Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
im Februar fangen wir gleich mit einem Revisionsurteil zu den Mietwagenkosten an, das nicht ohne Kritik daran veröffentlicht werden kann. Die Urteilsgründe des VI. Zivilsenates des BGH überzeugen keineswegs. Mit dem vollständigen Schadensausgleich gemäß Schadensersatzrecht hat das alles nicht mehr viel zu tun. Der Geschädigte kann demnach ohne weiteres auch auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werden, die die Versicherung im Internet „ermittelt“ hat. Wer hat schon nach dem Verkehrsunfall auf der Strasse einen Internetanschluss? Der Geschädigte hat zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. kurz danach, wenn er unfallbedingt „durch den Wind“ ist und dringend ein Ersatzfahrzeug benötigt, nichts besseres zu tun, als mehrere Mietwagenfirmen abzuklappern und noch eine eingehende Internetrecherche nach dem billigsten Jakob durchzuführen? Vorher muss er aber noch ein Jurastudium absolvieren und alle BGH-Urteile lesen, damit er auch vollständig informiert ist bzw. auch alles versteht, was der BGH inzwischen so alles von ihm verlangt, wenn er schuldlos in einen Verkehrsunfall gerät. Mit Barkaution oder Vorlage einer Kreditkarte muss er sich natürlich auch belasten, so dass sein finanzieller Spielraum (vielleicht sogar deutlich) eingeengt wird. Nein, nein, das ist der falsche Weg. Das hat auch mit Schadensgeringhaltungspflicht nichts mehr zu tun. Da werden dem Geschädigten Markterkundigungspflichten auferlegt, die auch über das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht begründet werden können.
Um den Haftpflichtversicherern den Wind aus den Segeln zu nehmen, sei noch auf Folgendes hingewiesen: Das einzig Erfreuliche an dem Urteil ist, dass es nicht auf Sachverständigenkosten übertragen werden kann. Der BGH hat nämlich entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des regionalen Marktes verpflichtet ist, um einen für den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen ( BGH VI ZR 67/06). Insoweit unterscheiden sich Mietwagenkosten, deren Preise im Vorhinein ermittelt werden können, zu den Sachverständigenkosten, deren Höhe in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden kann (BGH X ZR 122/05 und BGH VI ZR 67/06 ). Die Höhe der Reparaturkosten ist aber gerade nicht bekannt und soll ja von dem beauftragten Sachverständigen festgestellt werden.
Lest aber selbst und gebt – hoffentlich vielzählig – Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 316/11 Verkündet am:
. 18. Dezember 2012
In dem Rechtsstreit
… Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand,
Beklagte und Revisionsklägerin,
gegen
Autovermietung … vertreten durch den Geschäftsführer,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Mietwagenuntemehmen, macht nach einem Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpfiichtversicherer des Schädigers geltend, dessen volle Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm für die Zeit vom 23. Dezember bis zum 30. Dezember 2010 ein Betrag in Hohe von 1166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Am 23. Dezember 2010 trat er die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Nach Teilzahlung der Beklagten macht die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 636,96 € geltend,
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der beantragten restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 9 S 190/11), steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB zu.
Die Abtretung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Nebenleistung zur Ausübung der Hauptleistung der Klägerin – der Vermietung von Kraftfahrzeugen – erlaubt sei. Nach § 249 BGB könne der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Den Ausgangspunkt bilde der am Markt übliche Normaltarif. Es sei zulässig, zu dessen Bestimmung gemäß § 287 ZPO auf das sogenannte gewichtete Mittel (Jetzt: Modus) des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Als Schätzungsgrundlage könne hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 herangezogen werden. Soweit die Beklagte die Schwackeliste für nicht anwendbar halte und meine, bei der Erhebung der Daten hätten gravierende Mangel vorgelegen, könne sie hiermit nicht durchdringen. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) oder die Erhebung des Dr. Zinn zu anderen Ergebnissen gelange, genüge nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Eine mangelhafte Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe sich auch nicht aus dem Sachvortrag der Beklagten, insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereit gestanden.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn – wie hier – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senataurteile vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, VersR 2012, 458, BGHZ 192, 270 Rn, 7 ff.; vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und – VI ZR 297/11, VersR 2012,1409 Rn. 16).
