Mit Urteil vom 22.02.2013 (811b C 210/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 104,54 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht stellt bei seiner Bewertung auf die Gesamtvergütung ab und unterscheidet Grund- und Nebenkosten nicht. Damit wird der Rechtsprechung des LG Saarbrücken, welches von den Prozessbevollmächtigten des Versicherers versucht wurde, in den Prozess einzuführen, eindeutig eine Absage erteilt. Kleiner Wermutstropfen: die Kosten für eine Halteranfrage wurden dem Kläger nicht zugesprochen. Das Urteil wurde erstritten und zugesandt von der Kanzlei Hamburger Meile aus Hamburg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nur in dem zugesprochenen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2012 aus den §§ 7 StVG, 823,249 BGB aus abgetretenem Recht.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 104,54. Dem geschädigten Zedenten sind Sachverständigenkosten in Höhe von netto Euro 706,37 entstanden. Hierauf hat die Versicherung der Beklagten lediglich Euro 601,83 gezahlt und den Ausgleich weiterer Sachverständigenkosten unter dem 21.04.2012 abgelehnt. Sie ist nicht berechtigt, die Zahlung des Restbetrages zu verweigern. Insbesondere kann sie dem Geschädigten nicht vorwerfen, er habe durch die Beauftragung des Klägers gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Nach diesem Gebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insgesamt auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um für einen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständige beauftragt sich später im Prozess als zu teuer erweist. Nach diesen Maßstäben war die Beauftragung des Klägers durch den Geschädigten kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Preise des Klägers weichen nicht in einer solchen Weise von den üblichen Marktpreisen ab, dass eine Überhöhung für den Zedenten ohne weiteres erkennbar war. Der Nettopreis lag gerade 14,8 Prozent über dem von der Haftpflichtversicherung der Beklagten als ortsüblich bezeichneten Betrag. Damit liegt er in einem Bereich, in dem der durchschnittliche Geschädigte keine Veranlassung hat von einer Unangemessenheit der Höhe der Vergütung auszugehen. Dahin stehen kann nach der Auffassung des Gerichts, ob einzelne Positionen der Nebenkosten deutlicher von den üblichen Vergütungen abweichen. Entscheidend ist die letztlich anfallende Gesamtvergütung. Dieser Erwägung liegt zu Grunde, dass auch im Falle einer Marktvergleichung für die Entscheidung der Beauftragung eines Gutachters die Gesamtvergütung der entscheidende Bezugspunkt ist, denn höhere Nebenkosten können möglicherweise durch niedrigere Honorare ausgeglichen werden. Der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken aus seiner Entscheidung vom 3. Februar 2012 folgt das Gericht nicht.
Der Anspruch auf Schadensersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 39,00 EUR folgt aus § 286 i.V.m. § 249 Abs. 2, 398 Satz 1 BGB, da diese aufgrund der Weigerung der Versicherung der Schädigerin vom 21.04.2012, den restlichen Betrag der Gutachterkosten auszugleichen als notwendige Rechtsverfolgungskosten angefallen sind.
Ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Kosten i.H.v. 5,10 EUR für die Einholung einer Halterauskunft bestehen hingegen nicht. Der Kläger hat für die bestrittene Behauptung, dem Geschädigten seien die Daten der Halterin nicht bekannt gewesen, keinen Beweis angetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die dem Kläger nicht zugesprochenen Nebenkosten haben den Streitwert nicht erhöht und sind vom Umfang her im Verhältnis zur Hauptforderung als verhältnismäßig geringfügig anzusehen, da sie unter 10% liegen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 92 Rn 11 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Barmbek.
Hallo Babelfisch,
schön, dass wieder ein Gericht die unsinnige Deckelung der Sachverständigennebenkosten a la LG Saarbrücken verworfen hat. Damit kann man wahrlich LG Saarbrücken als absolute Mindermeinung bezeichnen, obwohl bei Versicherungsanwälten diese Entscheidung immer wieder als non plus ultra hervorgehoben wird. Man kann jetzt schon die Urteile zusammenstellen, die gegen LG Saarbrücken entschieden haben.
Mit freundl. koll. Grüßen
F-W Wortmann
Hallo Herr Wortmann,
vielleicht wäre eine solche Liste von Urteilen, welche die Entscheidungen zusammenfasst, welche ausdrücklich den Blödsinn des LG Saarbrücken als solchen bezeichnet (zwar nicht mit diesen Worten, aber ähnlich wie: „das Gericht der Ansicht des LG Saarbrücken nicht bei“, durchaus produktiv ….
MfkG
Babelfisch
Hallo Babelfisch,
ich habe schon mal angefangen, die gewünschte Liste zusammenzustellen.
AG Lebach Beschl. v. 26.10.2012 – 14 C 43/12 – CH
AG Schwabach Urt. v. 29.1.2013 – 1 C 1501/12 – CH 17.2.2013
AG HH-Barmbek Urt. v. 22.2.2013 – 811 b C 210/12 -CH27.2.13
LG Zweibrücken Beschl. v. 11.9.2012 – 3 S 30/12 –
LG Koblenz Urt. v. 5.2.2013 – 6 S 192/12 – CH 25.2.2013
LG Halle
LG Odenburg
LG Nürnberg-Fürth
Von den letzten dreien habe ich z.Zt. noch nicht die Urteilsdaten. Vielleicht kann Peter Pan diese entsprechend seinem Kommentar ergänzen. Wer noch weitere Hinweisbeschlüsse oder Urteile hat, möge diese bitte angeben.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker