OLG NÜRNBERG vom 20.11.2006, 3 U 1838/06
Gefunden im ADAC, ADAJUR-Newsletter vom 15.05.07
1.Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen einem Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung ein Wettbewerbsverhältnis existiert.
2.Die Bemerkung einer Kfz-Haftpflichtversicherung einem Anwalt gegenüber, sie werde die Kosten eines speziellen Gutachters nicht ersetzen, kann eine Verletzung von § 4 Nr.7, 10 UWG darstellen.
(Aus den Gründen: …Solche Mitteilungen sind schon deshalb nicht als nur im Rahmen der Vertragserfüllung erfolgende Handlungen anzusehen, weil diese Äusserungen auch gegenüber Anwälten getätigt werden, die für Anspruchsteller im Rahmen der Schadensregulierung tätig werden. Da diese Anwälte die betreffende Information aber in durchaus sachgerechter Weise zugleich auch weiteren, zukünftigen Mandanten zur Verfügung stellen, um sie davor zu bewahren, unnötige Kostenrisiken einzugehen, sind von vornherein eine Vielzahl von Kunden betroffen, so dass die Handlung der Beklagten über das individuelle Vertragsverhältnis hinausreicht…).
Fundstelle
WRP,2007 202
Mitgeteilt vom KFZ Sachverständigenbüro Sander
Beklagte war die HUK Coburg Versicherung.
@Boris Schlüszler Montag, 21.05.2007 um 11:45
” Beklagte war die HUK Coburg Versicherung. ”
Wer sonnst verschleudert die Beiträge für völlig aussichtslose Prozesse!
HUK-Coburg, da bin ich mir sicher!
Das Urteil liegt mir einschließlich Beklagtenrumbrum vor. Zweifel sind ausgeschlossen! 😎