Mit Datum vom 25.04.2012 (44 C 382/11) hat das AG Düren die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 654,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Köln ist nach wie vor der – richtigen – Auffassung, dass die Schwacke-Liste der korrekte Maßstab für die Schätzung der Mietwagenkosten im Normaltarif ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 654,41 € aus §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
Die Abtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/1.1, der sich das Gericht anschließt, ist die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. So liegt der Fall auch hier.
Nach § 249 BOB sind diejenigen Mietwagenkosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen.
Dabei bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Aachen (vgl. Urteile vom 27.11.2008 – 2 5 186/08 und 2 S 196/08) keine Bedenken die Höhe der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen. Das Landgericht Aachen erkennt dabei auch den Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten für die Vollkaskoversicherung, die Winterbereifung und die Zustellung bzw. Abholung an (vgl. Urteil vom 27.11.2008 – 2 S 186/08). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Die Mietwagenkosten wurden mithin zutreffend berechnet
Da lediglich die Kosten der nächstniedrigen Kategorie abgerechnet werden, ist auch kein Abzug für die Eigenersparnis vorzunehmen.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaitskosten gegen die Beklagte zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus abgetretenem Recht, weil allein die Mietwagenkostenforderung abgetreten worden ist und nicht auch die Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Rechtsanwaltskosten erst nach Eintritt des Verzuges entstanden sind.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs; 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Düren.
Hallo Babelfisch,
wieder ein Gericht im Rheinland, das dem Schwacke-Mietpreisspiegel – zu Recht – den Vorzug vor der Fraunhofer-Erhebung gibt.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker