Mit Datum vom 13.09.2012 (32 C 137/12 (90)) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.140,30 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht brauchte in diesem Fall nicht die Frage Schwacke/Fraunhofer entscheiden, da die geltend gemachten Kosten hier lediglich geringfügig über denen der von der Fraunhofer Tabelle ermittelten lag. Meinte die Versicherung ernsthaft, sich hier vor den Kosten drücken zu können, weil die Reparatur länger dauerte, als vom Gutachter veranschlagt?
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main infolge rügeloser Einlassung der Beklagten örtlich zuständig (§ 39 ZPO).
Die Klage ist auch in voller Höhe begründet.
Gem. §§ 7 StVG, 115 VVG steht dem Kläger gegen die Beklagte unstreitig ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu; streitig ist lediglich die Höhe.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin X im Namen des Klägers einen wirksamen Mietvertrag über einen Pkw abschloss. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und der glaubhaften Aussage der Zeugin. Diese hat ein Vertragsformular zur Akte gereicht, aus dem sich ersehen lässt, dass bereits zu Beginn der Fahrzeugüberlassung die Parteien sich über den Mietzins geeinigt hatten und dass Mieter laut Vertrag der Kläger sein sollte. Sie hat ferner ausgesagt, dass sie sich mit dem Geschäftsführer der Autovermietung über den Preis unterhalten habe.
Die Mietwagenkosten sind für einen Zeitraum von 21 Tagen zu ersetzen. Denn unstreitig ereignete sich der Unfall am xx.xx.2011 und war die Reparatur erst am xx.xx.2011 abgeschlossen. Dass der vorgerichtlich tätige Schadensgutachter eine Reparaturdauer von 6 Tagen für ausreichend erachtet hat, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Denn die Reparatur dauerte tatsächlich vom xx.xx. bis zum xx.xx.2011, so dass dem Kläger sein Fahrzeug in dieser Zeit nicht zur Verfügung stand. Zudem trifft das Risiko, dass durch unsachgemäße Maßnahmen in der beauftragten Reparaturwerksatt Mehrkosten verursacht werden, den Schädiger und nicht den Geschädigten; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH NJW 1975, 160).
Eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens gem. § 254 BGB ist wegen der Reparaturdauer nicht vorzunehmen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger oder seine Ehefrau schuldhaft eine besonders langsam arbeitende Werkstatt ausgesucht hätten.
Im übrigen hat der Kläger auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er den Reparaturauftrag erst am xx.xx.2011 – vier Tage nach dem Unfall – erteilte. Denn das Schadensgutachten lag erst am xx.xx.2011 vor. Vor dessen Eingang konnte der Kläger jedoch überhaupt nicht beurteilen, ob eine Reparatur des erheblich beschädigten Pkw oder eine Ersatzbeschaffung der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung war und durfte aus diesem Grund den Eingang des Gutachtens abwarten, ehe er den Reparaturauftrag erteilte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269). Wenn der Kläger aber bis zum 01.03.2011 die Erteilung des Reparaturauftrages hätte zurückhalten dürfen, kann ihm aufgrund des Abwartens bis zum 28.02.2011 erst recht nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden.
Die Mietwagenkosten sind in der Höhe des erforderlichen Aufwandes zu erstatten. Der Geschädigte hat unter mehreren Möglichkeiten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlich günstigeren zu wählen; zu Marktforschung ist er allerdings nicht verpflichtet. Als Schätzgrundlagen sind Mietpreisspiegel geeignet, so die sogenannte Schwacke-Liste oder der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts.
Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages war im vorliegenden Fall ein Preis von 100,00 € netto zuzüglich 23,53 € netto Versicherung pro Tag vereinbart; dies hat die Zeugin auch bestätigt.
Dieser Betrag ist gemäß den Angaben im Fraunhofer-Mietpreisspiegel nicht zu beanstanden. Danach werden im PLZ-Gebiet 60 für einen Wagen der Kategorie 8 im Schnitt 144,88 € brutto pro Tag verlangt; der Maximalwert beläuft sich sogar auf 270,00 € brutto. Die hier tatsächlich aufgewandten Gesamtkosten pro Tag von 147,00 € brutto liegen also nur geringfügig über dem Durchschnitt nach Fraunhofer-Mietpreisspiegel und waren damit erforderlich.
Dies gilt um so mehr, als nach der Schwacke-Liste für einen Pkw dieser Kategorie im PLZ-Gebiet 603 sogar ein Durchschnittspreis von 183,83 € pro Tag angemessen ist.
Der erforderliche Aufwand an Mietwagenkosten ist auch nicht nach dem (günstigeren) Wochentarif zu berechnen. Denn für den Kläger bzw. die Zeugin war bei Anmietung weder absehbar, wie lange der Schadensgutachter für seine Stellungnahme benötigen würde, noch, wie lange die Reparatur dauern würde. Es war also nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine wochenweise Anmietung wirtschaftlich günstiger sein würde als eine Anmietung nach Tagen. Das Prognoserisiko trägt aber auch insofern der Schädiger, nicht der Geschädigte.
Ob der Kläger die geltend gemachten Mietwagenkosten tatsächlich bezahlt hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen im Schreiben vom 28.07.2011 ist die Beklagte gem. § 250 Satz 2 BGB nicht nur zur Freistellung, sondern zur Zahlung verpflichtet.
Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung ist die Beklagte demnach verpflichtet, dem Kläger weitere 2.140,30 € zu erstatten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen im Schreiben vom 28.07.2011 befindet sich die Beklagte seit diesem Tag in Zahlungsverzug. Als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hat die Beklagte dem Kläger ferner dessen vorgerichtliche Anwaltkosten zu ersetzen, an deren Berechnung keine Bedenken bestehen.
Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Soweit das AG Frankfurt am Main.