Berufungskammer des LG Darmstadt verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.9.2012 – 6 S 101/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch eine Berufungsenscheidung des LG Darmstadt zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Ausgehend von einem gerichtlichen Mahnverfahren vor dem für Hessen zuständigen Amtsgericht Hünfeld ging es in das streitige Verfahren vor dem AG Offenbach über. Für das Berufungsverfahren war dann die Berufungskammer des LG Darmstadt zuständig.  Das Rubrum des uns zugesandten Urteils war  leider vollkommen anonymisiert, so dass nicht bekannt ist, um welche Versicherung es sich handelt. Die Begründung begegnet der Kritik, da Bezug genommen wird  auf die Verhältnismäßigkeit der SV-Kosten zum Fahrzeugschaden. Gerade bei geringen Fahrzeugschäden kommt es zu ungewollten Ergebnissen, so dass diese Bezugnahme nicht zielführend ist. Die Berufungskammer folgt mit dieser Begründung der teilweisen Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main. Das Urteil wurde dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Darmstadt                                                Verkündet am:
.                                                                                   23.09.2011

Aktenzeichen: 6 S 101/11
(38 C 492/10 – Amtsgericht Offenbach/M.)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Berufungsrechtsstreit

hat die 6. Zivilkammer – Berufungskammer – des Landgerichts Darmstadt

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …
die Richterin am Landgericht …
die Richterin …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2011 für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27.06.2011 (Az.: 38 C 492/10) abgeändert:.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 12.11.2010 (Az.: 10-5926934-0-1) bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 299,79 erst ab dem 14.09.2010 geltend gemacht werden können.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 350.- zuzüglich Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostendes Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: EUR 649,79

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, §540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 27.06.2011 den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger könne – mangels einer verbindlichen Honorarabrede – nur die übliche Vergütung verlangen. Gemäß § 287 ZPO ergebe sich unter Heranziehung der von der Beklagten vorgelegten Schätzgrundlagen, dass die seitens der Beklagten gezahlten EUR 700,- in jedem Fall ausreichend seien. Bei einer von dem Geschädigten direkt gegen die Beklagte, geführten Klage würde dem Geschädigten nur ein Anspruch in dieser Höhe zuerkannt werden.
Dagegen griffe die Argumentation des Klägers nur dann durch, wenn der Kläger mit dem Geschädigten eine rechtswirksame Vergütungsvereinbarung getroffen habe oder – eventuell – wenn der Geschädigte bereits den gesamten Betrag an den Sachverständigen gezahlt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation.

Er hat in zweiter Instanz eine neue Abtretungserklärung vom 27.07.2011 vorgelegt, nach der der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem Unfall vom 20.07.2010 gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbedingten Fahrzeuges an den Sachverständigen abtritt (Bl. 254 d.A.).

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur neuen Abtretungserklärung vom 27.07.2011 vertritt die Beklagte die Ansicht, dass diese als verspätet zurückzuweisen und ohne Belang sei.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat aufgrund der vorgenommenen Abtretung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des noch ausstehenden Rechnungsbetrages in Höhe von EUR 649,79.

Die ursprüngliche Abtretungserklärung vom 21.07.2010 (Bl. 41 d.A.) war unwirksam. Die Kammer hält insoweit an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest.

Die ursprünglich vorgenommene Abtretung war weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Von ihr war eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall betroffen, ohne dass der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt worden wäre (BGH Schaden-Praxis 2011, 329f. ).

Eine Umdeutung der Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung war nicht möglich.

Da die nichtige Erklärung keine Festlegung darauf enthält, dass die Sächverständigenkosten gegenständlich im Ganzen abgetreten sind, geht die Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Klausel hinaus (BGH a.a.O.).

Allerdings hat der Kläger nunmehr eine neue Abtretung vom 27.07.2011 vorgelegt, nach der von dem Geschädigten lediglich sein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten einschließlich Mehrwertsteuer an den Sachverständigen abgetreten wird. Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis hinreichend Rechnung getragen. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen damit keine Bedenken mehr.
Gegen diese Abtretungserklärung hat die Gegenseite keine erheblichen Einwendungen vorgebracht. Die Verspätungsrüge der Beklagtenseite greift nicht durch, da der Inhalt der neuen Abtretungserklärung zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist und daher in zweiter Instanz zu berücksichtigen war.

Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz scheidet vorliegend aus. Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten stellt sich nämlich als Anwendungsfall einer zum Berufsbild des Sachverständigen gehörenden Nebenleistung dar (vgl. LG Saarbrücken Schaden-Praxis 2010, 446f. – ).

Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, den Geschädigten konkret zur Abtretung möglicherweise bestehender Ansprüche gegen den Kläger aufgefordert zu  haben, ist es ihr zudem verwehrt, ihre Zahlung von einer entsprechenden Abtretung gemäß § 255 BGB abhängig zu machen.

Soweit die Beklagtenseite die dolo-agit-Einrede im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatz bzw. Rückforderungsanspruch in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegen den Sachverständigen erhoben hat, hat diese ebenso wenig wie die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung Erfolg. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 31.03.2011 an, wonach ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis EUR 3.000,- netto 25% dieses Betrages nicht überschreitet, nicht den Rahmen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist.

Vorliegend macht das Netto-Grundhonorar des Sachverständigen 22,5 % der Nettoreparaturkosten aus.

Die seitens des Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind gleichfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt, Urteil vom-31.03.2011, Az.: 2 – 24 S 186/10). Überdies ist fraglich, ob eine Preiskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten überhaupt zulässig ist, wenn der Geschädigte sich im Rahmsn des zur Wiederherstellung Erforderlichen hält (LG Saarbrücken VKR 2008, 280 – juris).

Das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Fahrtkosten führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Sachverständige hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, das Unfallfahrzeug wurde am 21.07.2010 in Dietzenbach begutachtet.

Angesichts der Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Dietzenbach erscheinen die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten 46 km für Hin- und Rückfahrt als angemessen.

Der Einwand der Beklagten, weitere EUR 350,- an den Geschädigten gezahlt zu haben, steht der Zahlungspfllcht der Beklagten nicht entgegen. In ihrem Schriftsatz vom 08.06.2011 hat die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass der Geschädigte die restliche Honorarforderung „ggf. in Höhe der erhaltenen Zahlung von EUR 350,- auch gegenüber dem Kläger ausgeglichen hat. Eine gegenteilige Angabe der Klägerseite liegt hier gerade auch nicht vor.“ Allerdings hat der Kläger schon in der Anspruchsbegründung vorgetragen, seitens des Geschädigten keine Zahlung erhalten zu haben. Dem in diesem Zusammenhang gemachten Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung des Geschädigten war nicht nachzukommen, da es sich insoweit um einen bloßen Ausforschungsbeweis handelt.

Allerdings war der geltend gemachte Zinsanspruch, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu reduzieren. Mangels gegenteiligen substantiierten Vortrags können Zinsen von der Klägerseite erst ab dem 14.09.2010 geltend gemächt werden (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 47 Abs, 1 GKG in Verbindung mit dem Berufungsantrag.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert