Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
immer wieder reguliert die HUK-Coburg nur einen Teil der entstandenen Sachverständigenkosten. Die hier bereits gelisteten rund 1.500 Urteile gegen die HUK-Coburg sind ihr zwar bekannt, gleichwohl werden die Sachverständigenkosten auch weiterhin gekürzt. So erging es auch einer VN der HUK-Coburg, dass diese wegen der gekürzten Sachverständigenkosten direkt in Anspruch genommen werden musste, weil ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in der Lage war bzw. nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Nunmehr hat das zuständige Amtsgericht Lebach insbesondere die Beklagte auf die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten hingewiesen und dabei dann auch zu dem – unsäglichen – Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken vom 10.2.2012 – 13 S 109/10 – Stellung genommen. Immer mehr Gerichte rücken – zutreffenderweise – von dem Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken ab. Man muss die Saarbrücker Urteile einfach als Ausreißer bezeichnen. Anders kann man es auch nicht sehen. Der Hinweisbeschluss wurde von Herrn RA. Lutz Imhof zur Verfügung gestellt. Lest den Hinweisbeschluss bitte selbst und gebt anschließend Eure Meinungen bekannt.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Lebach verkündet am 26.10.12
Aktenzeichen: 14 C 43/12 (20)
Hinweisbeschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn Kfz-Sachverständiger A M aus S.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. B. I. u. P.aus A.
gegen
Frau C S. aus W. (VN der HUK-Coburg)
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B. M. aus K.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingten entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit.
Im Hinblick auf die Höhe der dem Grunde nach zu ersetzenden Sachverständigenkosten beabsichtigt das Gericht von der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10 – zitiert nach juris – abzuweichen.
Das Gericht teilt die von dem Landgericht angenommenen Prämissen,
– wonach nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist ( LG Saarbrücken, ebenda mit Verweis auf BGH, Urteile vom 29. November 1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.)
– dass nach schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist (LG Saarbrücken, a.a.O. mit Verweis auf BGHZ 154, 395, 398; 155,1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10, VersR 2011,1072 ff.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 a.a.O.),
– er zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (LG Saarbrücken, ebenda, mit Verweis auf BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 a.a.O),
– er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (LG Saarbrücken, ebenda.)
– dass nach § 249 Abs. 2 BGB der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (LG Saarbrücken, mit Verweis auf BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161,165; Urteile vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 a.a.O.)
– er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 a.a.O),
– er aber nicht verpflichtet ist, dem ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (LG Saarbrücken, ebenda.),
– dass der Geschädigte von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (LG Saarbrücken, ebenda.).
Das Gericht lehnt die von dem Landgericht nach diesen Prämissen gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit „der Nebenkosten“ ab.
Das Landgericht führt zur Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten sinngemäß aus, für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens dürfe der Geschädigte, soweit die eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal abgerechnet wird, zusätzliche „Nebenkosten“ von bis zu 100,00 € grundsätzlich für erforderlich halten (LG Saarbrücken, a.a.O., Rz. 67). Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, seien sie nicht erstattungsfähig, weil sie für den geschädigten Laien erkennbar quasi willkürlich festgesetzt sind und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (LG Saarbrücken, ebenda.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält das Landgericht die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden.
Die Höhe der Nebenkosten, die nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken der Geschädigte für erstattungsfähig halten darf, bestimmt dabei das Gericht nicht am Maßstab der BVSK, sondern schätzt es nach § 287 ZPO nach folgenden Kriterien:
Das Landgericht hält Fahrtkosten in Höhe von bis zu 35,- € für erstattungsfähig. Dabei legt es zugrunde, dass ein Sachverständiger ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse fährt, für welches bei einer Nutzdauer von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 Km durchschnittliche Fahrtkosten von 0,70 €/km anfallen und der Sachverständige in der Regel maximal 25 km entfernt vom Wohnort des Geschädigten seinen Geschäftssitz hat. Die tatsächlichen Fahrtkosten seien für den Laien auch erkennbar, da diese ohne weiteres den Autokostentabellen zu entnehmen seien (LG Saarbrücken, a.a.O., Rz. 57).
Bei den Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens geht das Landgericht davon aus, dass – unter Berücksichtigung eines sachverständigen Ermessenspielraums – maximal 12 Lichtbilder pro Gutachten anzufertigen seien und dass 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend seien; für den Laien sei erkennbar, dass Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 € und Farbausdruck nicht mehr als 1,00 €/Seite kosten (LG, a.a.O., Rz. 59). Hieraus ermittelt das Landgericht unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften des Gutachtens (drei Ausfertigungen) Kosten von rund 50,00 €.
Das Anfertigen von Lichtbildern sei mit dem Grundhonorar abgegolten; Schreibkosten seien nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie bei Anwendung einer gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise für den Laien erkennbar nicht anfallen (LG Saarbrücken, a.a.O., Rz. 62.).
Porto-, Versand- und Telefonkosten bringt das Landgericht unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet und Versandkostentarife mit 15,- € in Ansatz (LG Saarbrücken, a.a.O., Rz. 63.)
Kosten für die „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ seien nicht zu berücksichtigten, da diese bereits in der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten seien; Nach dem Ergebnis der Befragung durch den Sachverständigen in mehreren Verfahren sei das Landgericht nunmehr davon überzeugt, dass die auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sei (Rz. 64); gleiches gelte für die Restwertabfrage (Rz. 65).
Ob die BVSK die Nebenkosten auf dem regionalen Markt verlässlich abbildet, ist nicht streitentscheidend.
Vorliegend ist Ausgangspunkt, dass die Geschädigte und der Kläger im Hinblick auf den Gutachtenauftragt eine Honorarvereinbarung getroffen haben, nach welcher nach den beigefügten AGB des Sachverständigen (AGB Stand 09/2010) die werkvertragliche Vergütung geschuldet ist.
Ausgehend von dieser Vergütungsvereinbarung bleibt für das Gericht nach den oben dargestellten und auch vom Landgericht zugrunde gelegten Maßstäben lediglich zu prüfen, ob für die Geschädigte erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschädigte und wegen § 398 BGB mithin der Kläger, den vollständigen Ausgleich der vereinbarten Vergütung verlangen.
Gemessen an diesen Maßstäben dürfte von Folgendem auszugehen sein:
Dass der Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung missachtet hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ob die Gutachtenberechnung im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung richtig erfolgt ist, vermag das Gericht abschließend nicht zu beurteilen, da das Gutachten nicht vorgelegt worden ist. Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit des Gutachtens sind jedenfalls nicht vorgetragen.
Dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt hat und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, vermag, die inhaltliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung vom 27.12.2012 vorausgesetzt, das Gericht nicht festzustellen.
In der Reihenfolge der Nebenkostenpositionen im Einzelnen:
Soweit neben dem Grundhonorar auch eine EDV-Abrufgebühr und eine Fahrzeugbewertungsgebühr in Höhe von jeweils 20,00 € vereinbart worden sind, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass diese Vereinbarung quasi willkürlich ist. Dabei vermag das Gericht der Schlussfolgerung des Landgerichts, der Laie vermag „die Unrichtigkeit der Abrechnung erkennen“ (LG Saarbrücken, a.a.O. Rz. 64, 65.); die oben genannten Positionen seien im Grundhonorar bereits enthalten, für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Dass dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht richtig ist, zeigt sich bereits an der vorliegenden Vergütungsvereinbarung, wonach neben dem Grundhonorar eine Pauschale für EDV-Abruf, Restwertbörse von jeweils 20,- € gefordert werden kann. Dass die Vergütungsvereinbarung insoweit willkürlich wäre und Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis stehen, dürfte bereits deshalb schon nicht anzunehmen sein, weil die beiden Pauschalen – im vorliegenden Fall – zusammen weniger als 10% des Grundhonorars ausmachen. Im Übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es dem Laien erkennbar sein sollte, dass die gesonderte Abrechnung von EDV Abrufgebühren und Bewertungsgebühren quasi willkürlich sein sollten. In der Regel dürfte der Laie mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls einmal im Leben konfrontiert werden. In der Regel dürfte der Laie über keine Kenntnisse darüber verfügen, an welchen Kriterien der Gutachter sein Honorar ausrichtet.
