Mit einem knappem – aber zutreffendem – Urteil vom 28.11.2012 (716 C 241/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 104,84,€ zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das, was das Gericht zur Begründung anführt, kann nicht von der Hand gewiesen werden.
Aus den Entscheidungsgründen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann Zahlung in Höhe von 104,84 € von dem Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB verlangen.
Die eingeklagten Kosten des Klägers sind der Höhe nach erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und daher von dem Beklagten als Schadensersatz zu leisten. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Von dem Geschädigten, der regelmäßig mit dem Begutachtungsgeschäft von unfallbeschädigten Pkw nicht vertraut ist, kann nicht verlangt werden, vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kosten-voranschläge einzuholen.
Er kann daher von dem Schädiger die Erstattung der vollständigen Gutachterkosten verlangen. Dies ist lediglich ausgeschlossen, wenn die von dem Sachverständigen geforderten Kosten evident unverhältnismäßig sind, so dass auch der Geschädigte dies erkennen kann. Hier lässt sich nicht feststellen, dass sich dem Geschädigten ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und dem von ihr abgerechneten Preis aufdrängen musste.
Der Kläger kann von dem Beklagten Zinszahlung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB ab 6.7.2012 verlangen. Die Zahlungsaufforderung vom 22.3.2012 vermochte keinen Verzug auszulösen. Die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts sowie die Durchführung einer Halterauskunft war erforderlich und zweckmäßig, so dass diese Kosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu erstatten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-Wandsbek.
…. besser geht`s nicht!