Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir kehren auf der Urteilsreise nach Niedersachsen zurück. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil des LG Odenburg in Oldenburg vom 7. November 2012 bekannt. In diesem Urteil hat die 5. Zivilkammer des LG Oldenburg als Berufungskammer entschieden, dass für den Geschädigten keine Erkundigungspflicht nach dem preisgünstigsten Sachverständigen besteht. Das hatte der VI. Zivilsenat des BGH bereits in dem grundlegenden Sachverständigenkosten-Urteil ( BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 ) entschieden. Es ist aber wichtig, das immer wieder zu wiederholen, denn die Versicherer meinen – irrigerweise – den Geschädigten im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 II BGB auf die preisgünstigere Variante verweisen zu können. Das ist eben bei den Sachverständigenkosten nicht möglich. Durch das Berufungsgericht wurde auch der Bezug auf das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg-Versicherung mit klaren Worten verworfen. Übermittelt wurde die Entscheidung durch RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Landgericht Oldenburg verkündet am: 07.11.12
Geschäfts-Nr.:
5 S 443/12
44 C 4039/12 (I) Amtsgericht
Delmenhorst
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. Herrn Dipl.-Ing. …
2. Herrn Dipl. Ing. …
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw. T. u. P.,
gegen
… Vers.-AG, vertreten durch den Vorstand
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. H. & E.-M.
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 26.10.2012 am 07.11.2012 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht … ,
den Richter am Landgericht … und
die Richterin am Landgericht …
für R e c h t erkannt:
1.) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 09.07.2012 (Az. 44 C 4039/12 (I)) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 18,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren restliche Sachverständigenkosten aus der Begutachtung eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.
Am 21.04.2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Frau E. F. einen Sachschaden erlitt. Frau E.F. hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus diesem Verkehrsunfall.
Die Kläger, die zusammen ein Sachverständigenbüro betreiben, berufen sich auf eine Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten.
Sie haben einen Schaden – inklusive Mehrwertsteuer – infolge des Unfalls in Höhe von 1.380,23 EUR als Reparaturschaden des Fahrzeugs errechnet. Darüber hinaus haben sie eine Wertminderung von 350,00 EUR angenommen.
Für ihre Gutachtertätigkeit haben die Kläger ein Grundhonorar in Höhe von 303,00 EUR, Fotokosten in Höhe von insgesamt 30,05 EUR, Porto und Telefon für 16,00 EUR und Schreibkosten in Höhe von 23,00 EUR in Rechnung gestellt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer beträgt der Rechnungsbetrag insgesamt 443,28 EUR. Auf diese Rechnung hat die Beklagte 379,00 EUR bezahlt.
Die restlichen Sachverständigenkosten machen die Kläger in diesem Verfahren geltend.
Die Kläger behaupten, bei den von ihnen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten handele es sich um die für eine Gutachtertätigkeit üblichen und angemessenen Honorare.
Sie sind der Ansicht, maßgeblich für die Üblichkeit und Angemessenheit seien die in der BSVK-Honorarbefragung ermittelten Beträge.
Erstinstanztich haben die Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 64,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 freizuhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie als Versicherer habe zu Recht bei der Abrechnung ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und ihr zu Grunde gelegt.
Das Amtsgericht hat dem Antrag zu 1) durch Urteil vom 09.07.2012 in Höhe von 45,42 EUR und dem Antrag zu 2) vollständig stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Für Porto, Telefon und Schreibkosten hat das Amtsgericht einen Betrag in Höhe von 32,15 EUR als gerechtfertigt erachtet und von dem geltend gemachten Betrag hierfür in Höhe von 39 EUR einen Betrag in Höhe von 6,85 EUR nicht zugesprochen.
Zudem hat das Amtsgericht von den geltend gemachten Fotokosten 9 EUR für einen dritten Fotosatz nicht als erstattungsfähig angesehen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten von noch 18,86 EUR weiter, der sich wie folgt beziffert: 6,85 EUR restlichen Kosten für Porto, Telefon und Schreibkosten, 9,00 EUR für Fotokosten (dritter Fotosatz), jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer von insgesamt 3,01 EUR.
Die Kläger sind der Ansicht, dass auch unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung ihre Forderung im Rahmen des Nebenkostenkorridors liege.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst, Az. 44 C 4039/12 (I) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 18,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das „Gesprächsergebnis BVSK-Versicherung (HUK)“ sei maßgebliche Schätzgrundlage und nicht die BVSK-Honorarbefragung. Im Übrigen sei die Nebenkostenforderung auch bei Verwendung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage übersetzt.
Sie meint weiter, in keinem Fall seien drei Fotosätze erforderlich.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 411 Abs. 4 ZPO zugelassen.
Sie ist auch begründet.
Die Kläger haben aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 398 BGB, 115 VVG auf Zahlung der mit der Berufung geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 18,86 EUR.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Abtretungserklärung der Frau F. vom 30.04.2012 hinreichend konkret ist. Denn damit werden als Schadensersatzanspruch die nach dem Unfall zu erstattenden Sachverständigenkosten an die Kläger abgetreten. Eine solche Formulierung erfüllt die Voraussetzungen an eine wirksame Abtretung.
Das Amtsgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass Ausgangspunkt für eine Haftung der Beklagten ist, dass sie als Versicherung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 31.01.2007, VI ZR 67/06 = VersR 07, 560= NJW 2007, 1450=DS 2007, 144 ). Die Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH aaO). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig erscheint (BGH, aaO). Zutreffend ist weiter, dass der Geschädigte im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen (BGH. aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist – und demnach auch welcher Gutachter beauftragt werden darf -, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH aaO). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, aaO). An diesen Grundsätzen hat sich durch die neuere Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (BGH aaO). Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Betrag nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (BGH aaO). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können. Dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Sachverständigengutachten etabliert hat, ist bislang nicht festgestellt worden (BGH, aaO).
Da somit keine Besonderheiten bestehen, bleibt es bei den Grundsätzen des Schadensausgleichs nach §§ 249 ff. BGB. Für die vorliegende Konstellation sind daher zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Unfallgeschädigte den Klägern das geltend gemachte Honorar auch der Höhe nach schuldete, weil eine übliche Vergütung verlangt wurde und zum Zweiten, dass dieser Aufwand der Geschädigten gegenüber dem Unfallgegner erstattungsfähig ist.
Beides ist hier erfüllt.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, aaO). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH aaO).
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH aaO).
Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für KFZ-Sachverständige handelt.
Diese Vergütung darf gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden (BGH aaO). Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK eine solche Befragung darstellt, die eine geeignete Schätzgrundlage ist. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswerts dessen, was die befragen Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen.
Das Amtsgericht geht ebenfalls zutreffend davon aus, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich daran zu orientieren, was ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und der HUK-Versicherung ergeben haben soll. Maßgeblich sind allein die üblichen Kosten, unabhängig davon, was BVSK und HUK vereinbart haben. Eine Versicherung kann nicht mittels einer Vereinbarung mit der BSVK die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus einer Markterhebung, wie die BVSK-Honorarbefragung 2011 sie dargestellt.
Das Gericht kann sich im Ergebnis an der Tabelle auf der Basis der BVSK-Befragung orientieren, weil diese die üblichen Sachverständigenkosten widerspiegelt.
Zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören auch die durch die sachverständige Begutachtung entstehenden Nebenkosten. Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch diesbezüglich kann als üblich angesehen werden, was die BVSK-Befragung ergeben hat.
Abzüge zu Lasten der Kläger erfolgten ausschließlich im Bereich der Nebenkosten.
Es werden von den Klägern folgende Nebenkosten geltend gemacht:
Porto/Telefon: 16 EUR
Schreibkosten: 23 EUR
Fotokosten (Original): 5 Stück a 2,50 EUR = 12,50 EUR
Fotokosten (2 Duplikate): 10 Stück a 1,80 EUR = 18 EUR.
Auf die Rechnung vom 28.04.2011 (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) wird Bezug genommen.