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 789 Rn. 10). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa Senatsurtelle vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, aaO. jeweils mwN).
3. Die Revision hält allerdings mit Recht die Schätzung des der Klägerin zugänglichen Normaltarifs für fehlerhaft.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09, VersR 2011, 643 Rn. 6). Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschötzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn, 9; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, aaO Rn.22; vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn.4; vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09, aaO Rn.7; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10, aaO).
b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, aaO; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08, aaO Rn.4; vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10, aaO Rn. 8). Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
c) Im Ansatz ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen bei seiner Schadensschätzung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 ausgegangen. Zutreffend hat es die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Llste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstellt. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte – wie die Revision mit Recht geltend macht – deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin – verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
4. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 18).
Galke Wellner Pauge
. Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, Entscheidung vom 18.05.2011 – 19 C 14/11 –
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2011 – 9 S 190/11 –
Mit Verlaub, lieber Willi Wacker, da lesen Sie was in das Urteil hinein, was da nicht drinsteht.
Das Urteil ist pures Revisionsrecht wegen übergangenen Vortrages, sonst nix.
Es ändert gar nichts an der bisherigen BGH – Linie, dass substantierter Vortrag die Schätzgrundlagen erschüttern kann. Und das war nun mal substantiiert genug.
Völlig ergebnisoffen muss das Vorgericht nun dem Vortrag nachgehen, ein Mietwagen zu den genannten Tarifen sei auch „damals“ erhältlich gewesen. Aber die Beklagte trägt ja selbst vor, dass es diese Tarife nur gegen Kredtikarte oder Barkaution gegeben haben soll.
Stellt sich heraus, dass der Geschädigte keine (belastbare) Kreditkarte und kein Haben-Geld für die Kaution hatte, ist das Thema auch durch.
Und die Beweisaufnahme „damals auch“ muss vom Klägeranwalt sehr kritisch begleitet werden in dem Wissen, dass Internetpreise auslastungsabhängige Tagespreise sind.
An einer Stelle ist das Urteil missverständlich formuliert. Was wie BGH – Meinung aussieht, ist bei näherem Hinsehen nur Wiedergabe des Beklagtenvortrages (unter 3 c. etwa in der Mitte).
Wenn ich eingangs von Willi „Barkaution oder Vorlage einer Kreditkarte“ lese, dann muss ich für mich feststellen, dass ich ganz schlechter Geschädigter wäre…
Zunächst einmal habe ich schlicht und ergreifend keine Kreditkarte. Es geht problemlos ohne ein solches Ding…
Zudem pflege ich meine Leistungen auf Rechnung zu erhalten und zahle nach vollständiger Leistungserbringung sofort. Das halte ich bei jedem Handwerker genauso wie im Supermarkt. Auch bei einem Mietwagen würde ich nicht anders vorgehen.
Ich zahle keine Kaution oder Abschlag bevor ich eine Leistung in gleichwertiger Höhe erhalten habe. Was passiert denn bei Insolvenz? Geld weg, Leistung kommt nicht, also Verlust gemacht.
Und das was bei mir jahrelang problemlos funktioniert, soll mir jetzt bei einem Mietwagen nicht zustehen? Da sollte man vielleicht mal drüber nachdenken.
Viele Grüße
Andreas
Lieber potentieller Rechnungsmieter,
ich kann nur einen Mietwagen gegen eine Kaution vermieten da der potentielle (unbekannte) Mieter von uns einen Wertgegenstand von 10.000,- bis zu 100.000,- Euro ausgehändigt bekommt. Bei Mietwohnungen ist ja schließlich auch eine Kaution üblich.
Rechnungskunde wird man erst bei eingehender Bonitätsprüfung, dies ist in der Mietwagenbranche üblich.
Liebe Grüße aus dem Rheinland
Bravo,Anderas Hoppe,genauso isses!
Übrigens,der SCHÄDIGER müsste vorfinanzieren,nicht der Geschädigte.
Alles Andere ist „verkehrte Welt“,dahergelabert von Versicherungslobbyisten!
Herr Wellner + Co erfüllten alle Erwartungen? Wie schön. Übrigens – der hält auch Vorträge, aber nicht bei den Banken.
