Mit Urteil vom 15.03.2013 (47 C 379/12) hat das Amtsgericht Norderstedt die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 46,77 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht stellt noch einmal kurz und knapp die Gründe der Zahlungsverpflichtung dar. Auch hier wieder der kleine Wermutstropfen: die Kosten für eine Halteranfrage wurden dem Kläger nicht zugesprochen. Das Urteil wurde erstritten und zugesandt von der Kanzlei Hamburger Meile aus Hamburg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Nach dem Auftrag/Abtretung zwischen dem Geschädigten X und dem Kläger vom 29.8.2012 hat der Geschädigte den Kläger mit der Erstellung des Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung seiner aktuellen Honorartabelle beauftragt. Der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ist drucktechnisch hervorgehoben in der Anlage K 1 (Bl. 15 d. A.) ersichtlich.
Der Kläger hat entsprechend seiner Honorartabelle die Rechnung vom 29.8.2012 (K 3; Bl. 17 d.A.) erteilt über € 637,77.
Darauf hat die Beklagte € 591,00 gezahlt.
Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts zwischen dem Geschädigten und dem Kläger eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen worden. Der Geschädigte hat seinen Anspruch gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten.
Die Sachverständigenkosten gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Solange der Geschädigte als Laie nicht erkennen kann, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Ausfallverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich bezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (vergl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05). Anhaltspunkte dafür, dass das Honorar hier unverhältnismäßig hoch war, liegen nicht vor und mussten sich dem Geschädigten entsprechend auch nicht aufdrängen. Die Differenz zwischen dem von der Beklagten für angemessen erachteten Betrag und dem vom Kläger in Rechnung gestellten Betrag beträgt lediglich 46,77 €, liegt damit lediglich um ca. 7 % über dem von der Beklagten akzeptierten Betrag. Soweit nach der Honorartabelle des Klägers die Gebühren nach dem festgestellten Schaden bemessen werden, ist dies zulässig (BGH, NJW 2006, 2472).
Der Geschädigte ist nicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bzw. zur Marktforschung verpflichtet.
Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten als Regulierungsbeauftragte gemäß § 100 VVG mit Schreiben vom 11.9.2012 weitere Leistungen abgelehnt hat, befand sich die Beklagte anschließend im Verzug. Deshalb kann der Kläger Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in gesetzlicher Höhe begehren und darüber hinaus Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nachdem die Klägervertreter nach Verzug der Beklagten mit Schreiben vom 25.9.2012 für den Kläger tätig geworden sind.
Die Kosten für eine Halteranfrage sind nicht erstattungsfähig, weil der Kläger nicht konkret dargelegt hat, dass eine entsprechende Anfrage bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht beantwortet worden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Norderstedt.