Mit Datum vom 16.05.2012 (404 C 11034/11) hat das AG Dortmund die Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.926,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Besondere an diesem Urteil ist, dass das Gericht die Mietwagenkosten zuerkannt hat, obwohl der Geschädigten kein anderes Fahrzeug angeschafft hat. Die Versicherung hat daher umgehend vortragen lassen, dass dem Geschädigten ein Nutzungswille fehlte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist der Klägerin (???, der Autor) in eingeklagter Höhe zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 823 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 VVG)
Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Es handelt sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (vgl. Urteil des BGH vom 31.01.2012, VI ZR 143/11). Soweit die ursprüngliche Abtretung wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig war (vgl. Urteil des BGH vom 07.06.2011, VI ZR 260/10), hat die Klägerin diesen Mangel geheilt, indem sie eme entsprechende nachträgliche Abtretungserklärung (Bl. 72 der Akte) zu den Akten gereicht hat, in der auch die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt worden ist.
Es war erforderlich, dass der Geschädigte nach dem Unfall das Fahrzeug anmietete (§ 249 Abs. 1 BGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass er über Nutzungswillen verfügte, obgleich er sich später kein Fahrzeug zugelegt hat. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen.
Der Zeuge hat bekundet, dass man zum Begräbnis der Ehefrau des Zeugen nach K. musste und dort auch noch einige Zeit verweilen musste. Der Zeuge sprach die Wahrheit, als er dies bestätigte. Das dürfte für jeden der Prozessbeteiligten in der Antwort noch als Schmerz des Zeugen spürbar gewesen sein.
Der Zeuge war glaubwürdig. An seiner Glaubwürdigkeit wird nicht gerührt durch den Umstand, dass er der Vater des Unfallgeschädigten ist Der Zeuge hat auch plausibel erklärt, weshalb später kein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist. Auswirkungen auf den zum Zeitpunkt der Autovermietung zur tatrichterlichen Überzeugung vorhandenen Nutzungswillen hatte diese Erklärung nicht.
Es lag auch keine ohne weiteres zugängliche anderweitige Möglichkeit der Schadensbehebung vor. Allein der Umstand, dass die Familie im Besitz weiterer Autos ist, hindert nicht den Nutzungswillen. So waren diese Fahrzeuge nicht erreichbar. Eins war defekt und die anderen weit weg in der Schweiz.
Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe der Forderung sind sämtlich unbegründet.
So darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine Vollkaskoversicherung verlangen. Er muss sich nicht darauf einlassen, ein Fahrzeug ohne eine Vollkaskoversicherung anzumieten. Die Risikoerwägungen bei einer Anmietung sind anders als diejenigen, die ein Eigentümer eines Fahrzeuges trifft. So mag bei kleineren Beschädigungen von Fahrzeugen, die im Eigentum stehen, von der Beseitigung abgesehen werden, wenn diese einen hohen Aulwand erfordert, optisch oder funktional jedoch nicht ins Gewicht fällt. Dies ist anders bei einem angemieteten Fahrzeug, wo jeder noch so kleine Bagatellschaden unter Umständen zu einer Rechnung in Höhe von mehreren Tausend Euro führen kann.
Das Bestreiten der Zustellung ist nach dem konkreten Vortrag seitens der Klägerin von Zustellort und Zustellzeit nicht mehr vertieft worden, weshalb die Zustellung hier als unstreitig angesehen wird.
Dass für die Reise der Familie S. ein Zweitfahrer eingetragen wird, ergibt sich bereits aus der Länge der Strecke. Niemand muss sich darauf einlassen, allein eine Langstrecke dieser Länge zu fahren, er kann sich, ohne dies weiter begründen zu müssen, mit Familienmitgliedern oder anderen Fahrern abwechseln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Soweit das AG Dortmund.
Der Nutzungswille folgt bereits aus dem Haben und Halten eines zugelassenen und damit ständige Kosten verursachenden KfZ.
Ohne den Unfallschaden wäre der verunfallte PKW weitergenutzt worden,denn niemand wendet Kosten für ein KFZ auf,das er nicht nutzen will.
Mit der gegebenen Begründung ist dieses Urteil daher schwachsinnig!
Was ist mit einem Geschädigten,der ohne den Unfall sein Auto weiterfahren würde,nach dem Unfall aber aus Furcht vor einem weiteren Unfall nun mit dem Bus fährt,oder nach dem Unfall nun wegen besonderer Leistungen einen Dienstwagen erhält oder wegen dem Unfall nun aus Gesundheitsgründen mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt?
„Nutzungswille“ bedeutet:Wenn mein KFZ nicht verunfallt,sondern noch fahrbereit wäre,dann würde ich es auch nutzen wollen und würde es nicht abmelden.
Inwiefern der Unfall selbst den Nutzungswillen beeinflusst,ist unerheblich,denn andernfalls würde der Schädiger aus den Schadensfolgen für das Unfallopfer Vorteile ziehen.