Soweit für die Herstellung von Fotos ein Betrag von 2,45 € pro Foto geschuldet ist, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen, dass diese Vereinbarung quasi willkürlich ist. Für den vorliegenden Fall ist die Annahme des Landgerichts, „der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand sei bereits mit dem Grundhonorar abgegolten“ (LG a.a.O., Rz. 61) bereits deshalb nicht richtig, weil sich aus der Vergütungsvereinbarung (§ 11) etwas anderes ergibt. Dass diese Vereinbarung für den Laien erkennbar quasi willkürlich ist, kann – entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken – bereits deshalb nicht angenommen werden, weil andere Gerichte für das Erstellen von Fotos einen Betrag von 2,45 €/Fotos (Honorarkorridor der BVSK) zuzusprechen (vgl. etwa LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2012, Az. 3 S 30/12, LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Zwar ist weder das erkennende Gericht noch das Landgericht Saarbrücken an die Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden. Wenn aber andere Gerichte für Recht erkennen, dass ein entsprechender Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach besteht, überzeugt die Auffassung, für einen Laien sei gleichwohl erkennbar, dass eine entsprechende Vergütungsvereinbarung gleichwohl quasi willkürlich ist, nicht. Darüber hinaus dürfte eine Vereinbarung erst dann willkürlich sein, wenn sie unter keinem denkbaren (rechtlichen) Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. hierzu, BVerfG, 27.09.2012, 2 BvR 1874/12, zitiert nach juris-online). Da das Erstellen von Fotos eine Leistung darstellt, die üblicherweise vergütet wird, beruht eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen und ist bereits deshalb nicht willkürlich.
Im Hinblick auf die Fahrtkosten gilt das zu den Fotos gesagte entsprechend. Soweit andere Gerichte Fahrtkosten im Rahmen des BVSK Korridors (0,84 € – 1,08 €) erstatten (etwa LG Bonn, a.a.O., LG Zweibrücken, a.a.O.) dürfte nicht anzunehmen sein, dass eine innerhalb diese Korridors ausgerichtete Vergütungsvereinbarung quasi willkürlich ist; Im Übrigen mag es zwar sein, dass sich aus den veröffentlichten Autokostentabellen Anhaltspunkte dafür ergeben, wie „teuer ein Auto tatsächlich“ ist. Hierbei ist aber zu sehen, dass diese Autotabellen von bestimmten Prämissen ausgehen und anhand dieser Prämissen die Kosten für ein Auto wiedergeben; Weichen die Tatsachen des Einzelfalls aber von den Prämissen ab, ist das ermittelte Ergebnis nicht mehr richtig; das Auto wäre teurer oder billiger; Ob die Prämissen, die den Autotabellen zugrunde gelegt sind, für den Einzelfall richtig sind, hat das Landgericht nicht überprüft. Steht aber nicht fest, ob die Prämissen richtig sind, ergeben sich aus den Autokostentabellen jedenfalls keine derartig belastbaren Kostenanhaltspunkte, dass aus einer Überschreitung derselben bereits auf eine willkürliche Vereinbarung geschlossen werden kann.
Zu den Schreibgebühren und Fotokopierkosten gilt das oben Stehende ebenfalls sinngemäß. Soweit andere Gerichten Schreibkosten/Fotokopiekosten im Rahmen des BVSK Korridors erstatten (LG Bonn, a.a.O., LG Zweibrücken, a.a.O.), dürfte nicht anzunehmen sein, dass eine innerhalb diese Korridors ausgerichtete Vergütungsvereinbarung quasi willkürlich ist. Zwar mag es sein, dass in örtlichen Kopiergeschäften Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 € und Farbausdrucke nicht mehr als 1,00 € kosten. Damit ist aber nichts über den tatsächlichen Kostenaufwand für den Sachverständigen gesagt; Die Kalkulationsbasis eines örtlichen Kopiergeschäfts dürfte bereits dem Grunde nach von der Kalkulationsbasis eines Sachverständigen abweichen: Im Kopiergeschäft werden in der Regel ausschließlich Kopien von einer Vielzahl von Kunden selbst angefertigt; Der Sachverständige oder ein € zu bezahlende(r) Angestellte(r) kopiert in der Regel für eine viel kleinere Zahl von Kunden.
Auch ist die Auffassung des Landgerichts Saarbrücken, Schreibkosten seien im Grundhonorar bereits enthalten oder fallen nicht an, für den vorliegenden Fall in Ansehung der Vergütungsvereinbarung nicht richtig; Auch ist aus oben stehenden Gründen nicht erkennbar, dass die Vergütung willkürlich wäre.
Schließlich vermag das Gericht auch in einer Gesamtschau eine willkürliche Vergütung nicht festzustellen.
