AG Dortmund verurteilt KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (406 C 3237/12 vom 04.10.2012)

Mit Urteil vom 04.10.2012 (406 C 3237/12) hat das Amtsgericht Dortmund die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Unter Hinweis auf die insoweit offene Rechtsprechung des BGH entscheidet sich das AG Dortmund aus nachvollziehbaren Gründen für die Anwendung der Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 398 BGB, §§ 115, 116 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz für weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,84 Euro gegen die Beklagte.

1.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die den Geschädigten infolge des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2010 und xx.xx.2010 entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

2.

Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB hat die Beklagte den Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dieser umfasst auch die Kosten für die unstreitig erforderliche Anmietung eines Mietwagens im Zeitraum xx.xx.2010 bis xx.xx.2010 und xx.xx.2010 bis xx.xx.2010.

Der Höhe nach beschränkt sich der Ersatzanspruch auf diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt angebotenen Tarifen hat sich der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren für den wirtschaftlicheren, den sogenannten „Normaltarif“, zu entscheiden.

Die Bestimmung des ersatzfähigen „Normaltarifs“ unterliegt der tatrichterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Zur Ermittlung der notwendigen Kosten stellt das arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das Postleitzahlengebiet des Wohnsitzes des Geschädigten aus dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (LG Dortmund, Urteil vom 24.11.2011 – 4 S 61/11, BeckRS 2012, 02337 und Urteil vom 01.03.2012 – 4 S 97/11, NJW-RR 2012, 663). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Heranziehung der Mietpreisermittlung durch das Fraunhofer IAO (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947). Das Gericht zieht den Schwacke- Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage vor. Die Verwendung der Tabelle des Fraunhofer IAO begegnet Bedenken, da sie vornehmlich auf Internetrecherchen bei den größten Mietwagenanbietern zurückgeht und nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Geschädigten in der konkreten Unfallsituation häufig gerade keine Anmietung über das Internet vornehmen, sondern sich unmittelbar an ihre Autowerkstatt wenden. Zudem differenziert die Tabelle des Fraunhofer IAO nur nach zwei- und nicht nach dreistelligen Postleitzahlengebieten, was zu Ungenauigkeiten bei der Erfassung der regionalen Preise führt. Des Weiteren wird eine Vorbuchzeit von einer Woche vorausgesetzt, was der Unfallsituation nicht gerecht wird. Mit Ausnahme der Kosten für die Vollkasko-Versicherung werden außerdem keine Preise für Aufschläge und Zuschläge berücksichtigt (LG Dortmund, aaO).

Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, den Schwacke- Mietpreisspiegel als untaugliche Schätzgrundlage erscheinen zu lassen. Die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung bedarf nur dann der Aufklärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, aaO). Hierfür ist es nicht ausreichend, die Unterschiede zwischen dem Schwacke- Mietpreisspiegel und der Tabelle des Fraunhofer IAO aufzuzeigen (LG Dortmund, a. a. O.). Auch die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus Internetpreisangeboten der Mietwagenanbieter Sixt, Europcar und Avis vermögen keine Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu begründen. Die Zugrundelegung des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels, der eine erhebliche Bandbreite unterschiedlicher Preise abdeckt, beinhaltet zwangsläufig, dass es günstigere Angebote gibt. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote lassen im Übrigen nicht den Schluss zu, dass die Geschädigten im maßgeblichen Zeitraum bei den angegebenen Unternehmen tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu den angegebenen Preisen hätte anmieten können. Den „Angeboten“ lässt sich nicht entnehmen, zu welchen konkreten Konditionen eine Anmietung vorgenommen werden kann. Die Angebote der Firmen Europcar und Avis, von denen eines den Preis mit „ab EUR“ angibt, enthalten jeweils einen Button „mehr Informationen“ bzw. „weiter“, der ebenfalls auf nicht nachvollziehbare weitere Hinweise zu den Mietkonditionen, beispielsweise der Vollkaskoversicherung, schließen lässt. Selbst wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Jahr 2012 tatsächlich zu den behaupteten Preisen möglich gewesen sein sollte, heißt das jedoch nicht, dass auch im Zeitpunkt der hier streitigen Anmietung entsprechende Angebote zur Verfügung standen. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Die vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet wurden mehr als 2 Jahre nach dem Schadensereignis gefertigt. Es ist nicht nachvollziehbar, ob es sich bei den Auszügen um übliche, jederzeit zur Verfügung stehende Angebote oder um besonders günstige Tages-Angebote handelt. Daher genügt die Vorlage von Screenshots nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung anerkannter Schätzgrundlagen (LG Dortmund Urteil vom 01.03.2012 – 4 S 97/11, NJW-RR 2012, 663).

3.

Das Gericht legt der Schätzung des Normaltarifs nach alledem das arithmetische Mittel gemäß Schwacke- Automietpreisspiegel 2010 zugrunde, hinsichtlich der Geschädigten X wird dabei auf das PLZ-Gebiet 442 und hinsichtlich des Geschädigten Y auf das PLZ-Gebiet 457 abgestellt.

a.