Nach der BSVK-Honorarbefragung 2011 (Anlage K 6, Bl. 24 d. A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird, gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, die Nebenkosten abzurechnen, entweder mittels einer Pauschale für Porto/Telefon/Schreibkosten oder mittels einer Pauschale nur für Porto und Telefon und einer Abrechnung der Schreibkosten nach Aufwand (Zahl der Seiten). Beide Abrechnungsarten können dem Gericht als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO dienen. Beide Abrechnungsarten werden tatsächlich praktiziert und sind als üblich und angemessen anzusehen. Die Sachverständigen haben insoweit eine Wahlmöglichkeit. Gerade bei umfangreicheren Begutachtungen kann es unangemessen sein, eine Abrechnung der Schreibkosten nur über eine Pauschale für Porto/Telefon/Schreibkosten vornehmen zu dürften, da der tatsächliche Aufwand an Schreibkosten dann erheblich höher liegen kann.
Danach ergeben sich nach der BSVK-Honorarbefragung 2011 in der Abrechnungsvariante einer Pauschale für Porto und Telefon und einer Abrechnung der Schreibkosten nach Aufwand folgende Honorare:
Porto/Telefon pauschal: 13,59 bis 18,88 EUR
Schreibkosten bei 4 Seiten Gutachten und einer Abschrift: bis 26,20 EUR:
(davon Schreibkosten je Seite: 2,47 bis 3,75, bei 4 Seiten Gutachten bis 15 EUR,
und Schreibkosten je Kopie: 2,28 bis 2,80, bei 4 Seiten Gutachten bis 11,20 EUR bzw. 22,40 bei insgesamt 3 Ausfertigungen).
Die geltend gemachte Pauschale für Porto/Telefon von 16 EUR liegt im Ergebnis im Korridor (bis 18,88 EUR). Die geltend gemachten Schreibkosten in Höhe von 23 EUR liegen ebenfalls im Korridor (bis 26,20 EUR). Die Kläger können mithin die geltend gemachten Kosten für Porto, Telefon und Schreibaufwand vollständig erstattet verlangen.
Nach der BSVK-Honorarbefragung werden Fotokosten wie folgt abgerechnet: 1. Fotosatz je Foto: 2,06 bis 2,57 Euro, 5 Stück zu je 2,57 Euro = 12,85 Euro; 2. Fotosatz je Foto: 1,25 bis 1,80 Euro, 5 Stück zu je 1,80 = 9 Euro.
Für einen dritten Fotosatz gibt es keine Angabe. Der tatsächliche Aufwand entspricht aber dem Aufwand für den zweiten Fotosatz, so dass hierfür dieselben Beträge anzusetzen sind. Die Kammer erachtet es auch als angemessen, gleich drei Fotosätze zu fertigen (für den Geschädigten, dessen Prozessvertreter und die Versicherung).
Die geltend gemachten Fotokosten von 12,50 Euro für den ersten Fotosatz liegen innerhalb des Korridors der BSVK-Honorarbefragung (bis 12,85 Euro), die Kosten für die Duplikate in Höhe von 18 Euro ebenfalls (bis 18 Euro). Die Kl. können mithin auch die geltend gemachten Fotokosten vollständig erstattet verlangen.
…
* 50 – 60 % der Sachverständigen berechnen ihr Honorar in dieser Spanne, was damit auf jeden Fall als übliche Vergütung angesehen werden kann.
Aus dieser Tabelle kann ersehen werden, dass die Kläger den Korridor nicht überschritten haben. Die teilweise Klageabweisung durch das Amtsgericht beruhte darauf, dass die Porto/Telefon/Schreibkosten bei 32,15 € gekappt wurden (Ze 5) und kein 3. Fotosatz jeweils zzgl. MwSt zugebilligt wurde. Das ist ein durchaus vertretbarer Standpunkt, den die Kammer allerdings aufgrund der obigen Ausführungen anders sieht.
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Zum Landgerichtsbezirk Oldenburg gehören folgende Amtsgerichte:
Amtsgericht Brake
Amtsgericht Cloppenburg
Amtsgericht Delmenhorst
Amtsgericht Jever
Amtsgericht Nordenham
Amtsgericht Oldenburg
Amtsgericht Varel
Amtsgericht Vechta
Amtsgericht Westerstede
Amtsgericht Wildeshausen
Amtsgericht Wilhelmshaven
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Lieber Willi Wacker,
dieses Urteil ist mir von der Klagebegründung her, worauf sich die Entscheidungsgründe letztlich auch beziehen, nicht so ganz geheuer, wenn hier wieder ein Gericht – und sogar ein OLG – ausführlichst an zu rechnen fängt, obwohl selbst unter dem Dach des § 249 BGB und der dem Unfallopfer zugestandenen Dispositionsfreiheit der ganze Aufwand entbehrlich war. Daran ändert auch die Absage an das Gesprächsergebnis nichts. Es fehlt mit die logische Sequenz in den Entscheidungsgründen. Ich hoffe nur, dass es sich hier nicht um einen ganz gezielt eingestielten Fall handelt. Aber wir werden es ja sehen. Vielleicht sehe ich auch nur eine Fatamorgana.
Gruß
D.H.
Das Urteil ist übrigens auch veröffentlicht in der DS 2013, Seite 119.
Lieber D.H. ,
entschieden hat die Berufungskammer des LANDGERICHTS Odenburg, nicht das Oberlandesgericht.
Verehrtes LG Oldenburg,
in der Sache korrekt, in der Begründung falsch:
„….nämlich dass die Unfallgeschädigte den Klägern das geltend gemachte Honorar auch der Höhe nach schuldete, weil eine übliche Vergütung verlangt wurde, ….“
Dies ist KEINE Voraussetzung einer Verpflichtung zum Schadensersatz!
Wenn der Geschädigte klagt,dann soll die Beauftragung eines SV aus seiner Sicht ex ante beurteilt und selbst überteuerte Gutachterkosten zugesprochen werden,wenn der SV aus abgetretenem Recht des Geschädigen dieselbe Forderung einklagt,dann soll die Hilfserwägung greifen:was üblich ist,ist auch erforderlich,was unüblich ist,ist eben nicht erforderlich.
Ich kann diese unterschiedliche Beurteilung nicht juristisch plausibel nachvollziehen.
Ja lieber Herr RA Imhof.
In der Tat ist es hier im Oldenburger Bereich usus, dass bei Klage des SV das Gericht auf Werkvertagliche Gesichtspunkte abstellt.
Gerade die o.A. Gerichtsentscheidung wurde mit einige Tage später vor dem Amtsgericht Westerstede „um die Ohren geschlagen“. Der AG Richter stellte daraufhin meine von der HUK gekürzte Rechnung auf BVSK 2011 ab.
Es ging hierbei um 131,23 Euro, die von Seiten der HUK gekürzt wurden. Der RA des Kunden wollte da nicht ran ( Originalton RA: „Sie verdienen eh zu viel..“)..
Die 12,84€ Diferenz (0,02€ pro Foto und Fahrtkosten da wegen Schneelage nicht der direkte Fahrweg über ungeräumte Strecken..) musste ich ausbuchen.
@Zwilling
„In der Tat ist es hier im Oldenburger Bereich usus, dass bei Klage des SV das Gericht auf Werkvertagliche Gesichtspunkte abstellt.“
Du solltest erst einmal in Erfahrung zu bringen suchen, warum im Oldenburger Bereich die Gerichte auf werkvertragliche Gesichtspunkte abstellen.
Angefangen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über das eigene Honorartableau und über den Inhalt der Abtretungserklärung ist zunächst einmal ein nicht angreifbares Fundament erforderlich und dann ist selbstverständlich ganz wichtig das der Rechtsanwalt des Klägers auch von der Materie richtig Ahnung hat und das vor Gericht auch zwingend und verständlich umzusetzen weiß.Ich kann mir ansonsten nicht vorstellen, dass die Richterinnen und Richter im Oldenburger Bereich nicht zwischen Schadenersatz und werkvertraglicher unterscheiden können. Manchmal ist das auch ein hartes Stück Arbeit und der Sachverständige oder dessen Kunde darf eben nicht alles nur seinem Rechtsanwalt überlassen und beim Termin sollte er auch nicht nur dabei, sondern auch gut präpariert sein und immer noch eine Überraschung präsentieren können,d.h. er darf das Ruder nicht ganz allein jemand anderem überlassen. Zu dem eingestellten Urteil des LG Oldenburg werde ich noch einige Fragen aufwerfen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang A.
Die Berufungskammer des LG Oldenburg hat einfach bei ihrem Urteil unsauber gearbeitet. Denn Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn die Schadensersatzforderung des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wird. Dasjenige, was schadensersatzrechtlich dem Geschädigten gemäß der §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG zusteht, nämlich voller Schadensersatz bei voller Haftung des Schädigers, das steht nach der Abtretungsvereinbarung auch dem Neugläubiger zu.
Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage bei dem Schädiger sind auch bei der erfolgten Abtretung bei dem Neugläubiger zu prüfen. Wenn die Abtretungsvereinbarung BGH-konform erfolgt ist, dann steht dem Neugläubiger der ursprünglich bei dem Geschädigten entstandene Anspruch auf volle Erstattung der Sachverständigenkosten auch dem Neugläubiger zu. Es bedarf, darauf hat zu Recht RA Imhof in seinem Kommentar hingewiesen, keiner unterschiedlichen Prüfungen.
Wenn die Begutachtung für den Geschäcdigten aus der Ex-Ante-Sicht zur Schadensfeststellung notwendig war, dann sind die entstandenen Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand gem. § 249 BGB (vgl. BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Daran ändert dann auch die später vorgenommene Abtretung nichts.
Im Schadensersatzprozess ist grundsätzlich der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Erforderlichkeit, da der Anwendungsbereich des § 249 BGB und nicht der des § 254 BGB betroffen ist (vgl. BGHZ 61, 346 = BGH NJW 1974, 34, 36; BGH NJW 2005, 356, 357; Vuia NJW 2013, 1197). Der Geschädigte genügt allerdings seiner Darlegungslast, wenn er zum Schadenseintritt, zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe das Schadensgutachten und die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist , wie oft von HUK-Anwälten eingewandt wird. Dieser Einwand trifft nämlich nur die werkvertragliche Seite der Rechnungsstellung gegenüber dem Geschädigten. Die Rechnung selbst ist auch der Höhe nach unmittelbarer Vermögensschaden, der auf das vomn Schädiger zu vertretende Unfallereignis zurückzuführen ist. Denn die Sachverständigenkosten sind Teil des dem Geschädigten entstandenen Schadens. Deshalb hat der Schädiger auch überhöhte Rechnungen zu ersetzen, ist seinerseits aber auf den Vorteilsausgleich verwiesen. In dessen Rahmen hat der Schädiger dann darzulegen und zu beweisen, dass die Rechnung überteuert ist.
Diese Grundsätze gelten auch im Falle der Abtretung. Auch im Falle der Abtretung haben werkvertragliche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Erforderlichkeit nichts zu suchen. Insoweit hätte sich die Berufungskammer einen Teil ihrer Begründung ersparen können.
Hallo, F.-W. Wortmann. RA Imhof
em Berufungsurteil des LG Oldenburg ist zu entnehmen, das die Kläger Ihren Antrag u.a. auf die folgende Behauptungen stützen:
„Die Kläger behaupten, bei den von ihnen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten handele es sich um die für eine Gutachtertätigkeit üblichen und angemessenen Honorare.
Sie sind der Ansicht, maßgeblich für die Üblichkeit und Angemessenheit seien die in der BSVK-Honorarbefragung ermittelten Beträge.“
Man muss sich also nicht wundern, dass die Kläger sich damit selbst auf eine Schiene gesetzt haben, die schadenersatzrechtlich nun ganz neben der Sache liegt, gleichwohl aber wieder einmal mehr verdeutlicht, wie wichtig es auch beim Einstieg in ein solches Verfahren ist, den Nagel auf den Kopf zu treffen. Wenn ich dem Gericht damit das abzuhandelnde Thema quasi andiene, muss ich mich im Nachhinein nicht wundern, dass auch hier wieder gerechnet worden ist, als ginge es um einen werkvertragliche Auseinandersetzung.
Damit wird aber auch indirekt einer Honorarbefragung der Status eine Quasigebührenordnung zugemessen, wovon man aus einer Vielzahl von Gründen ebenso die Finger lassen sollte, wie von der stillschweigenden Akzeptanz eines HUK-COBURG HONORARTABLEAUS 2012, das sich auf Zubilligung von Schadenersatz nach normativen Erwägungen beschränkt und die Gerichte einer ganzen Republik beschäftigt.
Gruß
D.H.
Weitere Fehler des LG Oldenburg liegen in der sklavischen Anwendung der BVSK-Umfrage.
1.Es ist jahrzehntelange BGH-Rechtsprechung,dass der „übliche“ Werklohn einen nicht justiziablen Ermessensspielraum von 20% beinhaltet.
2.Der BVSK liegt beim Gegenstandswert völlig falsch!
Weshalb wird bei der BVSK-Honorarumfrage der Gegenstandswert als „Reparaturkosten netto“ ,im Totalschadensfall aber
als „Wiederbeschaffungswert brutto“ definiert?
Weshalb dieser gravierende Unterschied in der Gegenstandswertbestimmung?
§249 II,2 BGB kann nicht der Anlass für diesen Widerspruch sein,denn bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich um einen „Systemwidrigen Ausnahmetatbestand“,siehe BGH VI ZR 69/12 und VI ZR 401/12.
Keine einzige Gebühren-oder Honorarordnung definiert den Gegenstandswert als einen Nettobetrag exklusive Umsatzsteuer!
Der Sachverständige hat zudem im Gutachten den Schaden zu schätzen,nicht den Schadensersatzanspruch des Unfallkunden.
Der muss i.Ü. die Reparaturkosten sebst dann incl. Ust.an die WerKstatt zahlen,wenn er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte.
Die VKS/BVK- Honorarumfrage geht deshalb selbstverständlich korrekterweise von den Bruttoreparaturkosten und beim Totalschaden vom Bruttowiederbeschaffungswert als Gegenstandswert aus.
Bei 19% höherem Gegenstandswert wäre das Grundhonorar mitunter ein bis zwei Stufen höher.
Weshalb erkennt das LG Oldenburg die offensichtlichen Fehler der BVSK-Erhebung nicht?
Es wurde nicht darauf hingewiesen und betet deshalb ohne genauer nachzudenken eine schon in ihren Grundlagen fragwürdige Erhebung nach,ganz zu schweigen davon,dass die BVSK-Honorarumfrage von SSH-Sonderhonoraren geprägt ist und -nachweisbar-nicht auf einer statistisch korrekten Erhebung und Auswertung beruht.
Ab nächster Woche kann Jedermann die- im Vorfeld mit dem Bundeskartellamt abgestimmte- gemeinsame VKS/BVK- Honorarumfrage 2013 auf der Homepage des VKS einsehen.
Die Beurteilungsbasis wurde damit entscheidend verbreitert.
Zur Auswertung kamen AUSCHLIESSLICH vollständig regulierte Gutachterhonorarrechnungen,also von Haftpflichtversicherern i.S.v.§115 VVG geprüfte Belege!
Es bleibt zu hoffen,dass der BVSK seine widersprüchliche Differenzierung bei des Definition des Gegenstandswertes nun rasch nachbessert.
Hallo, D.H.,
interessante Überlegungen, aus denen ich noch etwas Neues lernen konnte. Vielen Dank.
Wichtig erscheint mir für jedwedes „Lager“ über die Zusammenfassung folgender Darlegungen, die ich hier gelesen habe, etwas intensiver nachzudenken und zu hinterfragen, ob sich dieser „Krieg“ im Endeffekt lohnt.
„Im Schadensersatzprozess ist grundsätzlich der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Erforderlichkeit, da der Anwendungsbereich des § 249 BGB und nicht der des § 254 BGB betroffen ist (vgl. BGHZ 61, 346 = BGH NJW 1974, 34, 36; BGH NJW 2005, 356, 357; Vuia NJW 2013, 1197). Der Geschädigte genügt allerdings seiner Darlegungslast, wenn er zum Schadenseintritt, zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe das Schadensgutachten und die Rechnung des Sachverständigen vorlegt.144).
Die Rechnung selbst ist auch der Höhe nach unmittelbarer Vermögensschaden, der auf das vom Schädiger zu vertretende Unfallereignis zurückzuführen ist. Denn die tatsächlich entstandenen Sachverständigenkosten sind Teil des dem Geschädigten entstandenen Schadens. Deshalb hat der Schädiger auch überhöhte Rechnungen zu ersetzen, ist seinerseits aber auf den Vorteilsausgleich verwiesen. In dessen Rahmen hat der Schädiger dann darzulegen und zu beweisen, dass die Rechnung überteuert /überhöht ist und teilweise nicht erforderlich war, wie pauschal bekanntlich behauptet wird.“
Damit ist eigentlich doch schon fast alles gesagt und wer hier das Rad neu zu erfinden versucht, sollte lieber an einer Expedition in den Regenwald teilnehmen und versuchen, dort mit den Bewohnern zu kommunizieren. Garantiert ist das entspannender.
