AG HH-Wandsbek zur Erstattungsfähigkeit eines zweiten SV-Gutachtens (716a C 159/12 vom 22.03.2013)

Mit Datum vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Generali zu weiterem Schadensersatz und zu den Kosten eines zweiten SV-Gutachtens verurteilt. Mit weiten Armen hatte die Versicherung die Geschädigte aufgenommen und wie üblich vorgegaukelt, dass die Schadensabwicklung bei ihr in besten Händen sei. Die Geschädigte war wegen dieses Bock/Gärtner-Prinzips zunächst nicht beunruhigt. Die Generali beauftragte einen Sachverständigen des TÜV mit der Erstellung eines SV-Gutachtens. Die Geschädigte fuhr darauf in ihre (markengebundene) Fachwerkstatt, in der ihr mitgeteilt wurde, dass eine Reparatur für diesen Preis nicht durchführbar sei. Die Geschädigte entschied sich für die Einholung eines Gutachtens durch eine weiteren, unabhängigen Sachverständigen, der – man kann es sich nicht vorstellen – zu weitaus höheren Reparaturkosten kam. Die Geschädigte machte ihre Ansprüche auf Ersatz der höheren Reparaturkosten sowie der weiter angefallenen Sachverständigenkosten gegen die Versicherung geltend. Diese lehnte ab und musste daher verklagt werden. Im Verfahren konnten die Reparaturkosten in der Höhe des zweiten Gutachtens zwar aus Beweisnot nicht nachgewiesen werden, interessant sind jedoch die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten des zweiten Gutachtens sowie der Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt von den Rechtsanwälten der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, den sie am xx.xx.2012 gegen xx.00 Uhr auf dem M. – Parkplatz in Hamburg mit ihrem Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxx erlitten hat und an dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxx beteiligt war.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten allein über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Die Klägerin erklärte sich mit der Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte beim TÜV einverstanden. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens sei der Sachschaden mit 836,54 € netto zu beziffern. Die Klägerin holte anschließend bei dem Sachverständigen Y ein weiteres Gutachten ein, welches die erforderlichen Reparaturkosten auf 2.117,60 € netto beziffert. Diesen Betrag sowie die an den Sachverständigen für die Gutachtenerstellung gezahlten 597,45 € verlangt die Klägerin abzüglich der von der Beklagten gezahlten 836,54 €.

Die Klägerin trägt vor, für die Behebung des Schadens an ihrem Fahrzeug sei ein Betrag von 2.056,44 € (2.117,60 € abzüglich eintretender Wertverbesserung von 61,16 €) aufzuwenden. Die Einholung eines weiteren eigenen Sachverständigengutachtens sei erforderlich gewesen, nachdem die Werkstatt, in welche sie ihr Fahrzeug gegeben habe, ihr erklärt habe, für die im TÜV-Gutachten ausgewiesenen 836,54 € könne die Reparatur nicht durchgeführt werden. Die Klägerin gebe ihr Fahrzeug stets bei der Firma B. GmbH zur Reparatur. Die Stundenverrechnungssätze der Firma B. GmbH seien daher der Abrechnung zugrundezulegen. Schließlich verlange die Klägerin Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Umfang von 316,18 €.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.878,51 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 10.3.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe, nachdem sie sich mit der Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte einverstanden erklärt habe, kein weiteres Gutachten einholen dürfen. Das TÜV-Gutachten berücksichtige, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht scheckheftgepflegt sei und die Klägerin daher keinen Anspruch habe, ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Schließlich seien bei einer fiktiven Abrechnung Verbringungskosten und UPE-Zuschläge nicht in Ansatz zu bringen, da diese nicht zwingend anfallen. Solange die Prozessbevollmächtigten ihre vorgerichtlichen Gebühren nicht mit einer Rechnung nach § 10 RVG abgerechnet haben, sei der Anspruch noch nicht fällig, so dass auch noch keine Freihaltung verlangt werden könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom xx.xx.2012 ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom xx.xx.2012 des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y sowie auf seine mündlichen Ausführungen im Termin am xxxx.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß § 115 VVG in Höhe von 1.011,90 € begründet; im Übrigen unbegründet.

I.

Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten vom xx.xx.2012, welches er im Termin am xx.xx.2013 anschaulich erläutert hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2012 einen Sachschaden im Umfang von 1.250,99 € netto erlitten hat.

Hierbei hat der Sachverständige das Gericht insbesondere dahingehend überzeugt, dass der Kotflügel am Mazda nur im vorderen Bereich in einem Umfang von ca. 2 dm verformt war, was ohne Schwierigkeiten von einem ausgebildeten Karosseriehandwerker fachgerecht ausgebeult werden kann. Weder fallen dafür 3 Stunden – sondern allenfalls eine Stunde – an noch ist eine Erneuerung des Kotflügels erforderlich, was zudem auch immer das Risiko von Farbabweichungen in sich birgt. Auch Front- und Heckstoßfänger wiesen keine Schäden auf, die eine Erneuerung erforderlich machen. Soweit die Klägerin einwendet, die Teile seien bleibend verformt, hat sich der Sachverständige Weber durch einen entsprechenden Ortstermin davon überzeugt, dass die Klägerin das Fahrzeug inzwischen hat instandsetzen lassen und dass bleibende Verformungen nicht gegeben sind, obwohl die beschädigten Teile nicht erneuert worden sind. Mit entsprechenden Werkzeugen ist ein Ausbeulen und Instandsetzen durch geschulte Fachleute möglich. Danach ist als erforderlicher Reparaturweg zugrundezulegen:

– Frontstoßfängerverkleidung aus- und einbauen / lackieren

– Kotflügel vorne links instandsetzen (ausbeulen) / lackieren

– Heckstoßfängerverkleidung aus- und einbauen / lackieren

– Schmutzfänger hinten links lackieren

– Zusatzecke hinten links lackieren und neu befestigen

– Demontage- und Nebenarbeiten Verbringung zum Lackierer

Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind nach ständiger Rechtsprechung der Hamburger Verkehrszivilgerichte auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich erstattungsfähig. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist zudem in der Region Hamburg bei markengebundenen japanischen Fachbetrieben von deren Anfall auszugehen. Das Gericht legt für die Schadensberechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (ebenso wie das Gutachten X) zugrunde, da der Geschädigte diese bei seiner fiktiven Berechnung in Ansatz bringen darf. Soweit die Klägerin die Stundensätze jener Werkstatt (Fa. B. GmbH) nennt, in die sie regelmäßig ihr Fahrzeug bringt, sind diese für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich, da die Klägerin sich gerade zu einer fiktiven Abrechnung entschlossen hat. Zwar kann der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Werkstatt verweisen, die qualitativ gleichwertig ist. Dies hat aber weder die Beklagte noch indirekt der TÜV-Sachverständige F. getan. Letzterer hat zwar deutlich niedrigere Stundensätze zugrundegelegt, jedoch keine konkrete Werkstatt benannt, so dass es im Ergebnis bei den Stundensätzen der markengebundenen Fachwerkstatt bleiben muss. Nach alledem verbleibt ein durch den Verkehrsunfall entstandener Sachschaden in Höhe von 1.250,99 € netto.

II.

Die Klägerin kann auch Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 597,45 € ersetzt verlangen.

Grundsätzlich ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls berechtigt, zur Bezifferung seines Schadens und zur Beweissicherung ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Wenn der Geschädigte sich zuvor mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abstimmt und eine dahingehende Einigung folgt, dass durch den Haftpflichtversicherer und auf dessen Kosten eine Schadensbegutachtung in Auftrag gegeben wird, mag im Normalfall eine spätere weitere Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht dazu führen, dass der Geschädigte die aufgewandten Sachverständigenkosten nicht erstattet verlangen kann. Etwas anderes muss aber gelten, wenn das erste Gutachten fehlerhaft war. Hiervon ist das Gericht überzeugt, da der tatsächliche Reparaturaufwand (1.250,99 €) deutlich über dem im ersten Gutachten ermittelten Schaden (836,54 €) liegt. Ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten stellt aber keine geeignete Grundlage für eine Wiederherstellung dar, so dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle der Klägerin von der Notwendigkeit eines neuen, eigenen Schadensgutachtens ausgehen durfte. Dies gilt insbesondere, weil der Klägerin wegen der Fehlerhaftigkeit des TÜV-Gutachtens keine eigenen Rechte zustanden (LG Saarbrücken vom 22.2.2013 – 13 S 175/12). Dass im Ergebnis auch das zweite Gutachten nicht annähernd den tatsächlichen Reparaturaufwand nennt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Sachverständige zum einen nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin ist und zum anderen eine Betrachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung vorzunehmen ist, in welchem der Klägerin denklogisch das Ergebnis des Gutachtens noch nicht bekannt ist.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Sachschaden:  1.250,99 €

SV-GA:                597,45 €

.                       1.848,44 €

./. gezahlt           836,54 €

Rest                 1.011,90 €

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 I, 288 I BGB.

III.

Die Klägerin kann Befreiung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (nach einem Gegenstandswert von 1.873,44 €) gemäß den §§ 257, 249 I BGB in einem Umfang von 229,55 € verlangen.

Dass die Klägerin bisher noch keine Rechnung gemäß § 10 RVG erhalten hat, ist unschädlich.

Denn der Geschädigte in einem Verkehrsunfallprozess kann seinen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Honoraransprüchen seines Rechtsanwalts auch dann gerichtlich geltend machen, wenn er von seinem Rechtsanwalt noch keine Kostenberechnung gemäß § 10 RVG erhalten hat. Der Befreiungsanspruch ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist (LG Hagen vom 16.7.2012 – 7 S 11/12). Anderenfalls wäre die Regelung in § 257 S.2 BGB überflüssig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das – noch nicht rechtskräftige Urteil des AG HH-Wandsbek.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG HH-Wandsbek zur Erstattungsfähigkeit eines zweiten SV-Gutachtens (716a C 159/12 vom 22.03.2013)

  1. joachim otting sagt:

    Diese Urteile sind nicht ohne Pikanterie. Sowohl im Hamburger als auch im Saarbrücker Fall sind mindestens zwei von drei Gutachten falsch.

    Das vom Gericht beauftragte Gutachten hat jeweils quais die „Richtigkeit von Amts wegen“ für sich. Das heißt aber auch nicht, dass es richtig ist.

    Sind das die geeigneten Botschaften, wenn man auch der Öffentlichkeit darstellen möchte, dass der Schadengutachter der Garant für eine „richtige“ Schadenfeststellung ist?

  2. Willi Wacker sagt:

    Vom Krankenbett verfolge ich die eingestellten Beiträge. Bei diesem fällt mir sofort folgende Überschrift ein: „TÜV erstellt falsches Schadensgutachten!“ Das ist doch was, oder?
    Da will die Prüforganisation des Nonplusultra sein – und was kommt bei raus? Ein fehlerhaftes Gutachten, attestiert durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen. Bestätigt durch das Gericht. Das ist wahrlich kein gutes Image für den TÜV.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. joachim otting sagt:

    @willi wacker

    Vorab meine Genesungswünsche.

    Genau den Schenkelklopfer, den Sie nun produzieren wollen, sollte man wohl lassen. Denn redlicher Weise muss man dann wohl anhängen: „Freier Sachverständiger erstellt noch falscheres Schadensgutachten“

    Schauen Sie sich mal die Differenzbeträge zum als richtig geltenden Gutachten an…

  4. F-W Wortmann sagt:

    Lieber Herr Otting,
    zu wessen Lasten gehen denn die falschen Gutachten? Wessen Erfüllungsgehilfe ist der Sachverständige?

    Nach meinem Verständnis gehen falsche oder fehlerhafte Gutachten zu Lasten des Schädigers. Dieser trägt das Prognoserisiko!

    Also kann ich Ihre Aufregung nicht verstehen. Im Hamburger Fall hätte m.E. der TÜV ein Nachbesserungsrecht besessen. Ob damit das Image allerdings aufgebessert worden wäre, ist fraglich.
    Mit freundl. Grüßen
    F-W Wortmann

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @joachim otting says:
    27. März 2013 at 13:51
    „Sind das die geeigneten Botschaften, wenn man auch der Öffentlichkeit darstellen möchte, dass der Schadengutachter der Garant für eine “richtige” Schadenfeststellung ist?“

    Ja, weil Täuschen u. nur eine heile Welt vorgaukeln, etwas für Schausteller u. Gaukler ist.
    Mir hat einmal ein Amtsrichter laut vorgehalten, dass man bei den Handwerkskammer SV immer 3 braucht um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Meine Antwort, dass aber vor Gericht auch bei den akademisch vorbelasteten Richtern, ja sogar bei den Dr. Titelträgern mehrere Instanzen notwendig sind um evtl. einen gerechten Prozessausgang zu erreichen, löste nur ein paar unwillige Grunzlaute aus.

