Der GDV „zieht blank“ und offenbart die wahren Absichten der Versicherungswirtschaft bezüglich der Gesetzesänderung zu den Bewertungsreserven bei der Kapitallebensversicherung

Am 16.11.2012 und am 14.11.2012 hatten wir über die Gesetzesänderung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu den Bewertungsreserven bei der Kapital-Lebensversicherung berichtet (§ 56 VAG), die am 21.12.2012 in Kraft treten soll – so wahr „Gauck“ will? Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ) war in seiner Lobby-Funktion sowohl Initiator als auch maßgeblich an dieser Gesetzesänderung beteiligt, die am 08.11.2012, kurz vor 22:00 MEZ !!!, von einigen wenigen Delegierten im Bundestag „durchgewunken“ wurde. Anwesend waren ca. 5% der Abgeordneten des Deutschen Bundestages! Hierbei stellt sich die Frage, ob die restlichen 95% überhaupt wussten, was für eine wichtige Abstimmung zu dieser späten Stunde ansteht, die die Versicherten (also deren Wähler) um viele Milliarden Euro anteiliger Bewertungsreserven bringt bzw. in Zukunft bringen wird? Des weiteren besteht Klärungsbedarf, warum keiner der anwesenden Abgeordneten die Beschlussunfähigkeit beim Bundestagspräsidium beantragt hat?
Der GDV hatte seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 VVG) im Jahr 2008 alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine einschränkende Änderung über das VAG kurzfristig durchzusetzen; nichtzuletzt um milliardenschwere Forderungen von Versicherungsnehmern aus der Vergangenheit abzuschwächen bzw. diesen zu entgehen? Das geschickte „Hineinmogeln“ dieser Gesetzesänderung des VAG bei der EuGH Umsetzung der Unisex-Tarife zum 21.12.2012 war wohl auch ein Teil des Planes?

Die Gesetzesänderung sollte – so die Argumentation der Versicherungswirtschaft – dazu dienen, die Versicherer in Krisenzeiten weniger anfällig zu machen. Insbesondere die momentane Niedrigzinspolitik wurde vorgeschoben, um dieses Gesetz flitzeflott auf den Weg zu bringen. Ein Gesetz, das es von nun an und auf alle Zeit den Versicherern ermöglicht, die Bewertungsreserven, die durch das eingesetzte Kapital der Versicherten erwirtschaftet werden, z.B. als „Puffer“ für die Misswirtschaft der Versicherer oder anderer „Projekte“ einzubehalten. Was genau mit diesem Geld der Versicherten geschieht, wird eine Versicherung nie „en détail“ offen legen. Das Gesetz greift aber auch in einer Hochzinsphase, wenn den Versicherern das Geld aus den Fenstern „quillt“.

Gemäß Urteil des Bundeverfassungsgerichtes vom (1 BvR 80/95)  sollte der Gesetzgeber Voraussetzungen schaffen, um die Versicherten angemessen an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Dem ist der Gesetzgeber (damals große Koalition) dann auch nachgekommen, indem er zum 01.01.2008 eine Änderung im § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorgenommen hatte. Demzufolge sollten die Versicherten bei Beendigung des Versicherungsvertrages an den Bewertungsreserven zu 50% beteiligt werden. Dies unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis bis zum Schluß fortgeführt oder vorzeitig beendet wird.