Das Fahrzeug des Geschädigten X (Audi A 4) ist entsprechend der Schwacke-Mietwagenliste 2010 der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnen. Es ist jedoch eine Herabstufung um eine Klasse vorzunehmen, da das Fahrzeug nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zum Unfallzeitpunkt bereits 6 Jahre alt war und der Geschädigte nur die Kosten für einen etwa vergleichbaren Mietwagen ersetzt verlangen kann (LG Aachen, Urteil vom 18.04.1994, Az.: 2 S 123/94). Unabhängig davon hat der Geschädigte unstreitig ein Ersatzfahrzeug der Klasse 5 („E“) angemietet, so dass bei den Vergleichsberechnungen auch nur von einem Fahrzeug der Gruppe 5 ausgegangen werden kann.

Das Fahrzeug der Geschädigten Y (Mercedes A 140) ist entsprechend der Schwacke-Mietwagenliste 2010 der Fahrzeugklasse 5 zuzuordnen. Es ist jedoch eine Herabstufung um eine Klasse vorzunehmen, da das Fahrzeug nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zum Unfallzeitpunkt bereits 6 Jahre alt war und der Geschädigte nur die Kosten für einen etwa vergleichbaren Mietwagen ersetzt verlangen kann (LG Aachen, Urteil vom 18.04.1994 – 2 S 123/94, BeckRS 2009, 14785). Somit ist bei der Berechnung die Fahrzeugklasse 4 anzusetzen.

b.

Bei der Berechnung sind die sich nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Der Geschädigte ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, nicht nur tageweise anzumieten, sondern die Möglichkeit der Nutzung von Rabatten für eine längere Anmietung auszuschöpfen (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199).

c.

Aufgrund ersparter Eigenaufwendungen der Geschädigten ist ein Abzug in Höhe von 10 % vorzunehmen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 – 13 U 189/99, DAR 2001, 79). Ein solcher Abzug entfällt hier auch nicht, da kein entsprechend klassenkleineres Fahrzeugs angemietet wurde.

d.

Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist ein Aufschlag von 20 % auf den danach ermittelten Normaltarif gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abdecken zu können (LG Dortmund, Urteil vom 30.09.2010 – 4 S 48/10, BeckRS 2010,24506).

e.

Kosten für die Zustellung und Abholung des an die Geschädigte … vermieteten PKW sind nicht in Ansatz zu bringen. Denn es wurde nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, ob und wann der PKW von wem wo zugestellt und abgeholt wurde.

4.

Zusammenfassend ergibt sich danach folgende Berechnung hinsichtlich der Geschädigten X:

arithmetisches Mittel nach dem
Schwacke-Automietspiegel 2010 für das
PLZ- Gebiet 442, Klasse 4:

1 x Wochentarif (EUR 439,76)
1 x 3-Tages-Tarif (EUR 268,32)
2 x 1-Tages-Tarif (2 x EUR 96,53)                         EUR 901,14

abzüglich 10 % ersparte Eigenaufwendungen   – EUR 90,11

zuzüglich 20 % Risikoaufschlag                           EUR 162,21

zuzüglich Vollkaskoversicherung
1 x Wochentarif (EUR 149,48)
1 x 3-Tages-Tarif (EUR 67,17)
2 x 1-Tages-Tarif (EUR 22,62)                               EUR 261,89

gesamt                                                             EUR 1.235,13

abzgl. gezahlter                                                  EUR 663,00

Restbetrag                                                          EUR 572,13

Hinsichtlich des Geschädigten Y ergibt sich zusammenfassend folgende Berechnung:

arithmetisches Mittel nach dem
Schwacke-Automietspiegel 2010 für das
PLZ- Gebiet 457, Klasse 5:
2 x Wochentarif (EUR 491,41)                              EUR 982,82

abzüglich 10 % ersparte Eigenaufwendungen   – EUR 98,28

zuzüglich 20 % Risikoaufschlag                            EUR 176,91

zuzüglich Vollkaskoversicherung
2 x Wochentarif (EUR 151,13)                              EUR 302,26

gesamt                                                              EUR 1.363,71

abzgl. gezahlter                                                   EUR 772,00

Restbetrag                                                           EUR 591,71

Demnach besteht insgesamt ein Anspruch auf Zahlung von 1.163,84 Euro.

II.

Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich des Geschädigten X mit der Zahlung der restlichen Mietwagenkosten seit dem 14.09.2010 in Verzug, nachdem sie mit Schreiben der Klägerin vom 02.09.2010 zur Zahlung bis zum 13.09.2010 aufgefordert wurde. Einen Verzugseintritt am 02.09.2010 hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt.

Hinsichtlich der Geschädigten Y befindet sich die Beklagte mit der Zahlung der restlichen Mietwagen-kosten seit dem 24.09.2010 in Verzug, nachdem sie mit Schreiben der Klägerin vom 14.09.2010 zur Zahlung bis zum 24.09.2010 aufgefordert wurde. Geltend gemacht werden von der Klägerin jedoch nur Zinsen ab dem 10.08.2011, so dass die Beklagte nur insoweit zu verurteilen war, § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Dortmund.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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