    Im übrigen kommt mir der Schadenersatzbetrag von 1250,99, selbst bei dem kleinsten Mazda-Modell rechnerisch überschlagen um ca. € 400.- zu gering vor. Vielleicht gibt es dazu einen genauen Typ?

  6. Ch. Sch. sagt:

    @ joachim otting
    „Das vom Gericht beauftragte Gutachten hat jeweils quasi die “Richtigkeit von Amts wegen” für sich. Das heißt aber auch nicht, daß es richtig ist.
    Sind das die geeigneten Botschaften, wenn man auch der Öffentlichkeit darstellen möchte, daß der Schadengutachter der Garant für eine “richtige” Schadenfeststellung ist?“

    Guten Abend, Herr Otting,
    Ihre Hinweise und die angeschlossenen Fragen finden durchaus eine Berechtigung. Sie legen den Finger in eine Wunde, die schon seit Jahren offen ist. Sicher können auch alle 3 Gutachten möglicherweise nicht dem entsprechen, was man als „richtig“ akzeptieren könnte.
    Da es im vorliegenden Fall in erster Linie wohl nur um die im Prognosebereich deutlich unterschiedlichen Reparaturkosten geht, müßte man für eine auch nur halbwegs tragfähige Beurteilung zunächst einmal wissen, wer im Bereich der beweissichernden Tatsachenfeststellung was festgestellt haben will, denn das gehört nun einmal zu einem verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachten. Darauf abgestellt geht es dann um den Reparaturweg unter Haftpflichtgesichtspunkten und um die diesem Reparaturweg zuordnungsfähigen Reparaturkosten. Die wiederum hängen von den Abrechnungsmodalitäten des berücksichtigten Reparaturbetriebes ab, aber auch von dem Verständnis und der Kenntnis des Sachverständigen, was unter Schadenersatz nach dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen ist. Es mag ja durchaus berechtigt sein, daß ein Unfallgeschädigter mit dem von einer Versicherung eingeholten Gutachten nicht zufrieden ist. Allerdings muß er dann auch akzeptieren, daß eine Versicherung sich mit einem danach eingeholten Gefälligkeitsgutachten auch nicht einverstanden erklären möchte. Dann kommt es oft zum Rechtsstreit und der ganz kluge Mensch ist dann der vom Gericht beauftragte Sachverständige, über den das Gericht schützend seine Hand hält, wie einst Jesus über seine Jünger. Hier liegt ein weiteres Hindernis im Weg, denn wie verschafft sich beispielsweise ein Gericht ausreichende Kenntnis darüber, ob und inwieweit der beauftragte Sachverständige tatsächlich unabhängig ist.- Was ist, wenn er ohne Kenntnis des Gerichts möglicherweise mit der einen oder anderen Partei ansonsten intensive Geschäftskontakte unterhält, von denen das Gericht nichts weiß. Glaubt ernsthaft jemand, er würde das dem Gericht zur Kenntnis bringen ? Ich habe das bisher nur 2x erlebt.-

    Der nächste Punkt ist die Auswahl des Sachverständigen und hier kann nicht allein die Erklärung befriedigen und die Beauftragung rechtfertigen, daß es sich hier um einen seit Jahren gerichtsbekannten Sachverständigen handeln würde. So wird beispielsweise, wie in diesem Fall auch, vom Gericht ein Sachverständiger beauftragt, der für ein ganz anderes Fachgebiet vereidigt ist und insoweit ist selbstverständlich bei der Sachverständigenauswahl auch der Einsatz und das Durchsetzungsvermögen des klägerischen Anwalts gefragt.
    Eine solche Beauftragung kann, muß aber nicht zwingend zu Fehlergebnissen führen. Erstaunlich ist aber sicherlich, daß die Herren Vorgutachter nicht vehement den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen entgegen getreten sind.
    Waren es demnach vielleicht doch Gefälligkeitsgutachten ?