Ob es sich – bei einem Kapitaleinsatz der Versicherten von 100% – bei dem Anteil von 50% der Bewertungsreserven um eine „angemessene Beteiligung“ im Sinne des BverG handelt, sei dahingestellt. Nach Ansicht der Versicherungswirtschaft war dies jedoch immer noch entschieden zu viel, so dass man nun mit einer neuen Attacke – in Gestalt des Versicherungsaufsichtsgesetzes – die Anteile der Versicherten an den Bewertungsreserven weiter reduziert hat. Eine nochmalige Änderung des § 153 VVG innerhalb von 4 Jahren schien wohl etwas zu gewagt und möglicherweise schwerer durchsetzbar? Außerdem hätte dann jeder Normalbürger die Absichten der Versicherer ohne weiteres durchschaut.
Gemäß Änderung des § 56 VAG sind von den Bewertungsreserven künftig zuerst Sicherungsrückstellungen zu bilden und nur der Rest, sofern einer übrig bleiben sollte, soll dann den Versicherten anteilig ausbezahlt werden. Es bedarf wohl keiner besonderen Phantasie, um zu erkennen, dass die Versicherungswirtschaft – unter diesen rechtlichen Idealbedingungen – nun natürlich alles daran setzen wird, die Bewertungsreserven vollständig im Unternehmen zu behalten, indem man ALLE Bewertungsreserven irgendwie in die Sicherungsrücklage einstellt?
Diese Gesetzesänderung katapultiert die Versicherer mit einem Schlag vor die Zeit der BverfG-Entscheidung. Bis zu diesem Urteil wurden die Bewertungsreserven seitens der Versicherer immer schön „gebunkert“. Die Dimensionen, um die es geht, kann man beispielhaft bei der Allianz Versicherung erkennen, die (trotz Finanzkrise und Niedrigzinspolitik), gemäß ZDF-Fernsehbericht vom 18.09.2012 (Frontal21), über einen „Stock“ von mehr als 16 Mrd Euro !!! Bewertungsreserven verfügt. Nach § 153 VVG hätte man davon die Hälfte, also 8 Milliarden Euro an die Versicherten ausschütten müssen. Nach der Änderung des VAG verbleiben diese Gelder wieder beim Versicherungsunternehmen. Beim GDV nennt man so etwas „mehr Gerechtigkeit für die Versichertengemeinschaft„.

Mit der aktuellen Gesetzesänderung des VAG wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes quasie vollständig neutralisiert.

Mit der Thematik VAG gegen Grundgesetz sollten sich die Verfassungsrechtler nunmehr eingehend auseinandersetzen.

Die Befürchtung, dass die Versicherer künftig überhaupt keine Bewertungsreserven mehr ausschütten (wollen), wurde am 23.11.2012 durch den GDV schriftlich bestätigt und im Internet veröffentlicht. Also bereits 4 Wochen vor Inkrafttreten des Gesetzes! Ein unglaublicher Affront gegenüber dem Gesetzgeber und der gesamten Versichertengemeinschaft. Der Bundestag wird in dieser Sache offensichtlich am „Nasenring“ durch die „Versicherungsarena“ geführt und wie man so hört, soll die Sache am 14.12.2012  noch dem Bundesrat vorgelegt werden. Man kann gespannt sein, wer sich noch alles „einhängen“ lässt?

Siehe GDV Veröffentlichung vom 23.11.2012

Zitat:

– Bewertungsreserven verbleiben vollständig in der Versichertengemeinschaft.

Siehe auch:

Captain HUK vom 29.01.2013

Captain HUK vom 17.12.2012

Captain HUK vom 14.12.2012

Captain HUK vom 12.12.2012

Captain HUK vom 11.12.2012

Captain HUK vom 05.12.2012

Captain HUK vom 16.11.2012

Captain HUK vom 14.11.2012

Captain HUK vom 28.02.2012

Captain HUK vom 16.01.2011

ARD Monitor vom 15.11.2012

ARD/ZDF Morgenmagazin vom 14.11.2012 Beitrag 1

ARD/ZDF Morgenmagazin vom 14.11.2012 Beitrag 2

Capital vom 17.12.2012

DerWesten vom 08.11.2012

Financial Times vom 11.11.2012

GeldinFAIRmationen.de vom 20.08.2012

HANDELSBLATT vom 14.11.2012

Versicherungsjournal vom 09.11.2012

ZDF Frontal21 vom 06.12.2011

ZDF vom 08.11.2012

ZDF Frontal 21 Video vom 18.09.2012

ZDF Frontal 21 Manuskript zur Sendung vom 18.09.2012

GDV vom 15.11.2012

GDV vom 22.10.2012

GDV vom 19.09.2012

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18 Antworten zu Der GDV „zieht blank“ und offenbart die wahren Absichten der Versicherungswirtschaft bezüglich der Gesetzesänderung zu den Bewertungsreserven bei der Kapitallebensversicherung

