Mit Urteil vom 14.6.2007 – 3 C 25/07 – hat das Amtsgericht Weißenburg (Bayern) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, neben dem restlichen Sachverständigenhonorar auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten in Höhe von 74,– Euro zu zahlen.
Hinsichtlich der ebenfalls austitulierten restlichen Sachverständigenkosten war das Urteil bei CH bereits eingestellt. Allerdings war das Urteil noch nicht in der Kategorie Verbringungskosten hier veröffentlicht, weshalb lediglich der zweite Teil des Urteils bzgl. der Verbringungskosten hier im Volltext eingestellt werden soll.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus §§ 32 ZPO, 20 StVG.
Die Umstellung des Freistellungsbegehrens hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf eine Zahlungsklage stellt lediglich eine qualitative Änderung des Antrages bei gleich bleibendem Klagegrund dar.
II. Die Klage ist auch insgesamt begründet.
1. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 187,71 Euro besteht gegen die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG.
a.) Der Kläger kann von der Beklagten restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 113,71 Euro verlangen. Der Schädiger hat die Kosten für Sachverständigengutachten dem Grunde nach zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In Kraftfahrzeugunfallsachen darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen, von Bagatellschäden abgesehen. (wird weiter ausgeführt)… Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares ( vgl. BGH Urt. vom 23.1.2007, NJW 2007, 1450-1452). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen ( vgl. BGH a.a.O.). Dementsprechend war die Beklagte verpflichtet, auch das restliche gekürzte Sachverständigenhonorar zu erstatten.
b.) Dem Kläger stehen auch die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten in Höhe von 74,– Euro zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Verbringungskosten, Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte nämlich Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten verlangen, zu denen auch die geltend gemachten Verbringungskosten gehören. Entscheidet sich der Geschädigte für eine abstrakte Abrechnung der Reparaturkostren ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur, dann soll er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Markenfachwerkstatt hätte vornehmen lassen (vgl. LG Paderborn DAR 1999,128; LG Landstuhl DAR 2002, 77). Daher war die Beklagte auch zur Erstattung der fiktiven Verbringungskosten verpflichtet.
2. Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls als Schadensersatz gem. § 3 Nr, 1 PflVG zu erstatten. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind aus einem Gegenstandswert von 187, 71 Euro berechnet. Der Ansatz von 0,65 der Geschäftsgebühr ist berechtigt. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer sind nicht zu beanstanden.
So die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Weißenburg.
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