    Mit einem Ostergruß aus Holland
    Ch. Sch.

  7. joachim otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Welche Aufregung?

    Sie haben ja uneingeschränkt recht, falsche Gutachten gehen zu Lasten des Versicherers. Das Gutachten kann so falsch sein, wie es will, der Versicherer muss dem Geschädigten die Kosten dafür erstatten. Am Ende also „es bezahlen“. Da erhebe ich keinen Widerspruch.

    Doch bezog sich Ihr Beitrag nicht auf die Rechtsfrage, sondern auf das Image, das man sich ans Bein bindet, wenn man falsche Gutachten macht. Und genau das ist – um es mit Ihren Worten zu sagen: „… attestiert durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen. Bestätigt durch das Gericht“ – dem freien Sachverständigen auch gelungen. Man muss schon auf einem Auge blind sein, wenn man das nicht sieht.

    Vielleicht war sein Gutachten ja auch richtig(er), was Hukflüsterer per Ferndiagnose hier wohl andeuten will. Und vielleicht waren nicht nur zwei, sondern auch drei Gutachten falsch. Wer weiß es?

    Ich halte – völlig unaufgeregt – die an die mitlesende Öffentlichkeit gerichtete Botschaft, dass es völlig egal ist, ob die Gutachten richtig oder falsch sind, der Versicherer sie eben am Ende immer bezahlen müsse, für nicht zielführend, wenn hier gleichzeitig der hohe Wert der Schadengutachten betont wird.

  8. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Lieber Willi,

    erst einmal alles Gute von mir. Komm schnell wieder auf die Beine.

    Jetzt zur Sache:

    Das „problematische“ an drei Gutachten und damit drei Meinungen sind nicht die Meinungen als solches. Alle drei Gutachten können unter Berücksichtigung individueller „Erkenntnismöglichkeiten“ des Sachverständigen richtig oder falsch sein.

    Der Sachverständige hat den Reparaturweg so zu wählen, dass der durchschnittliche Reparateur eine sach- und fachgerechte Reparatur durchführen kann. Sofern ich die Verrechnungssätze der Vertragswerkstatt bei der Kalkulation unterstelle, muss ich auch die durchschnittlichen Fähigkeiten (insbesondere auch die Ausrüstung) berücksichtigen.

    Dem Urteil nach war es unstreitig welche Schäden vorlagen. Es war der Reparaturweg streitig.

    Zum Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeugs durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen war der Schaden behoben. Es ist aber nirgends etwas darüber gesagt wie die Qualität der Reparatur war. Schichtdicken der nachlackierten Stoßfängerverkleidungen und des Kotflügels sind nicht angegeben. Eine alleinige visuelle Untersuchung ist nicht geeignet die Qualität einer Reparatur festzustellen.

    Wir wissen also nicht, welches Gutachten letztlich richtig war. Wir wissen auch nicht, ob der Kotflügel zwar tatsächlich hätte gerichtet werden können, dies aber nicht von einem durchschnittlich begabten Karosseriebauer hätte geleistet werden können.

    Wir wissen im übrigen auch nicht, ob nicht beide vorgerichtlich tätigen Sachverständigen Einwände gegen das Gutachten erhoben haben oder nicht. Immerhin gab es eine mündliche Verhandlung, in der gerichtlich bestellte SV sein schriftliches Gutachten erläutert hat, also müssen zumindest von einer Seite Einwände erhoben worden sein.

    Aus dem Urteil ergibt sich lediglich ein wichtiger Aspekt:

    Auch nach der Beauftragung eines SV durch den Versicherer kann der Geschädigte einen eigenen SV beauftragen und die Kosten hat der regulierungspflichtige Versicherer zu tragen.

    Viele Grüße

    Andreas

  9. Harry sagt:

    Ehrlich gesagt verstehe ich die ganze Diskussion nicht.

    Warum sollte man Dinge des täglichen Lebens nicht veröffentlichen? Der gegenständliche Fall ist doch business as usual.