  1. Paulchen sagt:

    Wer war noch gleich der Cheffe vom GDV seit 2008? War das nicht der, der mit der HUK schon den Sachverständigen und den Geschädigten davor über ein Jahrzehnt in die Tasche greifen wollte? Hat dafür aber ständig auf die Finger bekommen. Ist schon eine kleine Berühmtheit in Deutschland. Oder gibt es noch jemanden, der so oft in Gerichtsurteilen erwähnt wird? Vielleicht gibt es auch bei dieser offensichtlichen „Großschweinerei“ wieder auf die gierigen „Versicherungsgrabscher“?

  2. virus sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    zunächst meinen Dank für diesen Beitrag.

    Du teilst mit, dass der Bundesrat

    http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_04.html

    sich noch mit der Gesetzesänderung von § 56 VAG am 14.12.2012 beschäftigen wird.

    Ist das Gesetz erst mal in Kraft, wird kein Gericht der Welt es wieder einkassieren. Daher schlage ich vor, dass jeder den obigen Beitrag, wegen der Links per Mail, an den Bundestag, und zwar direkt an jedes Bundestagsmitglied des eigenen Bundeslandes sowie an jedes einzelne Mitglied des Finanzausschusses, unter dem Vorsitz von Frau Dr. Birgit Reinemund, sendet.
    Tätigkeitsfeld des Finanzausschusses u. a. Die Abgeordneten diskutieren im Ausschuss zudem Vorlagen aus den Bereichen Geld, Kredit-, Finanz- und Kapitalmarkt sowie Versicherungen.

    Aufgelistet nach Parteien sind z. B. die Mitglieder des Finanzausschusses unter:

    http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a07/mitglieder.html

    Dort kann jedes Mitglied des Finanzausschusses einzeln angeklickt werden, um über die jeweilige Mail-Adresse zu fordern, das (abgeschriebene) Gesetz am 14.12.2012 zu stoppen und es nochmals in die Ausschüsse zu verweisen. Wer meint, zudem anregen zu müssen, dass Mandate wegen augenscheinlicher Überforderung zum Nachteil der/ihrer Wähler umgehend niederzulegen sind, sollte dies tun.

    Gruß Virus

  3. Tante Emma sagt:

    Hallo Paulchen!

    Vielleicht wachen ja jetzt die Mitglieder des Bundesrates auf und blockieren noch das Gesetz. Es war taktisch unklug, schon vor Unterschrift des Bundespräsidenten die versicherungsgesteuerte Richtung im Internet zu loben. Man sollte daher noch nicht über unausgebrütete Eier reden, wenn die Brutzeit noch nicht beendet ist. War vielleicht ein Eigentor!

    Deine Tante Emma

  4. SV Zimper sagt:

    – so wahr “Gauck” will?

    Hallo zusammen,

    Herr Gauck hat auf meine Anfrage vom 20.11.2012

    ich bitte Sie, mir meine Frage sehr kurzfristig zu beantworten:

    „Werden Sie, die m. E. rechtswidrige Gesetzesänderung des § 56 VAG, welche am 7.11.2012 im Bundestag um ca. 22:00 Uhr? von wohl gerade mal 20 Abgeordneten – auf Wunsch bzw. Drängen der Versicherungswirtschaft – beschlossen wurde, unterschreiben?“

    bisher nicht geantwortet.

    Chr. Zimper

  5. Juri sagt:

    Wen wundert es? Die regelmäßigen Blogleser hier wohl nicht!
    Wie schon an anderer Stelle gesagt, „B R D“ steht für Bananenrepublik. Was hatte der Stoiber als Kanzlerkanidat einmal gesagt? „Nur die dümmsten Kälber wählen sich den Metzger selber“.

    Also – denkt bei der nächsten Wahl daran.

  6. Karle sagt:

    Das beste kommt ja immer zum Schluß. Habt ihr das Fazit in dem GDV-Pamphlet unten gelesen?

    „Dies dient der Sicherheit des wichtigsten privaten Altersvorsorgeprodukts der Deutschen.“

    Das mit dem wichtigsten Produkt für die Altersversorgung wird sich ganz schnell ändern, wenn auch der letzte Deutsche verstanden hat, was im §56 und §89 VAG steht. Der Auszahlungsstop und das Einkassieren der Bewertungsreserven dient nicht der Sicherheit der Deutschen, sondern nur der Sicherheit der Versicherungsunternehmen, damit gemäß §56 VAG noch mehr Rücklagen für riskante Finanzspielchen und Versicherungswetten zur Verfügung stehen und wenn es dann doch daneben geht, sich gemäß §89 VAG aus der Leistungspflicht zu verabschieden. Beide Gesetzesänderungen mit äußerst fragwürdiger Abstimmung im Bundestag gehen übrigens auf die Kappe der schwarz-gelben Regierung.

    „Langfristige Sicherheit ist eine wichtige Voraussetzung, um späterer Altersarmut entgegenzuwirken.“

    Wenn man Versicherten bei Ablauf der Versicherung Leistungen verweigert und damit die Altersvorsorge des jeweiligen Versicherten schmälert, die Leistungen ihm nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2005 aber zustehen, tut man etwas gegen die Altersarmut? Die haben echt einen in der Waffel?

  7. Vaumann sagt:

    Lebensversicherung??,ein Schneeballsystem gelangt doch nur an seine systembedingten Grenzen,was denn sonst??
    siehe bei youtube,“kapitalvernichtende Lebensversicherung„.
    Das BverfG hat entschieden,dass der VN angemessen an den Bewertungsreserven zu beteiligen ist.
    Was zählt zu den Bewertungsreserven?
    Wer bestimmt das?
    Was bedeutet „angemessen“,5% oder 95%?
    Was aber völlig fehlt:
    WANN entseht der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers auf diese „angemessene Beteiligung“?
    Ich kenne keinen einzigen Vertrag,in dem der Zeitpunkt der Auszahlung der „angemessenen Beteiligung“ an den Bewertungsreserven fest vereinbart ist!
    Die VN glauben, dass das der Auszahlungstermin oder der Ablauftermin oder der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei einer Kündigung ist.
    Das ist ein IRRTUM!!
    Die Information der Versicherung wird so,oder so ähnlich lauten:
    Wir erkennen an,dass Sie einen Anspruch auf eine Beteiligung an den Überschüssen haben.
    Momentan ist uns eine diesbezügliche Auszahung aber infolge der angespannten Lage auf den Kapitalmärkten leider nicht möglich.
    Wir hoffen aber Ihnen mittelfristig eine positive Benachrichtigung zukommen lassen zu können.
    Mit freundlichen Grüssen
    Ihre liebe Barmherzika.

  8. Schlapphut sagt:

    Hallo Herr kollege Vaumann,
    nennt man sowas nicht kalte Enteignung?
    Und für Enteignungen braucht man doch ein Enteignungsgesetz, in dem die Entschädigung festgeschrieben ist, oder irre ich mich? Der Leergang in Pullach, oder wo war der noch?, ist schon so lange her.

  9. Karle sagt:

    Hallo Vaumann,

    wie wärs mit etwas Schnüffelei beim VVG § 153?

    „Was zählt zu den Bewertungsreserven?
    Wer bestimmt das?“

    § 153 VVG

    „Was bedeutet “angemessen”,5% oder 95%?“

    § 153 VVG (3) Satz 1

    Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen.

    „WANN entseht der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers auf diese “angemessene Beteiligung”?“…
    …Die VN glauben, dass das der Auszahlungstermin oder der Ablauftermin oder der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei einer Kündigung ist.“

    § 153 VVG (3) Satz 2

    Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden.

