AG Leipzig verurteilt zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und lehnt Verweisung auf preisgünstigeren Autohof ab mit Urteil vom 1.3.2013 – 118 C 5374/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in neuem Format und mit etwas Durcheinander am gestrigen 5.3.2013 geht es nun heute weiter. Wir sind gerade bei diversen Änderungen, um die Struktur des Blogs komplett zu modernisieren, da einige „Schaltstellen“ inzwischen veraltet sind und es dadurch schon zu Problemen gekommen ist. Das komplette Template wurde gegen ein aktuelles ausgetauscht. Beim Kopfdesign arbeiten  wir noch. Die rechte Menüleiste haben wir auch überarbeitet, so dass die Suche in den Kategorien und im Archiv nun per Dropdown möglich ist. Auch die Volltextsuche wurde verbessert, so dass nun eine Suche nach Schlagworten in allen Beiträgen erfolgen kann, was vorher leider nicht mehr richtig funktioniert hat. Nachdem es schon erhebliche Veränderungen sind, wird es noch eine Weile dauern, bis wir wieder „homogen“ sind. Beiträge und Kommentare kann man aber trotzdem schreiben. Also geht heute die Urteilsreise weiter nach Sachsen, zum AG Leipzig. Wieder einmal ging es bei einem Fiktivabrechner um gekürzte Stundenverrechnungssätze und um Kürzungen bei den unverbindlichen Preisempfehlungen. Wie der erkennende Amtsrichter festgestellt hat, braucht sich der Geschädigte nicht auf preiswertere Stundensätze eines Autohofes verweisen zu lassen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Uterwedde aus Leipzig.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 5374/12

Verkündet am: 01.03.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO – als Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten wurde der 15.02.2013 bestimmt – durch

Richter am Amtsgericht …
am 01.03.2013

für Recht erkannt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.01.2012 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem V- 16.07.2012 an Rechtsanwalt … auf dessen Konto bei der Deutschen Kreditbank AG, Konto … , BLZ 12030000 unter Angabe des Verwendungszweckes … zuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 637,18 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.2011 ein Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 537,18 € zu, wobei sich der Anspruch aus § 7, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB ergibt.

Dass der Beklagte für die dem Kläger entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen hat, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit, da der Beklagte das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers beschädigte, sodass eine Mithaftung des Klägers nicht in Betracht kommt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Basis des eingeholten, außergerichtlichen Sachverständigengutachtens weitere 537,18 €.

Der Kläger muss sich dieser hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches auch bei abstrakter Abrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze des Autohofes K. verweisen lassen.

Eine solche Verweisung auf eine alternative Reparaturmögiichkeit gegenüber markengebundenen Fachbetrieben kommt dann in Betracht, wenn diese ohne Weiteres zugänglich sind und den gleichen Qualitätsstandard wie in einer markengebundene Fachwerkstatt bieten. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Allein die Tatsache, dass eine große Vielzahl von Versicherungen in überraschender Übereinstimmung jeweils auf die Stundenverrechnungssätze des Autohofes K. verweisen, führt dazu, dass dieser keine ohne Weiteres zugängliche alternative Reparaturmögiichkeit darstellt, da der Autohof K. zweifelsohne von den Kapazitäten nicht geeignet ist beinahe das gesamte Haftpflicht-Unfallgeschehen in Leipzig abzuwickeln.

Darüber hinaus muss sich der Kläger aber auch nicht auf diese alternative Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, da allein die Tatsache, dass die Stundenverrechnungssätze dort geringer sind, nicht bedeutet, dass die Reparaturkosten insgesamt geringer sein werden, da Stundenverrechnungssätze bloß für Kosten je Zeiteinheit stehen, damit aber keinesfalls gesagt ist, dass der Autohof K. die Reparaturen in der gleichen Zeit wie eine Fachwerkstatt, die naturgemäß mit den jeweiligen Fahrzeugen vertrauter ist, ausführen kann.

Ebenfalls zu Unrecht hat der Beklagte eine Kürzung hinsichtlich der sogenannten UPE Aufschläge vorgenommen. Nach weitgehend einheitlicher Rechtssprechung des Amtsgerichtes Leipzig, aber auch so weit bekannt des Landgerichtes Leipzig, sind UPE Aufschläge auch im Falle abstrakter Abrechnung erstattungsfähig, da diese von dem weit überwiegenden Teil der Reparaturwerkstätten in der Region erhoben werden, sodass es für ihre Erstattungsfähigkeit nicht auf den konkreten Anfall im Reparaturfail ankommen kann.

Lediglich nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Einstellarbeiten an Spur und Sturz der Vorderräder in Höhe von 50,00, 20,00 und 30,00 € und damit insgesamt 100,00 €. Im Gegensatz zu UPE Aufschlägen spricht gerade keine besondere Wahrscheinlichkeit dafür, dass, obwohl die Kollision im Bereich der Vorderachse stattgefunden hat, tatsächlich ein erneutes Einstellen von Spur und Sturz erforderlich sein wird. Die Erforderlichkeit solcher Arbeiten ist vielmehr völlig ergebnisoffen und hängt letztlich von der zu erstattenden Überprüfung von Spur und Sturz ab. Sie ist daher letztlich lediglich bei konkretem Anfall zu begleichen.

Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltskosten an den Klägervertreter besteht unabhängig davon, ob die Kosten schon bezahlt wurden, da die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert wurde. Die Behauptung, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung ist reiner Vortrag ins Blaue hinein.

Die Nebenforderungen im Übrigen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und lehnt Verweisung auf preisgünstigeren Autohof ab mit Urteil vom 1.3.2013 – 118 C 5374/12 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Ja mei, meine Herren,
    ich dacht schon gestern, der Blog sei von außen, von feindlichen Versicherungen attackiert worden.
    Bin aber froh, dass es jetzt weiter geht. Und dazu noch mit einem Verweisungsurteil, bzw. mit einem Urteil, das die Verweisung eben nicht für gerechtfertigt erachtet. Machts weiter so, auch im modernen Gewand.
    Euer treuer Leser Alois

  2. Ra Imhof sagt:

    Herr Richter am BGH Wellner hat das in seinem Buch ebenso dargestellt.
    Gute juristische Arbeit ist in Leipzig mittlerweile Tradition und die Blendgranaten aus Coburg erweisen sich als Rohrkrepierer.
    Weiter so!

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