AG Magdeburg verurteilt Niederlassung Halle der HUK-Coburg zur Zahlung der Gutachterkosten für ein Kurzgutachten bei einem Schaden von ca. 600,– € mit Urteil vom 18.2.2013 -104 C 2821/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter. Vom Saarland geht es weiter nach Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich  Euch ein interessantes Urteil aus Magdeburg zur Anfertigung eines Kurzgutachtens bei einem Bagatellschaden von brutto 584,92 Euro Schadenshöhe bekannt. Interessant ist, dass die HUK-Coburg unter ihrer Niederlassung Magdeburg verurteilt wurde.  Der Rechtsschein sprach eindeutig dafür, dass die HUK durch ihre Niederlassung Halle als selbstständige Niederlassung rechtsverbindlich handeln würde. Möglicherweise ist das Urteil auch ein Argument, um das bisherige Vorbringen der HUK, keine selbständigen Niederlassungen zu unterhalten,  zu erschüttern. Auch das Vorbringen der HUK, der klagende Kfz-Sachverständige sei nicht aktivlegitimiert, war nicht von Erfolg gekrönt. Die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten entsprach der BGH-Rechtsprechung. Die Abtretung ging auch nicht ins Leere, da werkvertraglich der Geschädigte zur Ausgleichung des Werklohnes für das Kurzgutachten verpflichtet war. Immer dann, wenn der Geschädigte den Schaden nicht selbst angeben kann, darf er einen Sachverständigen zur Feststellung des Schaden und zur Bestimmung der  Schadenshöhe beauftragen. Das gilt nicht nur für Gutachten, sondern auch für sog. Kurzgutachten. Dann sind die Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, der vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann. Auch Kostenvoranschläge sind nicht kostenfrei. Die Werkstatt berechnet für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Rechnung, die in den überwiegenden Fällen im Falle der dortigen Reparatur verrechnet werden. Aber der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schaden reparieren zu lassen. Er hat auch das Wahlrecht, den Schaden abstrakt abrechnen zu lassen. Und dann werden die Kosten des Kostenvoranschlags nicht verrechnet, so dass sie einen Schaden bei dem Geschädigten bilden, den der Schädiger auszugleichen verpflichtet ist.  Lest aber bitte selbst das Urteil des AG Magdeburg, das wert ist, auch anderweitig veröffentlicht zu werden. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Magdeburg
-104 C 2821/12-

IM NAMEN DES VOLKES !

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Kfz-Sachverständigen

-Kläger-

gegen

die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Merseburger Straße 48, 06112 Halle (Saale),

-Beklagte-

w e g e n: Schadenersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Magdeburg am 18.02.2013 im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2009 sowie 41,00 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Magdeburg ist örtlich zuständig. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 22.01.2009 den Rechtsschein gesetzt, als selbständige Niederlassung für die Bearbeitung des in Rede stehenden Schadensfalls zuständig zu sein.

Die Klage ist auch begründet, da die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet ist, 136,85 € zu zahlen.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Der Geschädigte, der Zeuge … , hat seine Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für das Kurzgutachten in Höhe von 136,85 €, wirksam an den Kläger abgetreten (Anlage K 5). Der Einwand der Beklagten, die Abtretung sei nicht hinreichend bestimmt, geht fehl. Der Vereinbarung vom 14.10.2011 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Zeuge … (Geschädigter) seine Ansprüche gegenüber der Beklagten insoweit abtreten will, als ihm durch die Erstellung eines Gutachtens ein Schaden entstanden ist. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehen auch nicht die Regelungen der §§ 1 ff. RDG entgegen. Die Geltendmachung der Gutachterkosten ist eine erlaubte Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 1 RDG (vgl. BGH VI ZR 143/11, zitiert bei beckonline), zumal die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit steht.

Die Abtretung des Zeugen … geht auch nicht ins Leere, da dieser gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, 136,85 € zu zahlen. Der Zeuge hat den Kläger wirksam beauftragt, das beschädigte Fahrzeug zu begutachten und den Reparaturaufwand zu beziffern. Der Kläger hat entsprechend dem ihm erteilten Auftrag ein Gutachten erstellt, weshalb er gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung beanspruchen kann. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den in Rechnung gestellten 136,85 € nicht um die übliche Vergütung handelte. Die von der Beklagten erhobenen Einwände sind nicht erheblich. So ist zunächst daraufhinzuweisen, dass der Zeuge … den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden beziffern musste. Da es dem Zeugen selbst an der notwendigen Fachkunde fehlte, musste er einen entsprechenden Fachmann beauftragen. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten waren im Sinne des § 249 Satz 2 BGB erforderlich. Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf den geringen Schaden hätte der Zeuge … einen Kostenvoranschlag einholen müssen, der in der Regel unentgeltlich sei, gilt folgendes. Es ist gerichtsbekannt, dass ein Kostenvoranschlag in aller Regel nur dann unentgeltlich ist, wenn das entsprechende Unternehmen anschließend mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragt wird. Ein Geschädigter ist aber nicht verpflichtet, eine beschädigte Sache wiederherstellen zu lassen. Wenn dieser lediglich den „fiktiven Schaden“ abrechnen will, so wird auch die Erstellung eines Kostenvoranschlages in der Regel zu vergüten sein.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1 BGB. Aus Gründen des Zahlungsverzugs ist die Beklagte zudem verpflichtet, die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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  1. Bernhard Brüggen sagt:

    Es geht also doch, die HUK unter ihrer selbständigen Niederlassung zu verklagen.

    Obwohl ein riesiger Bau, bestritt die HUK-Coburg die Selbständigkeit der Niederlassung in Dortmund. Viel größer kann Halle an der Saale doch auch nicht sein.

    Um allem Ärger aus dem Weg zu gehen, lieber den Schädiger direkt und persönlich verklagen. Gerichtsort ist dann der Wohnsitz des Schädigers oder der Unfallort. Dann erfährt auch der Schädiger direkt, wie seine Haftpflichtversicherung, sprich: die HUK-Coburg, reguliert. Vor allen Dingen erfährt der Schädiger dann auch, warum er letztlich auf den Restschaden verklagt wird. Seine HUK reguliert eben nicht so korrekt, wie es immer in der Werbung lautet.

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