    § 153 VVG ist aber nach dem 21.12.2012 Geschichte. Diesen Paragraphen kann man dann eigentlich ersatzlos streichen, da durch § 56 VAG ausgehebelt. Danach ist der Ofen aus, liebe Versichertengemeinschaft. Keine Bewertungsreserven, kein Schlussgewinn, nix, niente, nada. Bei dem historischen Finanzhurricane, der sich mit dynamisch zunehmender Geschwindigkeit auf uns zubewegt, interessieren aber Überschüsse sowieso nicht mehr. Da kann man froh sein, wenn man das eingezahlte Kapital vorher noch irgendwie retten kann.

  10. Schlapphut sagt:

    Hi Virus,
    die Sache mit den Bundestagsabgeordneten ist gelaufen. Die Ländervertreter, also die fünf aus Bayern, die fünf aus Nordrhein-Westfalen, die drei aus Bremen, die vier aus sachsen-Anhalt usw., je nach Größe des Bundeslandes, müssen nun noch im Bundesrat abstimmen. Nur wenn die Nein sagen, geht die Sache in den Vermittlungsausschuss, in dem Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat sitzen, ist das Gesetz erst einmal gestoppt, weil dort eine Übereinkunft erzielt werden muss.
    Aber eigentlich ist der Drops schon gelutscht. Deshalb ist sich der GDV auch so sicher und frohlockt schon. Aber man hat bekanntlich ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen gesehen.

  11. Netzfundstück sagt:

    Änderung des § 56 VAG wider besserem Wissens und jetziger Unterstützung durch den BdV!?

    http://www.versicherungsreform.de/Dokumente/PDF/NOMOS2-Verbr-pol-Informationen.pdf

    Versicherungswissenschaftliche Studien (VersWissStud Band 2, Seiten 203 ff.)

    Versagen der Wissenschaft, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Strafverfolgung im Versicherungswesen

    Verbraucherpolitische Informationen
    und Forderungen
    von H a n s D i e t e r M e y e r *

  12. virus sagt:

    Schlapphut,

    du irrst, der Bundesrat MUSS gar nichts mehr.

    Virus

  13. Schlapphut sagt:

    Hi Virus,
    der Autor dieses Berichtes, Hans Dampf, hat am Schluß seines Vorwortes selbst vermerkt, dass „der Bundestag in dieser Sache offensichtlich am “Nasenring” durch die “Versicherungsarena” geführt wird und wie man so hört, soll die Sache am 14.12.2012 noch dem Bundesrat vorgelegt werden.“ Siehe Hans Dampf. Das scheint auch logisch, da es sich offenbar um ein Zustimmungsgesetz handelt.
    Wenn es aber kein Zustimmungsgesetz ist, dann nützen auch die angekündigten Schritte nichts mehr. Es fehlt dann nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten.
    Gruß aus Pullach

  14. Karle sagt:

    Zustimmungsgesetze

    Der verfassungspolitische Rang und die Bedeutung des Bundesrates ergeben sich hauptsächlich aus seinen Mitentscheidungsrechten bei Zustimmungsgesetzen. Diese Gesetze können nur zustande kommen, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind. Bei einem endgültigen Nein des Bundesrates sind Zustimmungsgesetze gescheitert.

    Welche Gesetze zustimmungsbedürftig sind, ist ausdrücklich und abschließend im Grundgesetz geregelt. Im Wesentlichen lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

    Gesetze, die die Verfassung ändern.
    Hier muss der Bundesrat sogar mit einer Zweidrittelmehrheit (46 Stimmen) zustimmen.
    Gesetze, die in bestimmter Weise Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben.
    Hierunter fallen auf der Einnahmeseite alle Gesetze über Steuern, an deren Aufkommen die Länder oder Gemeinden beteiligt sind: zum Beispiel die Lohn- und Einkommensteuer, die Mehrwertsteuer und die Gewerbesteuer.
    Auf der Ausgabenseite zählen hierzu alle Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbare Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen.
    Gesetze, für deren Umsetzung in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird: Die Länder haben das Recht, von bundesgesetzlichen Regelungen über die Einrichtung der Behörden und über das Verwaltungsverfahren durch Landesgesetz abweichen zu dürfen. Die Zustimmung des Bundesrates ist insoweit nur erforderlich, wenn im Bundesgesetz wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ausnahmsweise ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder geregelt wird (Art. 84 Abs. 1 GG).