Mein Dank gilt auch Herrn Otting, Herrn Imhof und Willi Wacker sowie der Redaktion, die alle dazu beigetragen haben, so manches Mißverständnis in der Sache friedensstiftend auszuräumen.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
P.S.: Sollte ich mich in meiner Einschätzung geirrt haben, bitte ich freundlichst um nachhaltige und positive Kritik.
Hi,RA Imhof,
da erfahre ich ja Erfreuliches. Es war aber auch an der Zeit, diesem wenig fantasasievollen und unprofessionellen Machwerk, wie der BVSK-Erhebung etwas entgegenzusetzen,wie auch der nachweislich falschen Behauptung, dass EDV-Kosten im Grundhonorar schon berücksichtigt seien. Allein schon an diesem Punkt zeigt sich dem etwas sachkundigeren Betrachter, was von der BVSK-Erhebung und der darin enthaltenen Stufentheorie qualitativ zu halten war. Nur hinterfragt hat das meines Wissens in all den Jahren kein Gericht, sondern vielmehr diese fragwürdige Auswertung einer „Erhebung“ geadelt und ihr den Status eine Art „Gebührenordnung“ angedeihen lassen. Das hat Tausende von Falschurteilen mit entsprechenden Kostenfolgen verursacht und auch das sollte unsere Bundesjustizministerin wissen und überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
L U M I X
@Ra Imhof says:
26. April 2013 at 16:51
„Weitere Fehler des LG Oldenburg liegen in der sklavischen Anwendung der BVSK-Umfrage.
1.Es ist jahrzehntelange BGH-Rechtsprechung,dass der “übliche” Werklohn einen nicht justiziablen Ermessensspielraum von 20% beinhaltet.
2.Der BVSK liegt beim Gegenstandswert völlig falsch!
ff.“
Bravo, Herr RA Imhof,
in einer solchen analytischen Klarheit habe ich bisher keinen Kommentar in Erinnerung. Vielleicht geht jetzt so mancher Richterin und so manchem Richter ein Licht auf, was aber auch vielen Ihrer Kollegen und selbstverständlich auch vielen Kfz.-Sachverständigen zu wünschen wäre, die sich bisher so einfach mit dem abgefunden hatten, was da so passierte. Wir müssen deshalb ein klares Nein sagen zu den Widersprüchlichkeiten und Verlogenheiten eines verantwortungslosen Machtkartells,das monopolartig versucht, mit erhoffter Hilfe der Gerichte u.a. die Freiheit des Wettbewerbs außer Kraft zu setzen und damit auch die inzwischen verschwindend geringe Anzahl der noch unabhängigen Kfz.-Sachverständigen unter die Knute zu zwingen. Ich sehe gute Möglichkeiten, dass es endlich zu einer umfassenden Solidarisierung kommt, die es ermöglichen kann, die Ohnmacht des einzelnen in die Macht der Gemeinschaft umzuwandeln. Es gibt keine andere Kraft gegen den Totalitätsanspruch des Versicherungskartells als den mündigen Kfz-Sachverständigen.Das Entscheidende ist, dass wir gemeinsam handeln. Gute Ansätze dazu sind erkennbar und auch ein erhellender Lichtstreif am Horizont.-
Mit herzlichen Grüßen
Florian K.
@ Lumix
“ Nur hinterfragt hat das meines Wissens in all den Jahren kein Gericht, sondern vielmehr diese fragwürdige Auswertung einer “Erhebung” geadelt und ihr den Status eine Art “Gebührenordnung” angedeihen lassen. Das hat Tausende von Falschurteilen mit entsprechenden Kostenfolgen “
So,so
diese “ Erhebung“, Erfindung des BVSK, war vielen RA und SV die geeignetste Grundlage einen Honorarprozess zu gewinnen, insbesondere vielen SV welche immer den BVSK als Honoraralibi vorgeschoben haben. Auch weil sie zu dämlich waren ein eigenes Honorargefüge zu errechnen, sind sie dafür verantwortlich und nicht die Richter.
Es gibt oder gab einen sehr weitsichtigen u. cleveren Honorarsachverständigen F.H. der schon seit über 15 Jahren gebetsmühlenartig SV u. RA davor gewarnt hat, den versicherungsnahen BVSK so zu stärken, weil irgendwann eine Honorar-Üblichkeit davon abzuleiten ist.
Aber gegen Dummheit, Bequemlichkeit u. Ignoranz war auch er machtlos.
Jeder hat sich auf den BVSK berufen und jetzt geht das Heulen u. das Zähneklappern los.
Diese SV u. RA welche keine Weitsicht hatten u. nur auf dem momentanen Erfolg aus waren, werden es aber nicht eingestehen, was sie tatsächlich damit angerichtet haben.
Ja, ja mit dem Sachverstand bei Sachverständigen könnte man geteilter Meinung sein.
@DerHukflüsterer
Guten Abend, HF,
selbstverständlich ist die Verursachung bekannt und auch in allen angesprochenen Punkten ist Deine Einschätzung zutreffend. Dennoch ändert das nichts an der Feststellung, daß die Gerichte das, was ihnen als Beurteilungsmaßstab insoweit angetragen worden ist, einfach übernommen haben und zwar auch da, wo schadenersatzrechtlich eine solche Bezugnahme überhaupt nicht veranlaßt gewesen wäre. Hoffentlich hat dieser Spuk jetzt ein Ende.-
Noch einen schönen Abend
LUMIX
@LUMIX
Der „Spuk“wie Sie sagen wird um so schneller zum Ende kommen je mehr Sachverständige sich darauf besinnen,dass sie einen freien Beruf unter dem Schutz des Art.12 GG ausüben,der die Freiheit der Vergütungsbestimmung miteinschliesst.
Wer hervorragende Arbeit leistet,die Vorgaben der Kalkulationssyteme nicht bequem nachbetet,sondern kritisch hinterfragt und händisch in die Kalkulation eingreift,wer eine Beweissicherung auf höchstem Niveau mit bestmöglicher Fototechnik völlig unabhängig davon betreibt,ob der Schaden gross oder klein ist,wer sich Gedanken zur Höhe merkantiler Wertminderungen macht und diese im Gutachten plausibel umsetzt,anstatt irgendwelche kranken Berechnungsmodelle nach den schon in der Volksschule erlernten vier Grundrechenarten gedankenlos anzuwenden,wer versteht und umsetzt,dass er ausschliesslich im Interesse seines Unfallkunden qualifizierte Arbeit abzuliefern hat,der wird zu Recht die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ führen, der wird auf seine Arbeit auch zu Recht etwas stolz sein und der wird sich nicht von irgendeiner Versicherung in ein Vergütungskorsett zwängen lassen,nur weil das der eigenen Bequemlichkeit förderlich ist.
Die Gerichte erkennen aktuell in breiter Front,dass das Gutachten zu einem Harleyschaden von 4000,-€ leicht dreimal so teuer sein kann wie das Gutachten zu einem abgebrannten,zuvor noch 4000,-€ werten Golf IV.
Beim HUK-Tableau 2012 sind beide Gutachterkosten gleichhoch.
Das ist blanker Unsinn!
An diesem Beispiel sieht man auch plausibel den Fehler des LG Saarbrücken:
Beim Harleyschaden sieht jeder Laie,dass es völlig unmöglich ist,mit 100,-€ eine ausreichende Schadensdokumentation und Beweissicherung zu betreiben.
Beim Golf-Schaden sieht dagegen jeder Laie,dass Nebenkosten von 100,-€ gnadenlos übersetzt sind für vielleicht vier Photos von dem Aschehaufen und einer Schadenskalkulation,die sich in der Festlegung eines einzigen Wertes,des Wiederbeschaffungswertes, erschöpft.
Der Sachverständige muss sich daher gegen die Pauschalregulierung seiner Gutachterkosten noch mehr und noch engagierter als bisher zur Wehr setzen und er sollte diejenigen unterstützen,die sich bereits dafür einsetzen.
@Ra Imhof says:
29. April 2013 at 09:23
„Der “Spuk”wie Sie sagen wird um so schneller zum Ende kommen je mehr Sachverständige sich darauf besinnen,dass sie einen freien Beruf unter dem Schutz des Art.12 GG ausüben,der die Freiheit der Vergütungsbestimmung miteinschliesst………………………………“
Hallo RA Imhof,
da kann ich nur sagen:
Gut gebrüllt Löwe!
@Ra Imhof says:
29. April 2013 at 09:23
Der “Spuk”wie Sie sagen wird um so schneller zum Ende kommen je mehr Sachverständige sich darauf besinnen,dass sie einen freien Beruf unter dem Schutz des Art.12 GG ausüben,der die Freiheit der Vergütungsbestimmung mit einschließt.
Hallo, Herr RA Imhof,
da lese ich in einem Schreiben der HUK-Coburg -Anwälte mit dem Antrag auf Klageabweisung folgende Passage:
„Mit dem Tableau wird eine bundeseinheitliche Regelung für SV-Kosten für alle Schadenaußenstellen und in der Gesamtabrechnung angestrebt. Damit wird verhindert, das, dass Sachverständigenbüros an verschiedenen Orten bei „gleichem Sachverhalt“ unterschiedlich abrechnen.“
Na, jetzt ist die Katze doch aus dem Sack und der vermutete Boykott und die wettbewerbswidrige Vorgehensweise kann man doch wohl kaum noch ernsthaft bezweifeln. Euer aller Meinung würde mich interessieren. Vielleicht seht ihr ja auch noch andere Gesichtspunkte.
MfG
G.Q.
@RA Imhof….da klingt bei Ihnen evtl. eine Vergütung/Abrechnung nach Stundensatz/Zeitaufwand durch…?
@Rechtsanwalt Imhof
„Die Gerichte erkennen aktuell in breiter Front,dass das Gutachten zu einem Harleyschaden von 4000,-€ leicht dreimal so teuer sein kann wie das Gutachten zu einem abgebrannten,zuvor noch 4000,-€ werten Golf IV.
Beim HUK-Tableau 2012 sind beide Gutachterkosten gleichhoch.
Das ist blanker Unsinn!
An diesem Beispiel sieht man auch plausibel den Fehler des LG Saarbrücken:
Beim Harleyschaden sieht jeder Laie,dass es völlig unmöglich ist,mit 100,-€ eine ausreichende Schadensdokumentation und Beweissicherung zu betreiben.“
Guten Morgen, Herr Rechtsanwalt Imhof,
Ihr Beispiel ist gut gewählt und macht deutlich, daß die Kosten für ein Beweissicherungs-Gutachten nicht nur von der Schadenhöhe abhängen können,sondern zwangsläufig auch von den Erfordernissen des Einzelfalls abhängen müssen und gerade da liegt offenbar der Stein des Anstoßes im Wege und gibt zu Mißverständnissen Anlaß.
Man kann es nur noch einmal deutlich herausstellen, daß einzig und allein das Grundhonorar sich nach der Schadenhöhe richtet und das war vor vielen Jahren von der Versicherungswirtschaft auch so gewollt.
Daß es bei bestimmter Schadenhöhe aber auch da deutliche Bandbreiten geben muß, ist für jeden Insider, der betriebswirtschaftlich denken kann, selbstverständlich. Aber das ist nur die eine Seite der Medaille.-
Die Nebenkosten haben einen ganz anderen Stellenwert. Jedermann weiß, daß diese unabhängig von der Schadenhöhe anfallen und allein schon aus diesem Grunde können sie im Grundhonorar nicht enthalten sein. Das gilt beispielsweise für die Kosten von AUDATEX-Abrufen. Wären diese im Grundhonorar nach Schadenhöhe schon enthalten, obwohl von vornherein nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sie überhaupt anfallen, würden einem Geschädigten möglicherweise unberechtigte Kosten in Rechnung gestellt, die tatsächlich nicht angefallen sind, aber im Grundhonorar schon enthalten sein sollen.
Es macht beispielsweise auch vom Betriebskostenaufwand und vom Zeitaufwand her einen deutlichen Unterschied, ob ein Unfallfahrzeug am Büro des Sachverständigen oder außerhalb mit anfallenden An-und Abreisekosten besichtigt wird und da hat sich gezeigt, daß-zumindest bisher- jegliche Berechnungsmethodik, den tatsächlichen Aufwand nicht abdeckt.
Das Gleiche kann auch für Fotokosten bequem festgestellt werden, denn hier geht es nicht nur um „Betriebskosten “ sondern um den Erarbeitungsaufwand für die Bildgestaltung und damit um die Qualität einer auswertbaren Fotodokumentation.Es macht, wie jeder Fachmann weiß, einen deutlichen Unterschied in der Ausgestaltung einer nachvollziehbaren Fotodokumentation, ob ich mich beispielsweise mit Fotos in JPEG-Qualität zufrieden geben soll oder doch besser auf RAW-Dateien zurückgreife. Wer für Gerichte Gutachten zu erstellen hat, weiß ein Lied davon zu singen, wie das Ergebnis eines Gutachtens nicht nur entscheidend von der Fotoqualität, sondern auch von der nachvollziehbaren „Bildgeschichte“ abhängen kann in Ergänzung zu dem, was dazu geschrieben steht.
Da kann es dann schon einmal passieren, daß auch umfangreiche Fahrzeugmängel vorab mit 10 oder 20 Fotos dokumentiert werden und erst danach der eigentliche Unfallschaden, um den es geht. Daß dann allein schon von daher jedwede Nebenkostenbeschränkung bzw. eine „Obergrenze“ nicht nachvollziehbar ist bedarf keiner weiteren Diskussion vor dem Hintergrund, daß der Auftraggeber ein verkehrsfähiges und damit qualitativ einwandfreies Gutachten unter Beachtung der sog. Mindestanforderungen erwarten darf. Natürlich kann sich der Sachverständige auch mit 2 Übersichtsfotos vom begutachteten Fahrzeug begnügen und damit auf die Dokumentation von zahlreichen Fahrzeugmängeln verzichten, was übrigens öfter vorkommen soll, als man es gemeinhin vielleicht erwarten würde. Einem Versicherer ist mit einer solchen „Ersparnis“ an Beweismitteln überhaupt nicht gedient.
Eine Obergrenze von 100,00 € als eine Art Nebenkostenbeschränkung, die immer wieder gerne ins Feld geführt wird, ist deshalb absolut unverständlich und wie man inzwischen verfolgen kann, wohl auch die absolute Ausnahme in Abstellung auf einen nicht alltäglichen Vorgang.
Ich bin der festen Überzeugung, daß der Streit um das schadenersatzrechtlich zu regulierende Sachverständigenhonorar auf Dauer keiner Seite dienlich ist, inzwischen aber doch vermehrt, zumindest bei den qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen, Überlegungen auslöst, ob bisher überhaupt kostendeckend abgerechnet wurde, denn wenn man einmal einen Vergleich mit der Praxis für die Erstattung von Gutachten im Auftrag der Gerichte abstellt, so liegen dort die erforderlichen Gutachterkosten bei ähnlichen Aufgabenstellungen oft um ein Vielfaches höher als bei „landläufigen“ Beweissicherungsgutachten, von denen hier die Rede ist und oftmals übersteigen dabei die Kosten sogar den Streitwert. Gleichwohl sind sie für die Beweiserhebung erforderlich und alle Parteien sehen dies auch in schönster Eintracht so.
Ich glaube, das die aktuelle Honorarauswertung 2012/2013 der Berufsverbände VKS und BVK eine wertvolle Einsicht bietet, was die tatsächlichen Bandbreiten in der Honorargestaltung angeht, denn diese ist von unabhängigen Fachleuten erarbeitet worden, die über jeden Zweifel erhaben sind. Insoweit kann diese Ausarbeitung auch so manche Zweifel ausräumen, die bisher immer wieder Anlaß gegeben haben zu vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten, sofern diese nicht mit aus bestimmten Zielsetzungen mit Vorsatz provoziert wurden.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@Dipl.-Ing. Harald Rasche
„Ich glaube, das die aktuelle Honorarauswertung 2012/2013 der Berufsverbände VKS und BVK eine wertvolle Einsicht bietet, was die tatsächlichen Bandbreiten in der Honorargestaltung angeht, denn diese ist von unabhängigen Fachleuten erarbeitet worden, die über jeden Zweifel erhaben sind. Insoweit kann diese Ausarbeitung auch so manche Zweifel ausräumen, die bisher immer wieder Anlaß gegeben haben zu vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten, sofern diese nicht mit aus bestimmten Zielsetzungen mit Vorsatz provoziert wurden.“
Ich glaube, dass die aktuelle Honorarauswertung des BVK / VKS die Sache nun nur noch verschlimmert. In Zukunft werden die Rechtsanwälte im Schadensersatzprozess möglicherweise nun diese zweite Liste oder sogar beide zur „Angemessenheit“ des Honorars vorlegen. Wenn die HUK dann noch das hauseigene Honorartableau vorlegt, ist das Chaos perfekt. Bei Gericht geht es dann nur noch um die Glaubensfrage, welche der Listen nun die bessere sei. Analog Schwacke / Fraunhofer.
Jahrelang die BVSK-Liste im Schadensersatzprozess wg. Angemessenheitsprüfung verteufeln und dann mit einer neuen Liste zu kommen, ist keine Lösung. Das sieht vielmehr nach einer Niederlage aus.
Die Lösung wäre vielmehr gewesen, sämtliche Gerichte davon zu überzeugen, dass die Angemessenheit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen hat und damit auch keine Listen.
Wo steht bei der „neuen Liste“ eigentlich die Kostenposition für die umfangreiche Ermittlung des regionalen Restwertes? Der gesamte Zeitaufwand dafür beträgt oftmals durchaus 1 Stunde oder mehr. Es soll sogar Sachverständige geben, die die Restwertkäufer inzwischen persönlich anfahren (müssen), da diese keine Lust mehr haben, irgendwelche Angebote per E-Mail oder Fax abzugeben, wenn man das Fahrzeug in der Regel dann doch nicht bekommt. Ist diese Position vielleicht bereits pauschal im Grundhonorar enthalten, obwohl die aufwändige Ermittlung des Restwertes nur in einigen Fällen zum tragen kommt?
Vor den BGH-Entscheidungen konnte der Sachverständige den Restwert schätzen = relativ geringer Aufwand. Nach BGH war das nicht mehr möglich. Das Grundhonorar wurde bei der BVSK-Liste z.B. weder angepasst noch eine Position für diese zusätzliche Tätigkeit aufgenommen.
Wie soll der Beweis erbracht werden, dass die neue Liste tatsächlich von unabhängigen Fachleuten korrekt und neutral erstellt wurde und ggf. „besser“ ist, als die des BVSK? Wenn ich z.B. bei den Nebenkosten die Position „Fremdleistung Restwertbörse“ lese, gibt es schon die ersten Zweifel.
Mit Listen kann man gar nichts erreichen, sondern nur mit einer flächendeckenden klaren Linie bei den Schadensersatzprozessen.
@Karle
„Ich glaube, dass die aktuelle Honorarauswertung des BVK / VKS die Sache nun nur noch verschlimmert. In Zukunft werden die Rechtsanwälte im Schadensersatzprozess möglicherweise nun diese zweite Liste oder sogar beide zur “Angemessenheit” des Honorars vorlegen. Wenn die HUK dann noch das hauseigene Honorartableau vorlegt, ist das Chaos perfekt. Bei Gericht geht es dann nur noch um die Glaubensfrage, welche der Listen nun die bessere sei. Analog Schwacke / Fraunhofer.“
Hi Karle,
Du schreibst das was ein Honorarsachverständiger seit einiger Zeit dem VKS vorbetet.
Keine öffentlichen Listen führen, ein ordentliches, nachvollziehbares Honorarsystem (ist vorhanden) individuell an jeden SV angepasst einführen , damit nicht jeder nebenberufliche Pseudosachverständige der aus der Küchenschublade arbeitet das gleiche Honorar berechnen kann/darf.
Mit der Veröffentlichung der neuen Listen meint bald wieder jeder, dass alle SV danach abrechnen sollten und dass „das eine übliche Gebühr ist“.
Ich denke dass es bald Mittelwerte, ausgefiltert aus diesen schwachsinnigen Listen geben wird.
Sachverständige sind eben beratungsresistent bzw. können aus den bereits bezahlten Lehrgeldern keine Zukunftsperspektiven ableiten.
Der ganze Spuk wird fortgeführt, wenn sich nichts grundlegendes ändert.
@ Karle
„Mit Listen kann man gar nichts erreichen, sondern nur mit einer flächendeckenden klaren Linie bei den Schadensersatzprozessen.“
Hallo, Karle,
Sinn und Zweck meines Kommentars war zunächst einmal, die mögliche Meinungsvielfalt hier zum Leben zu erwecken und dazu gehören selbstverständlich auch kritische Kommentare.-
Das angesprochenen Chaos war schon vorher (fast) perfekt, wie jeder Insider weiß und das belegt auch die Vielfalt der Entscheidungsgründe zu einer relativ einfach zu überschauenden Thematik. Es ist in der Sache allerdings durchaus als positiv anzusehen, daß sich jetzt endlich einmal 2 Berufsverbände der unabhängigen Kfz.-Sachverständigen gemeinsam entschlossen haben, das Gewirr unterschiedlicher Honorargruppen zu entflechten und einfach eine Honorarbandbreite zu verdeutlichen, die bekanntlich schon der BGH angesprochen hat.
Wenn man bedenkt, daß es immer die Anwender mit ihren Argumentationen sind und nicht die Listen, welche ein Chaos verursachen, so teile ich die Bedenken nicht, denn wenn jemand bei einem Schadenersatzanspruch mit der „Angemessenheit“ argumentiert und in diesem Zusammenhang sich auf diese oder jene Liste glaubt stützen zu können, dann liegt die Ursache des Übels nicht bei den Listen, sondern in der Anwendung und dies kann man tagtäglich ja auch heute noch erleben. Das beste Beispiel sind die Mietwagenkosten nach Frauenhofer und nach SCHWACKE.
„Wenn allerdings Gerichte solche „Listen“ wie Gesetze anwenden, ohne die dagegen stehenden Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muß das Erstaunen erregen“ (So Prof. Dr. Ernst Wolf zur Fragen von Fahrzeugbewertungslisten in Band 88 der Schriften zum Bürgerlichen Recht). Nicht gegen die Existenz solcher Listen, sondern allenfalls gegen ihre Anwendung kann sich eine Kritik richten und das beste Beispiel ist aktuell bekanntlich das Honorartableau 2012- HUK-COBURG und daß „Glaubensfragen“ nicht die Grundlage sein können für korrekt zu erbringenden Schadenersatz steht doch wohl außer Frage.
Ich habe übrigens in meinem Kommentar nicht der „Lösung“ durch eine neue „Liste“ das Wort geredet und Deine insoweit angeschlossene Interpretation ist mir absolut unverständlich.
Gerichte von etwas zu überzeugen, ist die eine Seite, seinen Verbandsmitgliedern die Ergebnissen einer unabhängigen Honorarbefragung orientierungshalber an die Hand zu geben, die andere. Kein Mitglied des eigenen oder eines anderen Berufsverbandes muß sich davon beeinflussen lassen.
Selbstverständlich gibt es auch bei jeder Erhebung erfahrungsgemäß immer wieder besondere Stufen für eine weitere Leistungserbringung, die aber nicht das Grundgerüst und das Fundament beeinträchtigen und ich bin mir sicher, daß auch diese Honorarerhebung keineswegs den Anspruch auf Perfektion erheben will und zur Rechtfertigung dieser oder jener Kostenposition soll eine solche Erhebung auch nicht dienen, denn das würde darauf hinauslaufen, mit einem Brunnenfrosch über den Ozean diskutieren zu wollen.
Erschwernisstufen für besondere einen besonders aufwendigen Ermittlungsaufwand lassen sich beispielsweise durch einen prozentualen Aufschlag auf das Grundhonorar darstellen; nur das muß man dann auch verdeutlichen. Zu erwarten, daß auch so etwas noch im Rahmen einer Honorarerhebung differenziert berücksichtigt wird, würde letztlich bedeuten, daß Berufsverbände dazu herhalten sollen, auch noch das letzte Quentchen einer Honorarabrechnung zu durchleuchten. Einen solchen Berufsverband gibt es nicht.-
Es geht hier aber im bedeutungsrelevanten Zusammenhang auch nicht um Fragen, was in der BVSK-Liste nicht berücksichtigt worden ist und es geht auch nicht um Begriffe, wie beispielsweise um einen Vergleich zwischen „besser “ und „schlechter“ und was das Aufkommen von ersten Zweifeln angeht, so wird man berücksichtigen müssen, daß es bekanntlich auch Auftraggebergruppen gibt, die die Nutzung der Restwertbörse verlangen. Das hat aber gerade mit der korrekten, neutralen und unabhängigen Tätigkeit der Personen, welche die Honorarerhebung mehr als gewissenhaft durchgeführt haben, nicht das Geringste zu tun.