Lieber Herr Otting,
ich habe in das Urteil hereingelesen, was darin steht. Selbst wenn es zutrifft, dass das Urteil missverständlich formuliert ist, dann ist es kritikbehaftet, denn die Bundesrichter müßten doch in der Lage sein, ein unmissverständliches Urteil abzufassen. Dafür soll ja gerade in der Revisionsinstanz ein unmissverständliches Urteil gesprochen werden, damit Rechtsfrieden eintritt.
Diese Funktion hatten die Urteile des VI. Zivilsenates des BGH auch bis zum Ausscheiden der Vors. Richterin Frau Dr. Müller. Die Urteile anderer Senate sind nach wie vor klarer und präziser gefasst, siehe z.B. die Urteile des X. Zivilsenates hinsichtlich der Sachverständigenhonorare oder die Urteile des VIII. Zivilsenates bezüglich der Gewährleistungsrechte oder das Urteil des I. Zivilsenates hinsichtlich des Urheberrechtes. Missverständnisse tauchen dort nicht auf.
Sicherlich ist mir bekannt, dass der Zivilsenat des BGH nur revisionsrechtlich die Streitsache behandeln darf. Deshalb ist ja auch in diesem Fall zurückverwiesen worden. Die Feststellungen des Senats unter Ziffer 3 c.) sind m.E. verfehlt. Dort wird nämlich festgeschrieben, dass der Geschädigte verpflichtet sei, direkt nach dem Unfall günstigere Angebote durch Telefonate oder Besuche der Mietwagenfirmen vor Ort abzufragen. Ist er tatsächlich dazu verpflichtet? Entscheidend ist doch der subjektive Schadensbegriff. Was hat der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Mietwagenunternehmens zur Schadensbeseitigung für erforderlich erachtet? Der BGH stellt aber fest, dass er problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug hätte erhalten können. Damit unterstellt er einen Sachverhalt, der möglicherweise gar nicht vorliegt, weil z.B. der Geschädigte nicht über ein Handy verfügt und / oder auch nicht über eine Kreditkarte.
Nach diesseitiger Ansicht war der Vortrag der Beklagten unerheblich, denn beweisbelastet sind die Beklagten, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif problemlos zur Verfügung gestanden hätte. Das bedeutet, dass die Beklagten auch hätten vortragen und gegebenfalls beweisen müssen, dass der Geschädigte problemlos diese Angebote hätte annehmen können, weil er über eine Kreditkarte verfügt oder weil er sofort an der Unfallstelle hätte herumtelefonieren können. Dieser Beweis ist nicht geführt worden. Damit sind die Beklagten beweislastig geblieben.
Im Übrigen ist ein Herumtelefonieren nicht mehr problemlos. Selbst nach der BGH-Rechtsprechung ist problemlos nur das, wenn der Geschädigte ohne Wenn und Aber Ja sagen muss und das Angebot annehmen kann. Wenn er jedoch noch Nachforschungen anstellen muss, ist es nicht mehr problemlos.
Insgesamt bleibt es daher bei der von mir geäußerten Kritik an diesem Urteil.
Mit freundlichen kritischen Grüßen
Willi Wacker
@ Willi Wacker
Sie schreiben: „Der BGH stellt aber fest, dass er problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug hätte erhalten können.“
Nein, das stellt er nicht fest. Genau das ist die Passage, die Beklagtenvortrag widergibt, siehe der letzte Absatz in meinem Beitrag oben.
Sie wird eingeleitet mit dem Satz davor: „Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin – verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können.“
Der von Ihnen als Feststellung interpretierte Satz gehört noch zum „…und zugleich vorgetragen…“.
Das ist sprachlich nicht ganz geglückt, aber m.E. eindeutig. Das ist schon deshalb eindeutig, weil das Revisionsgericht dazu doch gar nichts weiß.
Und weil der nächste Satz lautet: „Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass … könnte.“ Mit „sie“ ist immer noch die Beklagte gemeint.
Und genau das ist der Vortrag, den das LG Köln übergangen hat und was nun noch der Aufklärung bedarf. Weil eben nur „könnte“!
Hallo Rental Sales Agent,
wir können ja gerne vereinbaren, dass Sie nach drei Tagen Nutzung auch drei Tage bezahlt bekommen. Aber ich zahle kein Geld an eine Firma, die möglicherweise morgen nicht mehr ist und ich dann das Fahrzeug zurück geben muss.
Ich zahle mein Hotelzimmer am Abreisetag, ich zahle beim Neubau der Prüfstelle Abschlagszahlungen nach geleisteter Arbeit. Ich zahle meine Rechnung im Restaurant nach dem Essen. Alle tragen das Risiko eines Zahlungsausfalles so wie ich auch. Dadurch ergeben sich (auch) die Preise auf dem Markt.
Wenn ich also im „normalen“ Leben nicht vorfinanziere und damit eventuell einen (deutlich) höheren Preis bezahlen, mir dieser Mehrpreis aber die Sicherheit des Leistungserhalts wert ist, warum soll plötzlich beim Mietwagen etwas anderes gelten?
Auf nichts anderes wollte ich hinaus. Im übrigen gibt es die Vermieter, die mir ohne Kaution, ohne Kreditkarte und ohne Bonitätsprüfung einen Mietwagen vermieten, der bei Abgabe bezahlt wird.
Grüße
Andreas
Lieber Herr Otting,
Ihre Interpretation des Urteils, bzw. des entsprechenden hier entscheidenden Satzes überzeugt mich nicht. Der in Abs. 3 c.) enthaltene Satz „Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können.“ ist kein Konjunktivsatz, sondern ein Feststellungssatz. Es wird in einem abgeschlossenen Satz festgestellt, dass der Geschädigte problemlos hätte ein Ersatzfahrzeug erhalten können. Das ist eine Feststellung und kein Konjunktiv!
Aber selbst wenn es vom Senat als Konjunktiv aufgesfasst worden wäre, ist es bedauerlich, dass Bundesrichter nicht klarer formulieren können oder wollen. Denn durch diese Missverständnisse sind doch die nächsten Prozesse vorprogrammiert. Schon allein der ominöse Halbsatz in BGH VI ZR 67/06 hat etliche Interpretationsvarianten hervorgebracht. Es scheint aber – gerade im VI. Zivilsenat – Usus zu sein, ziemlich unklar die Urteile abzufassen, was früher nicht der Fall war. Ich hatte bereits darauf hingewiesen.
So, das war es dann aber auch mit – wie Sie meinen – der Hereinleserei in BGH-Urteile von mir. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Rental Sales Agent
Ich kann ja verstehen, dass Autovermieter eine Kaution verlangen. Wir meinen hier aber nicht die normale Vermietung zum Wochenende, bei der das BMW Z 4- Coupe vermietet wird, damit man mit der Freundin „oben ohne“ ins Grüne fahren kann, sondern den Ersatz für ein verunfalltes Fahrzeug, also den Unfallersatz. Da gibt es doch auch sofort andere Tarife, wie bekannt ist. In diesem Fall ist von vornherein klar, dass letztlich der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer die Mietwagenkosten tragen muss, da es sich bei den Mietwagenkosten um Unfallfolgekosten handelt.
Nach § 249 BGB hat der Schädiger den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte in seiner Mobilität wiederhergestellt wird. Diese Mobilität wird dadurch erreicht, dass ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wird, um Eigenanteile zu vermeiden. Wenn nun der Autovermieter meint, eine Kaution oder Vorkasse verlangen zu müssen, so muss er sich diesbezüglich an den Schädiger bzw. dessen Versicherer halten, denn der ist für den Zustand verantwortlich, dass ein Ersatzfahrzeug angemietet werden musste.
Nirgends in § 249 BGB steht, dass der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erst einmal in Vorkasse treten muss. Der Schädiger ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Er muss den dafür erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellen. Wenn zur Wiederherstellung auch eine Kaution gehört, dann muss er auch die als Schaden tragen, hat allerdings einen Rückforderungs- bzw. Ausgleichsanspruch, wenn das Ersatzfahrzeug zurückgegeben wird.
Das Thema sollte in der Tat hier einmal ausdiskutiert werden.
Hallo Kollege Vaumann,
da ist was Wahres dran, was du schreibst. Der Schädiger ist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Dabei ist er verpflichtet, etweder Nutzungsentschädigung zu zahlen oder die Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu erstatten. Wenn dann für das Ersatzfahrzeug Vorleistungen vereinbart sind, dann hat der Schädiger im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes diese zu erbringen. Der Gedanke sollte auf jeden Fall weiterverfolgt werden. Wir können demnächst beim Agententreffen in Pullach darüber reden.