    Das erste Parteigutachten wird von der Gegenpartei durch ein zweites in Frage gestellt und der gerichtliche Sachverständige traut sich nicht dem ggf. richtigen Gutachten des Geschädigten-SV vollständig zu folgen. In der Regel geschieht das, weil der gerichtliche Sachverständige auf die eine oder andere Art doch irgendwie mit den Versicherern verbandelt ist. Oder es handelt sich schlichtweg um den Gerichtsgutachter der Kategorie 2, der unfehlbare Wichtigtuer, der grundsätzlich immer alles besser wissen muss.
    Krasses Beispiel für die fehlende Unabhängigkeit ist immer wieder die DEKRA. Der TÜV will nun anscheinend aber auch ein Stück vom Versicherungskuchen abbekommen (siehe oben)?
    Ein Hinweis, dass bei dem gerichtlichen Gutachten ggf. irgend etwas nicht stimmt, ergibt sich bei der Aufzeigung des Reparaturwegs. Wer, außer Vertragswerkstätten der Versicherer, beult heutzutage noch einen Kotflügel aus bei einer Eindrückung von 2dm, wenn man davon ausgeht, dass mit 2dm 2dm² gemeint war (= 10 x 20 cm)?

    Nur diejenigen, die heutzutage noch vollständig ohne Versicherungsaufträge existieren können, dürfen den ersten Stein werfen. Die schrumpfende Quote derer dürfte zur Zeit bei maximal 5-10% liegen, wenn überhaupt? Die meisten davon lassen sich erst gar nicht vereidigen, da auch die Vereidigung, z.B. bei der IHK, eine gewisse Abhängigkeit zu den Trägern der Kammern herstellt.
    Die Wahrscheinlichkeit, dass der gerichtliche Sachverständige irgendwie querschießt, liegt demnach bei über 90%. Und es braucht mir keiner zu kommen, so wie z.B. die Anwälte, man könne beide Seiten vertreten ohne jeglichen Interessenskonflikt (ha,ha) bzw. der Analogie folgend, völlig unabhängig ein Gerichtsgutachten zu erstellen.
    Die tägliche Praxis spricht eine ganz andere Sprache.

    Urteile wie diese sollten noch viel mehr zur Diskussion gestellt werden, so dass der Bürger das Prozessrisiko erahnen kann, das er auf sich nimmt, sofern er sich auf das Abenteuer der gerichtlichen Auseinandersetzung einlässt. Damit meine ich nicht nur das Risiko durch irgend einen Gerichtsgutachter. Der Spruch, man bekomme bei Gericht zwar kein Recht sondern bestenfalls ein Urteil, zeigt sich wieder sehr deutlich bei der Analyse der o.a. Entscheidung.

    Bestes Beispiel für gerichtliche Willkür ist auch der Streit ums Sachverständigenhonorar. Obwohl die Rechtslage im Schadensersatzprozess sowas von glasklar ist, sind die meisten Urteile zu dieser Thematik falsch begründet. Viele davon sogar grottenfalsch. Schuld an diesem Diletantismus tragen aber in der Regel nicht die Gerichtssachverständigen, da meist nicht involviert.

  10. Babelfisch sagt:

    @Hukflüsterer:

    Mazda MX-5, 1598 ccm/85 kw, Bj 9.1989

  11. Fred Fröhlich sagt:

    auch von mir die besten Genesungswünsche an Willi Wacker!

    @ Dipl.-Ing. Andreas Hoppe

    „Der Sachverständige hat den Reparaturweg so zu wählen, dass der durchschnittliche Reparateur eine sach- und fachgerechte Reparatur durchführen kann. Sofern ich die Verrechnungssätze der Vertragswerkstatt bei der Kalkulation unterstelle, muss ich auch die durchschnittlichen Fähigkeiten (insbesondere auch die Ausrüstung) berücksichtigen.“

