Mit Urteil vom 08.06.2012 (41 C 358/11) hat Amtsgericht Gummersbach die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 201,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Gummersbach orientiert sich im Einzelfall an der Schwacke-Liste, geht aber davon aus, dass das allseits bekannte Schreiben der HUK-Coburg, in dem mit dem Ersatz von Mietwagenkosten lediglich in Höhe der dort aufgestellten Tabelle gedroht wird, ein konkretes Angebot darstelle, auf das sich der Geschädigte einlassen müsse. Dann soll ein Geschädigter einmal bei Europcar anrufen und einen Golf bis 81 kw für einen Tagespreis von 42,00 € anmieten. Auch Zustellungskosten werden im Einzelfall gegen Taxikosten abgewogen. Wo steht eigentlich, dass der Geschädigte verpflichtet ist, mit dem Taxi zum Autovermieter zu fahren?? AG Gummersbach: etwas mehr Realität, bitte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage aus abgetretenem Recht der unfallgeschädigten H. und Z. auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 344,69 € (H.) und 266,56 € (Z.) ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht im Fall des Mieters H. ein Restanspruch; i.H.v. 201,90 €, der sich aus den §§ 823 l BGB, 7 I StVG, 115 I VVG und 398 ff. BGB ergibt. Im Fall des Mieters Z. ist der berechtigte Anspruch schon vorgerichtlich erfüllt worden und damit gemäß § 3621 BGB erloschen.
Die im Fall H. noch verlangten Mietwagenkosten sind hinsichtlich des Grundpreises sowie des 20 %igen Aufschlags als i.S.v. § 249 II 1 BGB erforderlicher Aufwand anzusehen. Das Gericht folgt insoweit weiterhin der Auffassung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Köln, nach der vom sog. gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegel ausgegangen werden kann. Die Darlegungen der Beklagten ergeben in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keine Grundlage, um im hierzu beurteilenden Mietfall davon abzuweichen. Dass generelle Einwände gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels unbegründet sind, hat der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt. Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen darzulegen vermocht, dass die von ihr behaupteten Mängel der Schätzgrundlage sich auf den streitbefangenen Fall H. in erheblichem Umfang ausgewirkt hätten. Soweit sie günstigere Angebote aufgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass dem unfallgeschädigten H. unter den gegebenen Umständen eine vergleichbare Anmietung konkret möglich gewesen wäre, er insbesondere von solchen Möglichkeiten gewusst habe und diese ihm zumutbar gewesen seien.
Die Beklagte hat zudem den berechneten 20 %igen Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen zu tragen. Das Gericht folgt auch insoweit weiterhin der Auffassung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Köln, dass aufgrund der Besonderheiten nach einem Unfall in der Regel ein höherer Mietpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 240 II 1 BGB erforderlich ist. Es ist dabei eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dass im vorliegenden Fall keine Eil- oder Notsituation vorgelegen hat, hindert den Ansatz des Aufschlags nicht, denn die konkrete Anmietsituation nach einem Unfall ist nur einer von vielen Gründen für die generelle Berechtigung eines Aufschlags. Der Aufschlag kann, wie hier geschehen ist, mit 20 % veranschlagt werden.
Eine Vorteilsausgleichung: wegen ersparter Eigenaufwendungen ist im Mietfall H. nicht angezeigt. Zwar hat der Geschädigte ein klassengleiches Fahrzeug angemietet, allerdings nur für eine kurze Mietzeit und eine geringe Kilometerleistung. Anzusetzen sind auch die berechneten Kosten für die Haftungsreduzierung. Der Geschädigte hat nicht das Risiko für selbstverschuldete Schäden am Mietwagen übernehmen müssen. Zu kürzen sind allerdings die Kosten für Zustellung und Abholung. Diese sind im konkreten Fall, d.h. in Höhe der berechneten 160,00 € nicht als erforderlich i.S.d. § 240 II 1 BGB anzusehen. Es wäre preiswerter gewesen, von W. nach W. sowie umgekehrt mit einem Taxi zu fahren, was insgesamt geschätzte 40,00 € gekostet hätte. Die damit verbundene Zeit hätte jeder Selbstzahler in Kauf genommen, um die höheren Transportkosten zu vermeiden.
Im Mietfall H. ergibt sich danach folgende Abrechnung: Grundpreis 335,29 €, 20 %iger Aufschlag 67,05 €, Haftungsfreistellung 67,22 €, Taxifahrten 40,00 € und Umsatzsteuer 96,82 € = 606,38 €. Davon sind bereits bezahlt 220,44 € und 184,04 €, so dass die zuerkannten 201,90 € verbleiben.
Ein weitergehender Anspruch, nämlich aus dem Mietfall Z. steht der Klägerin nicht zu. Dieser Fall weist die Besonderheit auf, dass dem Geschädigten schon vor der Anmietung in Form des Schreibens der Beklagten vom 11.07.2011 konkrete und ohne Weiteres zugängliche preiswerte Anmietungen ermöglicht worden sind. Dies ist geschehen unter Hinweis auf die bei der Anmietung zu hohen Preisen möglicherweise entstehenden Probleme, die durchschnittlichen Tagespreise der einzelnen Fahrzeugklassen sowie Art und Umfang der preiswerten Anmietmöglichkeiten. Es ist angesichts dessen im Fall des Mieters Z. nicht nachvollziehbar, warum es i.S.v. § 249 II 1 BGB erforderlich gewesen sein soll, bei der Klägerin ein Fahrzeug zu einem ca. doppelt so hohen Preis anzumieten. Die Klägerin hat jedenfalls nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass dem Geschädigten Z. eine Inanspruchnahme der günstigeren Tarife nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 28o I und II, 286 ff. BGB, 91 II, 92 I, 708 Nr 11, 711 und 713 ZPO.
Soweit das AG Gummersbach.