Stille Grüße
Dein Schlapphut
@ Willi Wacker
Nimmt man den einen Satz aus dem Zusammenhang, ist die Fehlinterpretation programmiert. So, wie Sie es hier vormachen, werden die einschlägigen Anwälte es mit Dank und Anerkennung nachmachen. Vielleicht werden Sie sogar zitiert.
Der Geschädigtenanwalt muss dann das Gericht – ich bin optimistisch, dass ein Richter des Lesens in Zusammenhängen mächtig ist – darauf aufmerksam machen, dass der Satz einen Satz davor und einen Satz dahinter hat. Diese drei Sätze im untrennbaren Zusammenhang gelesen sind eindeutig.
Richtig ist, da sind wir von Anfang an einer Meinung, dass der BGH das präziser und damit unmissverständlicher hätte formulieren müssen. Aber so ist es im Leben, sprachliche Fehler kommen vor. Ich lese hier z.B. von Zeit zu Zeit, dass ein Urteil „kritikfähig“ sei. Da muss ich immer schmunzeln
@ Automieter
Unter welchen Umständen der Geschädigte vorfinanzieren muss und unter welchen nicht, ist vom BGH längst entschieden (VI ZR 36/06).
Ob es wohl wirklich klug ist, den Versicherer im Vorfeld der Anmietung anzurufen und zu sagen: „Ich möchte einen Mietwagen bei einem Vermieter meiner Wahl anmieten, muss aber eine Kaution bezahlen. Ich bitte um einen zeitnahen Vorschuss in Höhe der Kaution!“?
Zum Schluß bleibt festzuhalten, dass der Vortrag des Klägers in Mietwagenprozessen immer wieder nicht ausreicht, obwohl er gute Argumente hätte.
1. Neben der Frage, ob der Geschädigte den Mietzins vor Anmietung bezahlen kann (ist der Betrag bekannt? ist trotz Unfall so viel Geld da?), ob eine Kaution zusätzlich hinterlegt werden kann und ob eine Kreditkarte verfügbar ist, die diesen finanziellen Spielraum hergibt…muss
2. vorgetragen werden:
– dass die Internetscreenshots, vorgelegt vom Versicherer, zeitlich unpassend sind (Erläuterung, warum: Preise schwanken, sind nur zeitpunktbezogen von Bedeutung, Beispiele aufzeigen)
– tatsächliche Verfügbarkeit ungeklärt (Beispiele für Ausverkauft-Situationen aufzeigen)
– nur Rumpfpreise, Gesamtleistung geht darüber hinaus
– Bedingungen nicht erkennbar (Alter Fahrer und Führerschein, Bedigungen Stornierung, Möglichkeiten frühzeitiger Rückgaben,…)
– Den Screenshots ist nicht zu entnehmen, mit welcher Vorbuchugnsfrist sie erstellt wurden
– Fahrzeug i.d.R. nicht mit dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten übereinstimmend (inkl. Erläuterungen, warum und wie das richtig geht)
– ….
Das ist vielen anderen Urteilen auch der Kölner Gerichte zu entnehmen, selbst dieser Kammer des Landgericht Köln, die hier mit diesem BGH-Urteil aufgehoben wurde.
Viele Beiträge im öffentlichen und mitgliedergeschützten Teil der BAV-Internetseite informieren hierzu detailliert, ebenso einige Aufsätze in der MRW / Mietwagenrecht§wi§§en.
Autohäusern und Geschädigten ist zu raten, nur mit einem auch in MietwagenPROZESSEN erfahrenen Anwalt in den Mietwagen-Rechtsstreit zu gehen. Mal eben so mitmachen mit der Klärung der Schuldfrage und der Reparaturkosten… geht immer häufiger schief.
Willi Wacker in Captain-Huk zu zitieren, erscheint wenig sinnvoll. Aus dem Grunde der Zitiermöglichkeit sind meine Gedanken auch hier nicht bekannt gegeben worden.