    Einspruchgesetze

    Das Grundgesetz geht vom Grundfall des nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzes aus. Gesetze, die der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind nämlich explizit im Grundgesetz aufgeführt. Alle Gesetze, die nicht einer der dort genannten Materien zugeordnet werden können, sind demnach so genannte Einspruchsgesetze. Der Einfluss des Bundesrates ist geringer als bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen. Er kann seine abweichende Meinung dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Der Einspruch des Bundesrates kann durch den Deutschen Bundestag überstimmt werden.

    Beschließt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder) seiner Stimmen Einspruch einzulegen, kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) überstimmt werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder.

    Quelle: Bundesrat.de

    Bei der Änderung des VAG dürfte es sich um ein sog. Einspruchsgesetz handeln. Alle haben also irgendwie recht. Der Bundesrat kann zwar aktiv werden, aber nur, wenn er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Ansonsten ist die Messe gelesen.

    Deshalb macht es schon Sinn, wenn alle Leser sämtliche Mitglieder des Bundesrates über die am 08.11.2012 im Bundestag verabschiedete „Schweinerei“ informieren, in deren Folge der deutsche Bürger um Milliarden Euro gebracht werden soll. Stichwort „Lebensversicherung als Altersvorsorge – Milliardenlücke durch Gesetzesänderung“. Insbesondere die Mitglieder der momentanen Regierungsoposition sind im Bundesrat ja recht gut vertreten. Bei einer Zurückweisung an den Bundestag wird es ungleich schwerer, eine weitere Nacht- und Nebelaktion mit nur 30 anwesenden Versicherungsvertretern äh.. „Volksvertretern“ durchzuziehen. Der Bürger hat mit seinem Protest an den Bundesrat also schon Möglichkeiten, in den Gesetzgebungsprozess einzugreifen und das Ruder vielleicht noch einmal herumzureißen. Aber auch nur dann, wenn der Hintern sich bewegt. Die Zeit ist knapp!

  15. Schlapphut sagt:

    Hi Karle,
    vielen Dank für die verfassungsrechtliche Information. Ich hab den Eindruck, dass ich die Leergänge in Pullach noch mal wiederholen muss.

  16. Karle sagt:

    Wenn es Leergänge in Pullach waren, wundert es nicht? Da hilft auch keine Wiederholung. 🙂

  17. F-W Wortmann sagt:

    Noch ist die Sache für die Versicherer noch nicht in trockenen Tüchern. Aufgrund des vielfältigen Protestes in der Bevölkerung, hervorgerufen durch Funk, Presse und Fernsehen, soll das Gesetz entweder wieder geändert werden oder durch Verordnung des zuständigen Ministers abgeschärft werden. So berichteten die „Stuttgarter Nachrichten“ . Warten wir also die weitere Entwicklung ab.

  18. Heinz Scherger sagt:

    Auszug aus dem Geschäftsbericht Allianz LV 2011:

    —Seit 2009 werden die Auswirkungen eines dauerhaften Niedrigzinsniveaus auf die Leistungsversprechen der Allianz Lebensversicherungs-AG untersucht. Als niedriges Zinsniveau wurde eine flache Zinskurve in Höhe von 1,5 Prozent über die gesamte Projektions- dauer von 60 Jahren unterstellt. Die Analyse zeigte, dass die Allianz Lebensversicherungs-AG selbst bei diesem Zinsumfeld die vertraglich festgelegten Leis- tungen immer erfüllen kann. —

    Wer den Geschäftsbericht liest merkt schnell um was es bei der Streichung der Auszahlung von Bewertungsreserven geht.Herr Ackermann grüßt -Rendite 25 %-

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