob eine solche Reparaturmöglichkeit bestanden hat.

Der Beklagte ist schon seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend substantiiert nachgekommen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Reparatur in den von der Beklagten benannten Betrieben (… GmbH, … GmbH & Co. KG) tatsächlich gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewesen wären. Denn diese Reparatur war dem Kläger nicht ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Möglichkeit zugänglich.

Zum mühelosen Zugang gehört nicht nur, dass der Kläger die Reparatur problemlos zu den von der Beklagten genannten Konditionen hätte realisieren können, sondern auch, dass er ohne Mühe – und insbesondere ohne eigene erhebliche Recherche – hätte erkennen können, dass die Reparatur tatsächlich gleichwertig gewesen wäre (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523).

Denn der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens soll nicht gezwungen sein, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens langwierige Recherchen zur Gleichwertigkeit durchzuführen.

Diese mühelose Erkennbarkeit war hier nicht gegeben. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beklagte dem Kläger konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben hätte zukommen lassen.

Das Sachverständigengutachten der DEKRA enthält nur folgenden Hinweis:

„Bei den genannten Werkstätten handelt es sich um zertifizierte Kfz-Meisterfachbetriebe, welche auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert sind und darüber hinaus höchsten Qualitätsanforderungen unterliegen. Aufgrund der modernen technischen Ausstattung und der umfangreichen Erfahrung in der Unfallreparatur werden dort die Arbeiten, unter Beatchung der Richtlinien der Fahrzeughersteller, an allen gängigen Fahrzeugtypen mit Originalersatzteilen einer markengebundenen Fachwerkstatt mindestens gleichwertig geführt.“

Die bloße Auflistung von behaupteten Qualitätskriterien führt aber nicht zur gebotenen mühelosen Erkennbarkeit. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem Kläger bereits vorprozessual konkrete Angaben zukommen zu lassen. Angaben im Gerichtsverfahren selbst, die im Zweifel die Durchführung eines Beweistermins erfordern, reichen ersichtlich nicht aus. Denn in diesem Zeitpunkt ist die Dispositionsentscheidung des Klägers bereits getroffen.

Der Kläger hätte diese Angaben vorprozessual benötigt, um mühelos im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf seine Dispositionsentscheidung treffen zu können.

Das Fehlen der mühelosen Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit zeigt sich auch in der prozessualen Weigerung der genannten Betriebe, ihre Kfz-Meisterbriefe vorzulegen.

3.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 247 BGB. Gemäß § 10 Abs. 5 AKB muss sich der Beklagte das Verhalten seiner Versicherung zurechnen lassen.

4.
Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 7 StVG i.V.m. § 257 BGB. Er besteht jedenfalls in Höhe von 57,24 EUR, beruhend auf einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG zuzüglich einer Pauschale gemäß Nr. 7002 W RVG nebst Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 W RVG.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

STREITWERT: 776,88 €

Gegen das Urteil wurde durch den Beklagten Berufung eingelegt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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  1. G.Gladenbach sagt:

    Hi Hans Dampf,
    interessant, dass DEKRA einen Prüfbericht zum TÜV-Gutachten abgibt. Was wäre wohl gewesen, wenn DEKRA das Schadensgutachten gefertigt hätte, hätte dann Control-Expert geprüft? Oder DEKRA sich selbst überprüft?
    Derartige Prüfberichte sind das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind. Damit stellt sich weiterhin auch die Frage, ob die Dienstleister selbst nicht überflüssig sind?
    Ich meine ja. Die HDI wird aufgrund des Urteils des OLG Celle keine Restwertgebote bei DEKRA oder anderen mehr einholen. Muss man sich dann Sorgen um Control-Expert u.a. machen?

  2. Frank sagt:

    Hi G.G.,

    ist nicht Schade um diese Scharlatane. Ein verschwinden kann nur für alle von nutzen sein.

    Etwas überflüssiges braucht die Fachwelt nicht.

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