Wegen Ihres Schmunzelns sei auch auf die „Unabsteigbarkeit“ von Fussballvereinen hingewiesen.
Sie haben natürlich Recht, dass es eigentlich „kritikbehaftet“ lauten müsste. Aber eigentlich müsste der Leser mit einem Augenzwinkern erkennen, dass die Urteile einer Kritik fähig sein und kritisch betrachtet werden sollten.
Lieber Herr Brabec,
leider sind die von Ihnen angegeben Informationsquellen nicht frei einsehbar. Sie schreiben selbst, dass sie geschützt sind. Wem nutzen sie dann?
Mit freundl. Grüßen
F-W Wortmann
Hallo Herr Otting,
die Gedankengänge von Automieter sind nicht so einfach von der Hand zu wischen. Der Schadensersatzanspruch im BGB bedeutet doch, dass der Geschädigte etwas fordern kann. Ein Anspruch beinhaltet eine Forderung. Wenn der Geschädigte fordern kann, dann ist er nicht gleichzeitig verpflichtet, etwas seinerseits zu leisten, es sei denn es liegt ein Zug-um-Zug-Verhältnis vor. Die Schadensersatzleistung obliegt einzig und allein dem Schädiger. Aus der Schadensersatzforderung des Geschädigten ist daher eine Leistung des Geschädigten nicht begründbar.
Nach Sinn und Zweck des § 249 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den Betrag zur Verfügung zu stellen, der erforderlich ist, den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Deshalb hat der Geschädigte auch Anspruch auf Leistung eines angemessenen Vorschussbetrages auf die Reparaturkosten. Das Gleiche muss gelten für sämtliche Schadenspositionen, also auch für Mietwagenkosten.
Eine eigene finanzielle Belastung des Geschädigten ist nach dem Gesetz nur vorgesehen, wenn der Geschädigte – aus welchen Gründen auch immer – mithaftet. Für unsere Diskussion soll unterstellt werden, dass der Geschädigte, der im Raum Köln angemietet hatte, den Unfall nicht mitverursacht hat und ihn auch sonst kein Mitverschulden trifft. Mithin trifft den Geschädigten keine Verpflichtung, sich finanziell zu belasten, auch nicht kurzfristig. Das von Ihnen angegebene Urteil sollte daher auch einmal kritisch durchleuchtet werden. Die vom VI. Senat immer mehr einengende Rechtsprechung bürdet dem Geschädigten mancherlei Verpflichtungen auf, die aus § 249 BGB nicht mehr abzuleiten sind. Wie soll der Geschädigte, der nach dem Unfall kopflos ist, sofort im Internet einen für den Schädiger möglichst günstigen Autovermieter finden? Nach Ansicht des BGH sogar die örtlichen Mietwagenfirmen abklappern, um ein preiswertes Ersatzfahrzeug zu erhalten. Wie soll er das machen, wenn gerade sein Fahrzeug „abgeschossen“ wurde, er auf der Straße sitzt? Erst mit Taxen eine Rundreise durch die Stadt und alle Mietwagenfirmen vor Ort konsultieren? Aus dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sind derartige Verpflichtungen des Geschädigten nicht mehr gerechtfertigt. Das Gleiche gilt m.E. für die Kaution oder den Einsatz der Kreditkarte. Reicht überhaupt der Rahmen?
Die von Automieter aufgeworfenen Gedankengänge sind nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl bin ich auch mit einer Diskussion dieses Themas auch mit Herrn Otting einverstanden. Vielleicht sollte dazu aber besser ein eigener Beitrag geschaltet werden?
Lieber Herr Wortmann,
die Dinge sind nicht so teuer, als das man sie sich nicht leisten kann (MRW Jahresbetrag 30 Euro, Urteile 1-3 Euro). Gute Informationen können einen zumindest bescheidenen Preis haben.
Wenn jene Anwälte, die in Mietwagen-Prozessen falsche Gutachten ohne eigene Initiative „geschehen lassen“, Beklagtenvortrag nicht beantworten oder sich vor mündlichen Verhandlungen drücken, 30 Euro pro Jahr für die MRW investieren würden, hätten die Versicherer nicht so leichtes Spiel, die Mietwagen-Rechtsprechung in ihre Richtung zu entwickeln.