Die Erhebung ist primär wohl auch nicht auf die Zielsetzung fixiert, mit „Listen“ etwas zu erreichen, was bei Licht gesehen nicht möglich und nicht gewollt ist. Gleichwohl habe ich auch positive Punkte in meinem Beitrag angesprochen. Das ist aber, wie gesagt, mein ganz persönlicher Eindruck und der muß von Dir auch nicht geteilt werden. Man muß sich darüber auch nicht ärgern und unnötige Gedanken machen. Einfach weglegen, vergessen und alles so steuern, wie man sich das selber als Ideal vorstellt und dann kommt garantiert auch die gute Laune wieder. Bei soviel guten Aussichten
ganz herzliche Grüße
nach ?
und einen schönen Maifeiertag
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo Herr Rasche.
also dass dieser Berufsverband (BKV oder wie ??) überhaupt existiert, ist mir erst jetzt irgendwie bekannt. Da von einem Berufssverband (mit „Gewicht“) zu sprechen, möchte ich, bei allem Wohlwollen, doch bezweifeln.
Drei Hühnerzüchter sind auch nicht die eierlegende Welt!
Wer Vorteile nicht erkennen will,der muss Nachteile erfinden,damit er glaubhaft erscheinen kann.
Ich finde das Golf/Harley-Beispiel von Ra Imhof gut geeignet,das HUK Tableau 2012 als illegale Abrechnungsanweisung zu entlarven.
Ein erster Zusammenschluss von Verbänden bei der Honorarumfrage ist beinahe historisch!
Wird es jetzt den anderen Verbänden gelingen gemeinsam in Honorarfragen am selben Strang zu ziehen ?
Der BVSK wird dann vor der Wahl stehen,sich weiter in Richtung Versicherung zu isolieren und der HUK auf´s Neue Kürzungsalibis zu verschaffen oder endlich damit aufzuhören seinen eigenen Mitgliedern zu schaden.
Hallo Karle,
dass nicht jede Form der Nebenkosten aufgeführt werden kann, versteht sich von selbst, aber dafür steht im Vorwort auch: „Die Honorarbefragung zeigt bei den Nebenkosten nur die grundsätzlich anzutreffenden Positionen auf, enthält hier also keine erschöpfende Auflistung.“
Und ich stimme dem Kollegen Rasche voll und ganz zu, dass nicht die Liste selbst das Teufelszeug ist, sondern das, was der Mensch/SV/Anwalt daraus macht.
Viele Grüße
Andreas
@
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hein Blöd
Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
Darf ich raten? Allesamt Mitglieder des VKS oder BVK?
Gegen eine Liste für INTERNE ZWECKE spricht natürlich nichts.
Wenn man die Urteile der neueren Vergangenheit jedoch liest, wird auch die VKS-Liste offensichtlich gerne für EXTERNE ZWECKE „missbraucht“.
Bei der „neuen Liste“ des BVK u. VKS wird sich daran wohl nichts ändern?
Es sei denn, es wird seitens der Listenhersteller ausdrücklich untersagt, mit einem entsprechenden Hinweis auf der Liste.
Beispiel: Nur für interne Zwecke des BVK / VKS – jegliche andere Verwendung bedarf der Zustimmung des BVK / VKS.
Solch ein Hinweis tut bestimmt nicht weh? Im Gegenteil. Er schützt vor jeglicher Art von Missbrauch. Wenn er aber fehlt, zeigt sich die wahre Absicht hinter der Listenerstellung?
@Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
„dass nicht jede Form der Nebenkosten aufgeführt werden kann, versteht sich von selbst,…“
…was für die Kosten der Restwertbörse wohl nicht zutrifft?
Bei den Kosten für die Restwertermittlung am örtlichen Markt handelt es sich zum einen nicht um „Nebenkosten“, sondern um Arbeitsaufwand (=Honoraranspruch) und zum anderen um eine erhebliche Kostenposition, die in keiner Liste fehlen darf.
Fehlt diese Position, ist dieser Posten bei Gericht nicht durchsetzbar, sofern (wie so oft) dann doch irgendeine Liste vorgelegt wird.
Was in einer Liste nicht enthalten ist, wird von den „Angemessenheitsrichtern“ im Schadensersatzprozess in der Regel nicht zugesprochen. Auch hierzu gibt es entsprechende Urteilsbeispiele.
Hallo Karle,
ja ich bin Mitglied im VKS. Und nein, ich kam bisher in jedem Honorarprozess ohne VKS-Liste aus. Und ja, ich brechne die Kosten für die Restwertermittlung gesondert. Und nein, ich hatte noch keine Probleme vor Gericht damit. Und nein, ich verwende keine Restwertbörse im Haftpflichtschadenfall, auch nicht mal nur so zum Gucken.
Wenn Sie die VKS- und die BVSK-Liste einmal vergleichen, dann stellen Sie fest, dass zwei eklatante Unterschiede gibt. Damit eignet sich die VKS-Liste nicht besser für einen Honoraranspruch, weil man ganz ohne Listen auskommt, aber sie eignet sich, um Fehler in der BVSK-Liste und dem davon abgeleiteten HUK-Tableau aufzuzeigen.
Und es soll ja auch Honorarprozesse gegen den Kunden des SV geben. Und plötzlich sind wir im Werkvertragsrecht und dann ist eine Liste zum Beweis der Angemessenheit bzw. der Üblichkeit durchaus sinnvoll.
Viele Grüße
Andreas
@Juri
„also dass dieser Berufsverband (BKV oder wie ??) überhaupt existiert, ist mir erst jetzt irgendwie bekannt. Da von einem Berufssverband (mit “Gewicht”) zu sprechen, möchte ich, bei allem Wohlwollen, doch bezweifeln.“
Guten Tag, Juri,
da Du mich persönlich ansprichst, verstehe ich Deinen Kommentar nicht. Ich habe von 2 unabhängigen Berufsverbänden der Kfz.-Sachverständigen gesprochen und keine Gewichtung vorgenommen. Dass Dir der BVK unbekannt ist mag ja durchaus sein. Der BVK hat jedoch – zumindest in der Vergangenheit und zur Zeit meiner langjährigen Pressestellentätigkeit in diesem Verband – aktiv viele Anliegen erfolgreich unterstützt, die der Erhaltung der Unabhängigkeit und der existenziellen Absicherung förderlich waren.
Und da hat sich dann vielfach auch gezeigt, dass fast immer Klasse besser ist als Masse. Impulse für neue Perspektiven, ein neues Verhalten und ein neues Handeln sind nie von der „schweigenden Mehrheit „, sondern immer nur von der denkenden Minderheit ausgegangen, die es abgelehnt hat, sich eine Fußfessel anlegen zun lassen.
mit herzlichem Gruß
aus Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@Karle,
He, Karle,
entweder hast Du am Afghanistan-Krieg teilgenommen oder Du bist ein BVSK-Mitglied. Deine Aphobie ist geradezu augenfällig, was „Listen“ aus Honorarerhebungen angeht. Mach dein Ding so, wie Du dir das vorstellst und versuche nicht dauernd, anderen berufserfahrenen Deine angeblichen Idealvorstellungen anzudienen und ihnen hintenherum in die Suppe zu spucken. Der Kopf ist bekanntlich rund, das man auch andersrum problemlos denken kann. Wo da bei Dir jedoch ein Problem liegt, kann ich zumindest jetzt noch nicht beurteilen.
Ludger
@Ludger
nochn BVK / VKSler?
Wenn die Argumente ausgehen sinkt bekanntlich das Niveau?
@Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
Die BVK / VKS-Liste zeigt Fehler der BVSK-Liste auf? Wo denn genau? Weil die Liste andere Werte ausweist? Die BVSK-Liste kann man nur erschüttern, wenn man über interne Unterlagen des BVSK und der Honorarstruktur deren Mitglieder verfügt und diese Daten dann genau analysiert. Alles andere sind Behauptungen, Vermutungen und Unterstellungen. Ein Beweis ist das jedoch nicht.