Das Gericht wertete 20 Verfahrensakten, die bei ihm anhängig waren, im Hinblick auf außergerichtliche Gutachterkosten vorliegender Art aus. Die Sachverständigenkosten beliefen sich im Durchschnitt auf 560,79 €, wobei in 12 Verfahren die Sachverständigenkosten kleiner als der Durchschnittswert waren. In einem Verfahren beliefen sich die Sachverständigenkosten auf mehr als 1.200,- €. Das Gericht wertet darüber hinaus weitere Verfahrensakten, die bei ihm anhängig waren, im Hinblick darauf aus, wie viel von Gericht bestellte Sachverständige für Gutachten vorliegender Art liquidierten. Im Durchschnitt liquidierten die gerichtlich bestellten Sachverständigen 1.732,74 €, wobei keiner der gerichtlich bestellten Sachverständigen unter 1.400,00 € liquidierte.
In den selbständigen Beweissicherungsverfahren liquidierten die gerichtlich bestellten Sachverständigen im Durchschnitt 1.465,07 € für Gutachten vorliegender Art; 7 von 8 Sachverständige liquidierten mehr als 1.000,- €.
Aus den vorliegenden Verfahren zeigt sich, dass gerichtlich bestellte Sachverständige für die Erstellung eine „routinemäßigen“ Gutachtens im Durchschnitt circa das Dreifache des von den außergerichtlich beauftragten Gutachters liquidieren. 11 von 12 gerichtlich beauftragten Sachverständige liquidierten einen Betrag von mehr als 1.000,- €.
In einem Verfahren (14 C 197/11) wurde sowohl ein außergerichtliches Sachverständigengutachten als auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Höhe der Reparaturkosten eingeholt. Der außergerichtlich beauftragte Sachverständige stellte hierfür 487,66 € in Rechnung, der gerichtlich bestellte Sachverständige 1.465,07 €. Die jeweils ermittelten Reparaturkosten differierten um einen Betrag von 266,42 € (2.800,22 € zu 2.533,80 €).
Unabhängig davon, ob aus dem Vergütungssystem des JVEG konkrete Rückschlüsse auf Honorarforderung außergerichtlich beauftragter Sachverständige gezogen werden können, zeigt sich, dass gerichtliche beauftragte Sachverständige im Durchschnitt das Vielfache von dem, was außergerichtlich beauftragte Sachverständige für Tätigkeiten gleicher Art erhalten, gesetzlich liquidieren können. Ist aber die Liquidation nach Gesetz in summa um ein vielfaches höher als eine Liquidation nach privatrechtlicher Vergütungsvereinbarung, kann über die privatrechtliche Vergütungsvereinbarung das Urteil, sie sei quasi willkürlich und Preis und Leistung stünden in einem auffälligen Missverhältnis zueinander, nicht gefällt werden.
Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses gegeben.
Dem Kläger wird aufgegeben, binnen dieser Frist eine Durchschrift des streitgegenständlichen Gutachtens zur Akte zu reichen.
Und nun bitte Eure Kommentare.
Grüß Gott Willi,
es wäre gut, wenn das Urteil des LG Saarbrücken bekannt
gemacht würde. Wär das möglich?
@“…..unsäglichen – Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken vom 10.2.2012 – 13 S 109/10 – Stellung genommen. Immer mehr Gerichte rücken – zutreffenderweise – von dem Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken ab. Man muss die Saarbrücker Urteile einfach als Ausreißer bezeichnen.“
Hallo Willi,
da ich weiss wie diese Saarbrückener Urteile entstanden sind, nämlich durch die offensichtliche Willkür des Richters unter Mitwirkung eines Pseudosachverständigen für Honorarfragen, lässt mich diese Begründung des Richters vom AG Lebach hoffen, dass es nicht viele Richter gibt welche sich wie der aus Saarbrücken durch Willkür, mangelnde Rechtskenntnis und Selbstherrlichkeit auszeichnen.
Ja,der Lebacher Richter ist ein Richter, welcher das Recht pflegt, ja das ist ein Richter der auch Recht sprechen kann, weil er neben den klaren Gedankengängen eines normal denkenden Menschen, auch juristisch richtig und in sich schlüssig trennen kann.
Solche Richter braucht das Land und keine „Halbgötter“ die nachhaltig den Rechtsfrieden durch Willkür u. 11!! damit verbundene Falschurteile stören.
Der mitwirkende Pseudosachverständige für Honorare, hat ebenso 11 Falschgutachten für Preise geliefert, welche der Lebacher Richter kritisch aufgeführt hat.
Bei diesen SV-Scharlatanen sollte man ansetzen und nicht bei berechtigten Nebenkosten qualifizierter Kfz.-SV.
Wenn ich Richter wäre, würde ich mich auch von solchen Saarbrückener Fehlurteilen distanzieren und der Nation die Flagge eines noch intakten Rechtsystems zeigen.
Weiter so, Herr Richter aus Lebach.