Wir betreiben eine zu 80% frei zugängliche Internetseite und legen Wert darauf, möglichst viele Hinweise im öffentlichen Teil der Seite zu plazieren.
M. Brabec
Da schreibt doch die HUK tatsächlich an einen von ihr [vermeintlich] strangulierten Sachverständigen-Kollegen u.a.:
„Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß wir auf Grund der bereits dargelegten Gesichtspunkte in „diesem“ Schadensfall bei unserer Regulierungsentscheidung bleiben.“
Wieso sollte der streitbare Kollege Verständnis dafür zeigen, von dieser Versicherungsgesellschaft rechtswidrig und mit fadenscheinigen Argumenten übervorteilt zu werden und das auch nicht nur in „diesem“Schadensfall?
Ja, liebe HUK-Sachbearbeiterin, das ist brotlose Geisterkorrespondenz, die mir die Frage entlockt:“Haste mal ´nen EURO zur Beruhigung ?
P.C.
wobei es nicht nur um mündliche verhandlungen geht, warum eiert den der bgh in bezug von schätzgrundlagen so herum, ich denke weil die argumente gegen fraunhofer/pro schwacke einfach nicht substanziert vorgetragen werden.
es kann ja andererseits nicht sein ( wo die versicherer gerne hin wollen) das der geschädigte nach einem unfall erstmal die schädigerversicherung anruft und dort nach vorschuß fragt, fuer die anmietung eines fahrzeuges. was dann passiert brauche ich ja hier nicht erklären, wie schadenmanag. geht.
wobei ich herrn brabec recht gebe, in jedem prozess mus von neuem darauf eingegangen werden, welche anmietsituation vorlag.
andererseits , warum man urteile hinschicken soll, aber wenn man eins braucht bezahlen soll, ist mir auch nicht ganz schlüssig.
@ Willi Wacker
Bezug: Ihr Beitrag 04.02.2013, 11:05
Ich stimme Ihnen uneingeschränkt zu, soweit Sie die Vorfinanzierungsfrage unter dem Gesichtspunkt des § 249 II BGB beleuchten. Insbesondere ist aus § 249 II BGB keine Vorfinanzierungspflicht herzuleiten, d’accord, ohne Wenn und Aber.
Der BGH hängt die Vorfinanzierungsfrage deshalb an § 254 II BGB auf (siehe VI ZR 36/06, Einleitungssatz unter Randnummer 10).
@ Otting
wie kann ein Unfallopfer einen Schaden mitverschulden,dessen Eintritt der Schädiger viel leichter durch entsprechende Vorfinanzierung,Mietwagenkosten-,Gutachterkosten-oder/und Reparaturkostenübernahmegarantie verhindern könnte?
Ist es nicht in Wahrheit des Schädigers Pflicht,durch beschleunigte Prüfung und Regulierung die Schadensgeringhaltung zu gewährleisten?
@ imhof
„Mitverschulden“ ist ja nur die fach-umgangssprachliche Überschrift für einen Paragraphen, der verschiedene Modalitäten regelt.
Ich habe zunächst nur dargelegt, wo der BGH die Frage aufhängt, ohne das in „richtig“ oder „falsch“ einzuordnen. Weil die Gerichte überwiegend dem BGH folgen, ist es sicher sinnvoll, das Problem nicht auf der „falschen Baustelle“ zu diskutieren.
Für die Versicherer ist das alles ganz einfach: „Rufen Sie uns an, wenn Sie einen Mietwagen brauchen, dann werden Sie später keine solchen Diskussionen haben.“
Das Wort „Mietwagen“ können Sie wahlweise durch „Sachverständigen“, „Werkstatt“ etc. ersetzen…
Da befasse ich mich lieber mit den Anforderungen aus Paragraph 254 II BGB und weise ggf. nach, dass sich die Vorfinanzierungsfrage aus tatsächlichen Gründen nicht stellt wegen finanziellen Unvermögens.
Jedenfalls halte ich eine Desinformation der Leser dahingehend, dass 249 BGB eine Vorfinanzierungspflicht nicht hergibt (Richtig!) ohne gleichzeitigen Hinweis, dass der BGH diese Pflicht unter 254 II BGB fasst, für gefährlich irreführend. Mancher wiegt sich dann in trügerischer Sicherheit.