Auch wenn das Büro Hoppe alles richtig macht. Der große Rest der Branche wird auch diese Liste wieder in Schadensersatzprozessen verwenden. Darauf kann man wetten. Meiner Meinung nach ist das auch so gewollt. Missbrauch verhindern oder drastisch reduzieren kann nur der Verband selbst, indem er die Verwendung untersagt.
Honorarprozesse gegen den eigenen Kunden? Vielleicht einer von Fünfhundert oder Tausend. Wenn man als Nichtmitglied für diesen Fall die Genehmigung beim VKS einholt, wird man wohl nicht so kleinlich sein? Wenn doch, gibt es immer noch die BVSK-Liste, die einem ja geradezu aufgedrängt wird. BVK oder VKS Mitglieder gehören zum internen Kreis und haben sowieso keine Probleme.
Abgrenzung gegenüber den Fehlern eines anderen Verbandes heißt auch andere oder neue Wege zu gehen. Das Gleiche in einem anderen Gewand anzubieten erscheint wenig innovativ. Schon gar nicht, wenn man damit in Konkurrenz zu einem anderen Verband treten will. Den „Zusammenschluss“ zur Listenfertigung halte ich übrigens nicht für eine revolutionäre Entwicklung der Zusammenarbeit zweier Verbände, sondern lediglich als eine Art Projekt-Zweckgemeinschaft, um bei der Honorarauswertung gegen die Mitgliedermenge des BVSK „anstinken“ zu können.
Vereinsmeierei macht bekanntlich blind für jede Art von Kritik. Genau wie beim BVSK.
Hallo Karle,
die BVSK-Liste lässt sich bereits mit ganz einfachen statistischen Methoden erschüttern. Die VKS-Liste weist einen Honorarkorridor aus, in dessen Bandbreite die Mitglieder abrechnen, die an der Befragung teilgenommen haben, nicht mehr und nicht weniger. Zudem werden nur die bezahlten Honorare berücksichtigt.
Die BVSK-Liste versucht pseudo-wissenschaftliche Zahlen als korrekte statistische Auswertung zu verkaufen. Die Fehler sind sogar erkennbar, wenn nur die Liste vorhanden und nicht ein einziger Befragungsbogen…
Und im Allgemeinen fällt mir zu diesem Jammern nur ein:
Wer irgendwas besser kann oder besser weiß, darf es gerne vortragen. Nur schimpfen, ist jedoch schlechter Stil. Ein Berufsverband, egal welcher, besteht in der Masse auch „nur“ aus seinen Mitgliedern, die sich in ihrer Freizeit engagieren.
Ziel aller Kollegen sollte es sein, dass der Berufsstand des Kfz-Sachverständigen zukunftsfähig und zukunftssicher ist. Der eine mag das im Berufsverband tun, der andere betreibt einen Blog wie CH, der Dritte ist lokal sehr rührig und trägt seine damit gemachten Erfahrungen an andere interessierte Kollegen weiter. Gemeinsam ist allen: sie tun etwas und jammern nicht nur.
„Vereinsmeierei macht bekanntlich blind für jede Art von Kritik. Genau wie beim BVSK.“
Das Kompliment mag ich gerne zurückgeben, denn Kritik richtig üben, bedeutet sich zuerst vernünftig mit dem Objekt, an dem man Kritik üben möchte, auseinanderzusetzen und ggf. Alternativen aufzuzeigen. Bei Ihnen vermisse ich schlicht den Sinn und Zweck Ihrer „Kritik“. Sie bemängeln die Liste, obwohl der Nutzen oder Missbrauch bei jedem selbst liegt. Bemängeln Sie doch lieber die Kollegen, die die Liste im Schadenersatzprozess einführen wollen.
Viele Grüße
Andreas
@Karle
An dieser Stelle segne ich Dich, mein Sohn. Möge der Herr Dir dein Unwissen,deine Unglaübigkeit, dein Mißtrauen un deinen Frust verzeihen.
Wenn Du so engagiert bist, wundert es mich eigentlich sehr, dass man bisher auf diesem Internetportal noch nie etwas von dir gehört hat. Möge Dir der Herr wenigstens einen gesunden Schlaf schenken und verhüten, daß Du nicht auch noch nachts schweißgebadet über Berufsverbände, Honorarerhebungen, Listen, Fallenstellerei oder neue wertvolle Beiträge von dir auf http://www.captain-huk.de grübeln mußt. Der Herr erhalte Dir aber Deine Unschuld und Deinen guten Willen, diese Welt besser zu machen.
In Liebe
Christina
Hi Karle
du bist BVSK-ler,das hab ´selbst ich jetzt auch verstanden.
Als BVSK-ler bitte ich dich einmal zu erklären,weshalb die Honorarumfrage des BVSK den Gegenstandswert als Reparaturkosten netto(zggl. ev. Wertminderung),aber im Totalschadensfall als Wiederbeschaffungswert brutto bestimmt?
Diese Differenzierung muss doch einen plausiblen Grund haben,oder?
Hallo Herr Rasche,
sicher – Sie haben schon recht dass Sie von 2 Verbänden gesprochen und eine Gewichtung nicht vorgenommen haben. Da war ich unpräziese, etwas schluderig und geb das gerne zu. Zusätzlich gelobe ich Besserung.
Trotzdem bleibe ich dabei. Drei Hühnerzüchter sind nicht die eierlegende Welt und mag dieser BVK noch so elitär sein, er ist offenbar nur in kleinstem Kreis bekannt, ohne jegliches Gewicht und daher völlig bedeutungslos.
Googeln Sie BVSK, VKS und BVK und teilen hier das Ergebnis mit! Mir jedenfalls ist nicht gelungen da einen SV-Verband Namens BVK zu ermitteln. Aber wer weis?
@ Juri
Schau mal bitte unter http://www.b-v-k.de nach.
Habe ich unter den Suchbegriffen BVK & Sachverständige bei google gefunden.
@Dipl.-Ing. Andreas Hoppe
„Wer irgendwas besser kann oder besser weiß, darf es gerne vortragen.“
Vortrag zum Dritten:
Der BVK und der VKS sollen ihre Liste intern nutzen. Hat doch keiner was dagegen.
Die öffentliche Verbreitung führt jedoch dazu, dass diese von den Anwälten im Schadensersatzprozess genau wie die BVSK-Liste missbraucht wird.
Um das zu erkennen braucht es keiner besonderen Intelligenz. Obwohl? Wenn man die „fachlichen“ Kommentare von Ludger u. Christina betrachtet, kommt man schon ins grübeln? Sind das eigentlich auch Mitglieder des BVK oder VKS?
Wenn sich der BVK oder VKS einen Werbeeffekt durch die öffentliche Verbreitung der Liste verspricht, dann ist das unterm Strich ein Bärendienst für alle Kfz Sachverständigen.
Warum also nicht entsprechend kennzeichen wofür die Liste angeblich erstellt wurde, um jeglichen Missbrauch auszuschließen (siehe oben)? Wenn es meine wäre, würde ich sie vor Missbrauch durch Amateur Verkehrsrechtler schützen.
Das wäre ein klare Abgrenzung zu dem konkurrierenden Verband, der ja immer alles falsch macht und den Experten beim BVK oder VKS sowieso nicht das Wasser reichen kann.
@Hein Blöd
So so ich bin also BVSKler. Wer nicht im Sinne des BVK schreibt oder nicht dem VKS hinterher plappert, der ist automatisch BVSKler? Einleuchtende Logik. Dann bist du wohl ein BVKler oder VKSler? Da ich die BVSK-Liste weder erstellt habe, noch weiß, wie die Werte zustande gekommen sind und es mir ehrlich gesagt auch …egal ist, bin ich nicht der richtige Ansprechpartner. Der für dieses „Verbrechen“ Zuständige sitzt irgendwo in einer noblen Berliner Adresse. Der hat den Mist mit den Listen angefangen, der uns schon ewig bei Gericht begleitet. Anstatt dieses üble Werk zu bekämpfen, bläst der BVK und der VKS nun in das gleiche Horn? Wenn die BVSK-Liste tatsächlich so offensichtlich falsch ist, wie Dipl.-Ing. Andreas Hoppe meint, dann dürfte es doch eine leichte Übung sein, diese endgültig aus dem Verkehr zu ziehen.