Hallo Alois,
die Redaktion hatte schon lange überlegt, ob sie eines der Urteile aus Saarbrücken einstellen soll oder nicht. Sie hat sich jetzt entschieden, dass das Urteil LG Saarbrücken 13 S 37/12 veröffentlicht wird. Das ist auch das Urteil, bei dem die Revision zugelassen wurde. Das Urteil wird voraussichtlich morgen veröffentlicht werden. Nur noch etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Ich denke, dass hier dringend eine offensive Auseinandersetzung mit dem unsäglichen Urteil des LG Saabrücken erfolgen sollte. Dazu müsste dies auch veröffentlicht werden.
Wenn es eine Kritik an dem Zustandekommen des Urteils gibt, sollte diese auch veröffentlicht werden, Ross und Reiter sollten nicht im Dunkeln bleiben. Dieses Urteil und dessen haarsträubende Begründung wird in JEDEM Rechtsstreit, an der die HUK-Coburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, von den Versicherungsanwälten eingeführt in der Hoffnung, dass der eine oder andere unwissende oder ignorante Richter die dortige Argumentation aufnimmt.
Wie bei einem Kettenbrief wird jedes Urteil, dass dem LG Saarbrücken folgt, in die Schriftsätze der Versicherungsanwälte aufgenommen. Selbst hier in Hamburg war sich eine Abteilung eines Amtsgerichts nicht zu blöd, die Argumentation 1 : 1 zu übernehmen. Die Auswirkungen sind gar nicht abschätzbar.
Deshalb: schlagt sie mit ihren eigenen Mitteln! Verklagt die Halter und Fahrer und versucht, unter Umgehung der abhängigen Versicherungsanwälte diesen Mist vor den BGH zu kriegen. Genauso wie es möglich ist, dass die Versicherungswirtschaft den BGH zum Spielball ihrer Interessen macht, muss es gelingen, dem BGH die Möglichkeit zu geben, auch nicht von den Versicherern gesteuerte Verfahren durch Urteil zu beenden.
Nach der Urteilslektüre wirft sich die Frage auf ob es nicht sinnvoller wäre einfach nach JVEG zu liquidieren? Schließlich stellte das Gericht fest, dass die gerichtlich beauftragten Gutachter deutlich höher abrechneten als die Privatgutachter wobei diese auch noch haftungsrechtlich schlechter dran sind.
Gerichtsgutachter Dr. P. soll für seine fehlerhafte Marktrecherche in 10 Verfahren jeweils 2500,-€ an Gerichtsgutachterkosten abgerechnet haben,obwohl er die Recherche nur einmal durchgeführt hat.
Peinlich passt dazu,dass in den verschiedenen Verfahren zudem die Textbausteine untereinander übernommen wurden mit entsperchenden Namensverwechselungen.
Herr Bezirksrevisor am LG Saarbrücken:pennen sie weiter!
Achso,ja genau,sie sind ja in einem „Nehmerland“tätig,sorry,war mir gerade entfallen.
@Vaumann
Donnerstag, 06.12.2012 um 08:14
Gerichtsgutachter Dr. P. soll für seine fehlerhafte Marktrecherche in 10 Verfahren jeweils 2500,-€ an Gerichtsgutachterkosten abgerechnet haben,obwohl er die Recherche nur einmal durchgeführt hat.
Guten Morgen, Vaumann,
dieser Herr „Kollege“ aus dem Saarland ist meines Wissens sogar noch öffentlich bestellt und vereidigt, allerdings wohl nicht für das Sachgebiet „Sachverständigenhonorare“, was der Inhalt seiner „Gutachten“ deutlich belegt.Hat er pflichtgemäß das LG vor Gutachtenerstattung überhaupt darauf hingewiesen. M.E. hat er in eklatanter Weise gegen die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verstoßen und zwar auch,was die Abrechnung seiner Leistungserbringung angeht. Dürfte deshalb ein Fall für die zuständige IHK sein, welche hoffentlich so konsequent ist, dieses Verhalten in der gebotenen Form zu ahnden. Als Richter würde ich zukünftig davon Abstand nehmen, einen solchen Sachverständigen zu beauftragen, auch nicht auf seinem Vereidigungsgebiet. Was meint der geneigte Leser dazu ?
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen F.
Ich bitte um sofortigen Entzug der öffentlichen Bestellung durch die IHK.
Das ist ein Witz seines gleichen.
Nein,das ist ein Fall von Abrechnungsbetrug,also Staatsanwaltschaft einschalten!