    Dem kann ich nicht zustimmen. Vielmehr ist immer der individuelle Einzelfall maßgebend!
    Ein Beispiel aus meiner Praxis: Seitenwand rechts massiv eingedrückt – ich zum Werkstattmeister: „die muß teilersetzt werden und damit ist wohl der wirtschaftliche Totalschaden eingetreten“. Der Meister: „Junge, dat beul ick dir aus“. Na dann, ihr Wort in Gottes Ohr, ich verlasse mich darauf und schreibe das Gutachten mit Instandsetzung auf 130%. Die Schadensteuerung schickt ihren Gutachter zum Geschädigten nach Hause (der Unfallablauf wäre unklar gewesen und der Geschädigte fällt drauf rein…) und der schreibt die „Karre tot“. Der Versicherer rechnet auf Totalschadenbasis ab (mit Restwert aus der Börse) und jetzt werden alle wach und das Geschrei ist groß – was nun? Ich sage zum Meister, nun mach mal, ich nehme dich beim Wort – und der macht! Er repariert akkurat! Handwerklich exellente Arbeit! Ich dokumentiere die sach- und fachgerechte Reparatur und die Versicherung zahlt (nachdem ihr Gutachter sich auch davon überzeugt hat) die Reparatur innerhalb der 130%.
    Es hängt also nicht allein vom Sachverstand der Gutachter ab, sondern auch gerade von den Fähigkeiten (oder auch Unfähigkeiten) der Werkstatt ab, ob „kritische“ Schäden erneuert oder instandgesetzt werden können.

  12. Juri sagt:

    Ch. Sch. says: 27. März 2013 at 20:06 „Der nächste Punkt ist die Auswahl des Sachverständigen und hier kann nicht allein die Erklärung befriedigen und die Beauftragung rechtfertigen, daß es sich hier um einen seit Jahren gerichtsbekannten Sachverständigen handeln würde“

    Das ist, wenn auch aus einem anderen Blickwinkel beobachtet, durchaus zu bestätigen.
    Ich schlage vor hier als Synonym für Sachverständigen das Wort „Täter“ zu benutzen.
    Dann würde der Satz richtigerweise lauten: … gerichtsbekannten Täter handeln würde“
    Das wäre dann zwar immer noch unzutreffend, aber doch schon richtiger, weil näher bei der Wahrheit.

  13. Willi Wacker sagt:

    Für die mir zugedachten Genesungswünsche recht herzlichen Dank. Sehe ich darin doch, dass meine Beiträge durchaus von Interesse sind.
    Ich befinde mich auf dem Weg der Besserung. Allerdings wird es bestimmt noch eine Woche Bettruhe bedeuten und nach draußen vorerst gar nicht. Also Eiersuchen draußen muss ich sein lassen.
    Ich wünsche Euch allerdings ein schönes Osterfest.

  14. Babelfisch sagt:

    @WW:
    „Draußen“ ist in diesem Jahr zu Ostern selbst für Gesunde nix.
    Gute Besserung weiter …

  15. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Hallo Fred,

    das sehe ich anders. Wenn der Karosseriebauer tatsächlich eine fachgerechte Instandsetzung durchführen kann, bleibt es ihm doch unbenommen diesen Weg zu wählen. Das darf aber keinen Einfluss auf das Gutachten haben.

    Wenn mit einem Teilersatz der Seitenwand der Reparaturweg gwählt wird, den der durchschnittlich fähige KB durchführen kann, ist das richtig. Wähle ich den Weg, den nur ein „Künstler“ schafft, ist mein Gutachten nicht richtig.

    Wenn der Künstler später an das Fahrzeug kommt, das schadenseitig eigentlich außerhalb der 130%-Grenze liegt, bleibt es ihm unbenommen, sich einen Reparaturauftrag geben zu lassen, die Reparatur sach- und fachgerecht durch Instandsetzung durchzuführen und dann des SV antanzen zu lassen, um die 100%-Reparatur bestätigen zu lassen.

    Dass es in der Praxis oftmals anders gehandhabt wird, um keine Diskussionen mit dem Versicherer aufkommen zu lassen, heißt nicht, dass das der richtige Weg ist… Ich kenne die Fähigkeiten der hiesigen Reparateure auch und kann mich danach richten, das heißt aber nicht, dass ich den besten Handwerker meiner Kalkulation zu Grunde zu legen habe.

    Was passiert denn, wenn der Schaden in die 130% gerechnet wird und hinterher kommt das Fahrzeug zu Durchschnitts-Meier, der mit der Instandsetzung überfordert ist?

    Viele Grüße

    Andreas

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